Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.142/2007
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6B_142/2007 /zga

Urteil vom 5. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Urban Baumann,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Eva Petrig Schuler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Strafkammer, vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 4. Mai 2006 von der Staatsanwaltschaft Schwyz wegen
mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) angeklagt. In der Anklageschrift wird
X.________ Folgendes zur Last gelegt:
A.________ versuchte am Freitag, 13. Januar 2006, den ganzen Tag vergeblich,
ihren Freund B.________ anzurufen. Deshalb wartete sie nach dem Abendessen im
Aufenthaltsraum des Durchgangszentrums Morschach auf dessen Telefonanruf.
X.________ sah sie weinen. Er sprach mit ihr und lud sie in den Ausgang ins
Dorf ein. Im Swiss Holiday Park kauften sie sich eine Flasche Gin und tranken
davon. Zufällig trafen sie die beiden Asylbewerber C.________ und D.________.
Um ca. 22.30 Uhr kehrten alle vier zusammen zum Durchgangszentrum zurück.
X.________ lud auf dem Heimweg A.________ auf sein Zimmer ein. Dort
angekommen fragte A.________, wo die beiden anderen Begleiter seien.
X.________ antwortete, dies sei nicht wichtig, und schloss die Türe ab.
A.________ bekam langsam Angst und wollte das Zimmer verlassen. X.________
packte sie daraufhin an den Schultern und warf sie auf das Bett, so dass sie
auf dem Bauch zu liegen kam. Er drückte sie am Kopf und an den Schultern in
die Matratze und zog ihr die Hose aus. A.________ widersetzte sich der
Aufforderung, sich umzudrehen. X.________ drückte sie weiterhin aufs Bett und
vollzog gegen ihren Willen Analverkehr. Er verletzte sie an den Lippen ihres
Mundes, als er ihren Kopf auf die Seite drehte, um sie küssen zu können. Er
hielt sie weiterhin auf dem Bett fest und vollzog mehrmals mit ihr anal und
vaginal den Verkehr. Weil sich A.________ nicht aus ihrer Lage befreien
konnte, bat sie X.________ um einen Tee. Dieser holte bei D.________ den Tee,
schloss aber dabei die Türe von aussen mit einem Schlüssel ab. A.________
klopfte an die Türe, doch niemand hörte sie. Als X.________ zurück in seinem
Zimmer beide Teetassen auf den Tisch stellte, gelangte A.________ an ihm
vorbei zur Tür. X.________ erwischte sie an den Haaren und zog sie zurück ins
Zimmer aufs Bett. Er riss ihr dabei ganze Haarbüschel aus. In der Folge
vollzog er erneut gegen ihren Willen Analverkehr. Als A.________ im Gerangel
auf den Rücken zu liegen kam, nutzte X.________ die Gelegenheit zu vaginalem
Geschlechtsverkehr. Hernach zwang er sie, seinen Penis in den Mund zu nehmen.
Von seinem Vorhaben liess er ab, als sich A.________ fast übergeben musste.
Erst gegen 05.00 Uhr am Morgen liess X.________ sein Opfer gehen.

B.
Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ mit Urteil vom 27.
Juli 2006 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),
mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren.
Gegen das Urteil erhob X.________ am 17. Oktober 2006 Berufung und stellte
überdies das Beweisergänzungsbegehren der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen von A.________ über den angeklagten Sachverhalt mittels eines
aussagepsychologischen Gutachtens. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil
vom 20. März 2007 die Berufung ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht nicht milder, womit das alte Recht anwendbar bleibt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche
Gehör, da beantragte Beweisergänzungsbegehren nicht abgenommen worden seien
(Beschwerde S. 4 Ziff. 1 Abs. 3). Seinem Beweisantrag auf Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens hätte stattgegeben werden müssen, da die
generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer Lebens- und
Asylgeschichte sehr zweifelhaft sei. Im Verlaufe des Verfahrens sei
herausgekommen, dass die Beschwerdegegnerin an einer psychischen Störung
leide. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik könnten dabei keine Aussagen über
einen möglichen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und dem
inkriminierten sexuellen Übergriff machen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4. S. 15
ff.).
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweis). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und
formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53
E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter
Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen
durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157, mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen,
namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der
aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch
einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst auf, wenn der
Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn
Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften
geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder
sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten
sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch
Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines
Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines
Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht,
ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184,
mit Hinweisen; Urteil 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3, mit
Hinweisen).

4.3 Im angefochtenen Urteil führt das Kantonsgericht aus, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin für die Beweiswürdigung
zentral seien. Die Verteidigung mache jedoch keine konkreten Anzeichen dafür
geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Es sei kein zureichender
Grund für die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, dass nicht alle
Einzelheiten der Lebens- und Asylgeschichte der Beschwerdeführerin bekannt
seien (angefochtenes Urteil S. 9 Ziff. 1 b). Das Kantonsgericht hält die
Beschwerdegegnerin vielmehr für generell glaubwürdig. Ihre Aussagen erachtet
es in hohem Masse als glaubhaft. Die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdegegnerin lasse sich durch objektive Indizien bestätigen. So seien
im Zimmer des Beschwerdeführers Haarbüschel und Blutspuren gesichert worden,
welche DNA-analytisch der Beschwerdegegnerin zugeordnet werden konnten. Am
Darmausgang der Beschwerdegegnerin sei ein Schleimhautriss festgestellt
worden, der mit ihrer Schilderung übereinstimme, dass ihr der anale Verkehr,
den sie vorher nie praktiziert hätte, Schmerzen bereitet hätte. Weiter sei
erstellt, dass der Reissverschluss der Jeanshose, welche die
Beschwerdegegnerin in der fraglichen Nacht getragen habe, kaputt gewesen sei.
Die medizinischen Fachberichte über den Gesundheitszustand der
Beschwerdegegnerin würden ein tief in ihre psychische Integrität
eingreifendes Ereignis bestätigen (angefochtenes Urteil E. 4 a-d S. 22 ff.).
4.4 Das Kantonsgericht hat sich selber ein Urteil über die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdegegnerin gebildet. Es hat ausführlich die Gründe
dargelegt, aufgrund welcher es die Aussagen der Beschwerdegegnerin als
glaubhaft beurteilt hat. Gemäss der willkürfreien Würdigung des
Kantonsgerichtes weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin einen hohen
Realitätsgehalt auf, sind konsistent und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei
von Widersprüchen. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Beschwerdegegnerin
wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen
Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur
wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Somit
ist der Verzicht auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt
in willkürlicher Würdigung der Beweise und in Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" festgestellt. Nicht rechtsgenüglich bewiesene Elemente des
Sachverhalts seien trotz erheblicher Zweifel zu seinen Ungunsten ausgelegt
worden. Die Anklage enthalte Ereignisse in der Sachverhaltsschilderung, die
von Zeugen eindeutig widerlegt worden seien. Zudem fänden sich zahlreiche
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin. In Anbetracht aller
Umstände erweise sich die vom Kantonsgericht vorgenommene Würdigung des
Beweisergebnisses als willkürlich (Beschwerde S. 4 Ziff. III/1.).
5.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser
Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht
von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Die Maxime ist verletzt,
wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an
dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts
des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann (Urteil 6P.180/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2,  mit Hinweisen).

5.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler
beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift
nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei
objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit Hinweis).

5.3 Unbestritten ist der Sachverhalt insoweit, als die Beschwerdegegnerin am
Freitag, den 13. Januar 2006, freiwillig ins Zimmer des Beschwerdeführers
gegangen ist und es dort zwischen den beiden in der Nacht auf den 14. Januar
2006 zwischen ca. 23.00 Uhr und 05.00 Uhr zu mehrfachem vaginalen und analen
Verkehr sowie mindestens einer oralen sexuellen Handlung gekommen ist. Bis
auf den strafrechtlich entscheidenden Punkt des Einverständnisses der
Beschwerdegegnerin stimmen die Aussagen der Beteiligten in groben Zügen
überein (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 9).

5.4 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es sei nicht glaubhaft,
dass niemand etwas von der angeblichen Vergewaltigung, bzw. von den Versuchen
der Beschwerdegegnerin, sich zu wehren, gehört hätte. Die Zimmer seien gemäss
übereinstimmenden Aussagen der Heimbewohner und des Securitaswächters
ringhörig. Die Personen, die die Zimmer bewohnten, könnten deren
Ringhörigkeit sicherlich besser einschätzen als die Heimleiterin, welche
vornehmlich im Büro tätig sei. Es sei unverständlich, dass das Kantonsgericht
davon ausgehe, dass bei Fehlen des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin
keine eigentlichen Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Die
Beschwerdegegnerin habe angeblich ca. um 02.00 Uhr in der Nacht fliehen
wollen, als er Tee holen gegangen sei. Sie sei bereits durch die offene Tür
in den Gang geflohen, als er sie angeblich an den Haaren ins Zimmer gezogen
habe. Es erzeuge jedoch Lärm, wenn ein Mann eine Frau an den Haaren in ein
Zimmer ziehe und auf das Bett schleudere. Hinzu komme, dass die Zimmertür
gemäss eigener Aussage der Beschwerdegegnerin offen gewesen sei. Aktenwidrig
sei die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht
um Hilfe geschrieen habe, als er selber Tee holen gegangen sei. Dies sei
unverständlich, habe die Beschwerdegegnerin doch selbst ausgeführt, dass sie
an die Türe geklopft und um Hilfe gerufen habe (Beschwerde Ziff. 2.2.1 S. 6
ff.).
5.4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, welche Ergebnisse des Beweisverfahrens
auf das Einverständnis der Beschwerdegegnerin hindeuten sollen. Seine
Argumentation besteht im Wesentlichen darin, die Verbindung der Indizien zu
lösen und die belastenden Tatsachen sozusagen einzeln zu "zerpflücken". Da
ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die
Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die
Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle
Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und
jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht
einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil 1P.87/2002 vom 17.
Juni 2002 E. 3.4, publ. in: Pra 2002 Nr. 180 S. 953).

5.4.2 Das Kantonsgericht erachtet den Beschwerdeführer nicht als generell
unglaubwürdig (angefochtenes Urteil Ziff. 3 a S. 11 f.). Zu seinen Aussagen
hält es indessen fest, dass diese in erheblichen Punkten nicht mit den
Aussagen anderer Personen übereinstimmen. Seine Aussagen seien überdies in
sich widersprüchlich. So sei seine im Verlauf der Strafuntersuchung immer
intensiver werdende Darstellung der Beschwerdegegnerin als "sexhungrige Frau"
nicht vereinbar mit seiner anfänglichen Aussage bei der Polizei, er wisse
nicht, ob sie schon mit anderen Männern Sex gehabt habe. Bei den Aussagen
über seine sexuellen Neigungen, der Art und Weise sowie der Reihenfolge der
sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin variiere der Beschwerdeführer
beliebig. Widersprüchlich seien zudem seine Aussagen darüber, wieso er davon
ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin mit ihm Sex haben wollte.
Unterschiedlich seien auch seine Aussagen darüber, ob er seine Zimmertüre
abgeschlossen habe und unter welchen Umständen die Beschwerdegegnerin um ca.
05.00 Uhr sein Zimmer verlassen haben soll. Schliesslich sei seine Aussage,
wonach er B.________ kaum gekannt und nicht gewusst habe, dass die
Beschwerdegegnerin mit diesem ein Liebesverhältnis hatte, durch Zeugen
widerlegt worden. Alles in allem seien die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht konsistent und hätten bezüglich des einverständlichen Sexualverkehrs
der Beschwerdegegnerin mit ihm keinen realen Hintergrund (angefochtenes
Urteil E. 3 c S. 16 ff.).
5.4.3 Das Kantonsgericht geht davon aus, dass weder der Securitas-Angestellte
noch andere Heimbewohner Kampfhandlungen und Schreie bemerkten. Indes könne
gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin weder von einem eigentlichen
Kampf noch davon ausgegangen werden, dass es ihr zumutbar gewesen sei, mit
dem Beschwerdeführer zu kämpfen und die Nachbarn mit lautem Schreien zu
alarmieren. Dazu seien die physischen und psychischen Machtverhältnisse zu
ungleich verteilt gewesen. Vom Beschwerdeführer aufs Bett gedrückt sei die
Beschwerdegegnerin kaum zu Atem gekommen. Zudem sei das Eckzimmer des
Beschwerdeführers gemäss den Aussagen der Zentrumsleiterin sehr gut isoliert
und auch die Türe schalldicht. Angesichts der unterschiedlichen körperlichen
Kräfte sei es ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer, als er mit
den beiden Teebechern in der Hand ins Zimmer zurückgekehrt sei, die
Beschwerdegegnerin an der Flucht im engen Korridor habe hindern können. Das
Kantonsgericht hält es für nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin
nach den mehrfachen gewaltsam erzwungenen sexuellen Handlungen weiterhin in
einer ausweglosen und gefährlichen Situation glaubte, als der
Beschwerdeführer Tee holen ging. Deshalb wäre es für die Beschwerdegegnerin
nicht zumutbar gewesen, lautstark um Hilfe zu rufen (angefochtenes Urteil E.
5 a und b S. 27 ff.).
5.4.4 Damit hat das Kantonsgericht willkürfrei begründet, weshalb aus dem
Umstand, dass niemand etwas hörte, nicht auf ein Einverständnis der
Beschwerdegegnerin zu den sexuellen Handlungen zu schliessen ist. Die dagegen
erhobenen Einwände des Beschwerdegegners sind unbehelflich und weitgehend
appellatorisch.

5.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei
gemäss ihren Behauptungen mindestens dreimal gewaltsam aufs Bett geworfen
worden, mindestens zweimal davon an den Haaren. Es sei erstaunlich, dass sie
dabei nicht ernsthaft am Kopf oder an Gliedmassen verletzt worden sei. Dass
der Schleimhautriss am Anus noch leicht geblutet habe, dürfe nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden, habe er doch selbst angegeben, einige Male anal
mit der Beschwerdegegnerin verkehrt zu haben. Ausserdem habe er auf seinem
Rücken zwei grossflächige, gleichmässige Druckrötungen aufgewiesen, die nicht
mit dem von der Beschwerdegegnerin geschilderten Tathergang erklärbar seien.
Das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt,
indem es nicht auf diese Druckrötungen eingegangen sei. Das Kantonsgericht
schweige sich auch darüber aus, wie der Widerspruch in den Aussagen der
Beschwerdegegnerin betreffend Oralverkehr zu erklären sei. Vor der Polizei
habe sie ausgesagt, dass er ihren Kopf festgehalten habe, bis er "fertig"
gewesen sei. Vor der Untersuchungsrichterin habe sie demgegenüber ausgesagt,
er habe aufgehört, weil sie fast habe erbrechen müssen. Die
Beschwerdegegnerin habe ausserdem anfänglich vor der Polizei ausgesagt, dass
er die Türe geschlossen und sie an den Brüsten angefasst habe. Diese Aussage
widerspreche allen späteren Aussagen. Auch diesen Widerspruch habe das
Kantonsgericht nicht beachtet. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den
Tathergang den Experten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend
IRM) gegenüber komplett anders geschildert als gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden. Sein Einwand, wonach die ärztliche Untersuchung und
Spurensicherung gemäss dem Sexual Assault Kit keinerlei Beweise von
Gewaltanwendung ergeben habe, habe nicht entkräftet werden können (Beschwerde
Ziff. 2.2.1 S. 9 ff.).
5.5.1 Das Kantonsgericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe angegeben,
als Gegenwehr nur mit den Beinen und Händen gezappelt zu haben (angefochtenes
Urteil E. 3 S. 10). Die Blutspuren hätten durch das IRM DNA-analytisch der
Beschwerdegegnerin zugeordnet werden können. Laut dem IRM deuteten die
Hautunterblutungen an Armen, Beinen und Rücken sowie die Rötungen auf der
Bauchhaut der Beschwerdegegnerin auf eine Gewalteinwirkung hin (angefochtenes
Urteil E. 4 a S. 23). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der
anale im Gegensatz zum vaginalen Verkehr Schmerzen bereitet habe, sei in
Anbetracht des Schleimhautrisses und den Druckstellen an Armen und Beinen
wirklichkeitsnah. Es sei keineswegs zwingend, dass ein Drehen des Kopfes mit
Knacken im Genick oder das Ausreissen von Haaren sichtbare Verletzungen
hinterlasse (angefochtenes Urteil E. 5 a S. 28).

5.5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen er sich
leiten liess, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der
Sache anfechten kann. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag
entschieden wurde. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen
Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich
vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin weisen gemäss den Ausführungen des
Kantonsgerichts einen hohen Realitätsgehalt auf, sind konsistent sowie
detailliert und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei von erheblichen
Widersprüchen (angefochtenes Urteil E. 3b S. 12). Da die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht
das Kerngeschehen betreffen, durfte sie das Kantonsgericht vernachlässigen.
Das Kantonsgericht hat begründet, wieso die Beschwerdegegnerin nicht zwingend
weitere sichtbare Verletzungen aufweisen müsse (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Die
Druckrötungen des Beschwerdeführers sind  nicht entscheidwesentlich, weshalb
das Kantonsgericht nicht darauf eingehen musste. Hingegen hat das
Kantonsgericht den Schleimhautriss im Zusammenhang mit den Druckstellen an
den Armen und Beinen der Beschwerdegegnerin und mit deren Aussagen gewürdigt.
Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin hat es als
wirklichkeitsnah befunden und willkürfrei auf ein Fehlen eines
Einverständnisses geschlossen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin den Tathergang
den Experten des IRM anders geschildert habe als gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden, verweist das Kantonsgericht auf das
erstinstanzliche Urteil, worin dieser Umstand damit erklärt wird, dass die
von der Ärztin durchgeführte Befragung insbesondere im Hinblick auf die
anschliessende medizinische Untersuchung erfolgt sei. Dabei sei vorwiegend
die Eruierung von allfälligen Verletzungen und nicht die exakte
Rekonstruktion des Tatherganges im Vordergrund gestanden. Es sei davon
auszugehen, dass das Gutachten erst nach durchgeführter Anamnese und
medizinischer Untersuchung, und somit über das Erinnerungsvermögen der
Verfasserin geschrieben wurde (erstinstanzliches Urteil S. 27). Die
abweichende Schilderung des Vorfalls gegenüber den Experten des IRM ändert
nach der willkürfreien Auffassung der kantonalen Instanzen nichts daran, dass
die ansonsten überwiegend konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin
glaubhaft sind.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit allesamt als
unbegründet.

5.6 Zu den Ereignissen vor und nach der Tat bringt der Beschwerdeführer vor,
dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin den Aussagen von Drittpersonen
widersprächen. So habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, er habe seine
Zimmertüre von Beginn an abgeschlossen. Demgegenüber hätten zwei Zeugen
bestätigt, dass die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin vorgebracht, sich in sein Zimmer begeben zu haben, weil
sie gemeint habe, die anderen Begleiter des Abends, D.________ und
C.________, wären auch dabei. In seiner Gegenwart habe sie sich sehr schnell
unwohl gefühlt. Als D.________ jedoch an die Tür geklopft habe, habe die
Beschwerdegegnerin diesen nicht gefragt, ob er eintreten wolle. Ferner habe
die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Aussagen am frühen Morgen vor ihrem
Zimmer eine Zigarette geraucht. In der Nacht habe sie ihn gefragt, ob er zum
Tee auch Zigaretten besorgen könnte. Mithin habe sie selbst keine Zigaretten
dabei gehabt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein flüchtendes
Vergewaltigungsopfer daran denke, vom Tisch des Peinigers eine Zigarette
mitzunehmen (Beschwerde Ziff. 2.2.1 S. 12). Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin als
unwesentlich bezeichnet würden, während bei ihm selbst kleinste
Ungereimtheiten als Schuldindiz dargestellt würden. So nehme das
Kantonsgericht aktenwidrig an, er habe den Abgang der Beschwerdegegnerin aus
seinem Zimmer nicht bemerkt. Er habe aber lediglich ausgesagt, nicht gewusst
zu haben, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei (Beschwerde Ziff. 3 S. 15).
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht weiter vor, entlastende Momente
nicht beachtet zu haben. D.________ sei am Morgen in sein Zimmer gekommen und
habe ihm berichtet, dass sich im Haus viele Polizisten aufhielten. Wäre er
tatsächlich schuldig, hätte er daraufhin bestimmt versucht, die Spuren zu
verwischen. Er habe jedoch seelenruhig weitergeschlafen. Auch sei es
unmöglich, dass jemand nach der Begehung eines Gewaltverbrechens zu den
Nachbaren ins Zimmer plaudern gehe. Weiter habe er laut dem angefochtenen
Urteil die Beschwerdegegnerin mindestens zweimal an den Haaren gerissen und
aufs Bett geschleudert. Dazu seinen aber die im Zimmer gefundenen Haarbüschel
zu klein gewesen, zumal der grösste Büschel (von rund 10 Haaren) auf dem
Frotteetuch im Bad gefunden worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte sich
zudem selber einen Lippenriss zufügen können und der Schleimhautriss im After
könne auch von einvernehmlichem analem Verkehr rühren. Auffällig sei, dass
die Beschwerdegegnerin der Polizei sofort mitgeteilt habe, dass sich auf dem
Bett des Beschwerdeführers Blut und Haare befunden hätten. Es sei ein
mögliches Motiv der Beschwerdegegnerin, als Opfer einer Straftat im Land
bleiben zu können und von der Opferhilfe Geld zu erhalten (Beschwerde Ziff.
2.5 S. 13 f.).
5.6.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers
keine relevanten Zweifel erweckten, dass dieser sich gegen den Willen der
Beschwerdegegnerin sexuell an ihr vergangen habe. Da die Beschwerdegegnerin
nie bestritten habe, freiwillig in das Zimmer des Beschwerdeführers gegangen
zu sein, seien die diesbezüglichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen
unerheblich (angefochtenes Urteil Ziff. 5 c S. 30). Das Kantonsgericht wertet
die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der Beschwerdeführer beim
Verlassen des Zimmers "Danke" hinterher gerufen haben soll, als atypisches
und ungewöhnliches Aussageelement mit realem Erlebniswert (angefochtenes
Urteil Ziff. 3 c ee S. 20). Gemäss dem Kantonsgericht ist unvereinbar mit der
Version des einverständlichen sexuellen Verkehrs die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer während der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei während
ca. 3 bis 5 Minuten - nur mit einer Unterhose bekleidet und trotz normaler
Raumtemperatur von ca. 20 Grad - einen starken Schweissausbruch erlitten hat
(angefochtenes Urteil Ziff. 4 e S. 26). Auf der Matratze, auf der Bettdecke,
auf dem Boden beim Bett sowie auf einem auf dem Boden liegenden Frotteetuch
hätten Haarbüschel der Beschwerdegegnerin sichergestellt werden können. Aus
den untersuchten Haaren habe das IRM Zürich ausreichend DNA extrahieren
können, was eher dafür spreche, dass es sich um ausgerissene Haare handle
(angefochtenes Urteil Ziff. 4 a S. 22). Zum möglichen Motiv der
Beschwerdegegnerin hält das Kantonsgericht fest, es sei unwahrscheinlich,
dass sich die Beschwerdegegnerin geplant nicht nur einfach, sondern über
Stunden dem Beschwerdeführer zu mehrfachem analen, vaginalen und oralen
Geschlechtsverkehr hingegeben hätte, um die genannten Vorteile erlangen zu
können. Der Theorie einer Inszenierung würden die aufgefundenen Haarbüschel,
das Blut am Bettdeckenanzug und die Verletzungen der Beschwerdegegnerin
(frischer Schleimhautriss) widersprechen. Die Beschwerdegegnerin hätte nach
dem Verlassen des Zimmers keine Zeit gehabt, sich im Nachhinein zu verletzen
und die Spuren zu legen. Dass sie die Polizei über das Blut und die Haare
aufgeklärt habe, läge daran, dass ihr diesbezüglich sofort Fragen gestellt
wurden (angefochtenes Urteil Ziff. 3 b cc S. 14 f.).
5.6.2 Gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin
begründen nach den willkürfreien Ausführungen des Kantonsgerichts keine
ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Tat. Bei
Gesamtwürdigung aller Indizien ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin die inkriminierten Handlungen nur inszeniert hat.
Demgegenüber bestehen keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt
wie angeklagt verwirklicht hat. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" ist somit unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei von der Untersuchungsrichterin
vorverurteilt worden. Es seien einseitig belastende und nicht auch
entlastende Momente untersucht worden.

6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie
bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde.
Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen
und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches verfassungsmässige Recht und
inwiefern es verletzt worden ist. Sein Vorbringen erschöpft sich in einer
appellatorischen Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7.
Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses bleiben im vorliegenden
Fall keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage verwirklicht
hat. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts ist nicht willkürlich und es hat
weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör noch den
Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

8.
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erscheinen von vornherein
aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: