Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.144/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_144/2007 /hum

Urteil vom 22. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Verzicht auf Verfahrenseröffnung (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 erstattete X.________ bei den Behörden
des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige gegen den Geschäftsführer eines
Optikergeschäftes wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Beschuldigte habe
ihm im Frühling 2006 qualitativ minderwertige Kontaktlinsen verkauft, die in
seinen Augen zerbrochen seien, was zu Verletzungen geführt habe. Am 27.
November 2006 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die Eröffnung
eines Verfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss
vom 12. März 2007 abgewiesen. Das Gericht stellte unter anderem fest,
X.________ habe den Strafantrag verspätet gestellt.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 27. November 2006 und 12. März
2007. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. November 2006
wendet, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde kann sich nur gegen den
Entscheid richten, den die letzte kantonale Instanz erlassen und der das
kantonale Verfahren abgeschlossen hat (Art. 80 Abs. 1 und 90 Abs. 1 BGG).

Immerhin ist anzumerken, dass sein Vorbringen, eine Anzeige könne immer und
gegen jede Person eingereicht werden, weshalb ein Strafantrag nicht zwingend
erforderlich sei (Beschwerde S. 1 Abs. 2), unbegründet ist. Die fahrlässige
Körperverletzung ist eine Straftat, die gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB nur auf
Strafantrag hin verfolgt wird. Dass keine schwere Schädigung im Sinne von
Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt, bei welcher der Täter von Amtes wegen verfolgt
würde, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4
Ziff. 4).

3.
In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags geht die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe
angegeben, er habe "ein paar Wochen nach dem Kauf" auf die neuen Linsen
gewechselt, und drei Tage später seien die Beschwerden aufgetreten
(angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,
dass er die Kontaktlinsen (theoretisch) "noch einige Monate in Reserve" hätte
halten können, bis er sie dann zum Gebrauch verwendet hätte (Beschwerde S. 5
Ziff. 5). Dieser Einwand ist unbegründet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit
des Strafantrags kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der
antragsberechtigten Person Tat und Täter tatsächlich bekannt wurden (Art. 31
Abs. 1 StGB). Dass sich diese Kenntnisnahme grundsätzlich auch erst später
hätte ereignen können, ist unerheblich. In diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen.

Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, geht an der Sache vorbei.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
muss abgewiesen werden, weil das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschien (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: