Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.141/2007
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6B_141/2007 /rom

Urteil vom 24. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter-René Wyder,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Hehlerei, Geldwäscherei,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 30. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte Y.________ mit Urteil vom 10.
Februar 2006 der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten
Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Von der Anklage der Geldwäscherei sprach es ihn frei.

Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation des
Generalprokurators hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern Y.________
am 30. Januar 2007 zusätzlich der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen in der Höhe von Fr. 250.--, mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 5000.--. Im Übrigen bestätigte es den
erstinstanzlichen Entscheid.

B.
Y.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht VIII
Bern-Laupen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung für seine Beschwerde.

C.
Vernehmlassungen zur Sache wurden nicht eingeholt. Das Obergericht hat auf
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 hat der Präsident der Strafrechtlichen
Abteilung der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen.
Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher
grundsätzlich eingetreten werden.

1.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit
"willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin
der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in
Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes noch
nicht für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die
Behebung des Mangels muss darüber hinaus einen entscheidenden Einfluss auf
den Ausgang des Verfahrens haben (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer
Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338).

1.2 Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten.

Die zu beurteilende strafbare Handlung ist zwischen Ende 1998 und Anfang 1999
erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue
Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Im zu
beurteilenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, das neue Recht sei das
mildere (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 37). Hiegegen erhebt der
Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18. Dezember 1998 stellte die Firma A.________ GmbH in Burscheid/D einen
Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio zu Gunsten der Firma B.________ GmbH,
Karlstadt/D, aus, gezogen auf die C.________ Bank Leverkusen (Beilageakten
Lörrach act. 511; Untersuchungsakten Ordner 2, act. 374 f.). Dieser Check
wurde am 21. Dezember 1998 in Burscheid in einer eingeschriebenen Sendung der
Deutschen Post zur Übermittlung an die Checknehmerin übergeben. In der Folge
kam er auf dem postalischen Weg abhanden. Der Check fand sich schliesslich
bei D.________, einem Automechaniker und Inhaber einer Motorsport-Firma,
wieder. Dieser nahm zunächst am 6. Januar 1999 bei der bezogenen Bank per
Telefax eine Checkabklärung vor und eröffnete tags darauf bei der C.________
Bank Weil am Rhein/D ein Konto. Am 11. Januar 1999 reichte er den Check zur
Gutschrift auf dieses Konto bei der Filiale Weil am Rhein/D ein. Nach einigen
Tagen erkundigte sich D.________ telefonisch, ob die Gutschrift erfolgt sei.
Der Bank war zu jenem Zeitpunkt bekannt, dass der Check nie bei der Firma
B.________ GmbH eingetroffen war und daher auch weder Stempel noch
Unterschrift auf der Rückseite des Checks von der Checknehmerin stammen
konnten. D.________ wurde daher mitgeteilt, es habe Schwierigkeiten bei der
Einlösung des Checks gegeben und er möge persönlich vorbeikommen. Als er
daraufhin am 21. Januar 1999 bei der C.________ Bank in Weil am Rhein/D
vorsprach, wurde er von der Polizei angehalten (angefochtenes Urteil S. 11;
erstinstanzliches Urteil S. 5 f. [Strafakten, Band 10, act. 2511 f.]).
D.________ wurde vom Amtsgericht Lörrach/D mit Beschluss vom 9. Dezember 1999
der Hehlerei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Beilageakten Lörrach act. 363
ff.).

Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, der Check
sei nach seiner Postaufgabe kurz vor Weihnachten 1998 von unbekannten
Personen zwecks Inkasso zunächst an E.________, einem Garagisten, übergeben
worden, wobei diesem ein Verdienst von Fr. 5'000.-- und ein rechtes Trinkgeld
in Aussicht gestellt worden sei. E.________ habe daraufhin F.________
kontaktiert, der ihm kurz zuvor durch einen gemeinsamen Bekannten empfohlen
worden sei, und habe jenen gegen eine Belohnung mit der Einlösung des Checks
beauftragt. F.________ habe zugesagt, nachdem er sich seinerseits zuvor an
G.________ gewandt habe. In der Folge habe F.________ den Check in einem
Restaurant, in welchem E.________ ihn deponiert hatte, abgeholt und ihn an
G.________ weitergereicht. Da dieser den Check wegen seiner finanziellen
Verhältnisse nicht selber habe einlösen können, habe er sich an X.________
gewandt (vgl. Parallelverfahren 6B_115/2007), den jener seit 1992 aus
Reitsport und Pferdehandel kannte. Auf Anfrage G.________s sei X.________
bereit gewesen, den Check zum Inkasso entgegen zu nehmen. Sowohl G.________
als auch X.________ sei für ihre Bemühungen ein Entgelt versprochen worden.
X.________ habe den Check indes ebenfalls nicht selbst eingelöst, sondern
habe ihn dem Beschwerdeführer, der ein Treuhandbüro führte, übergeben. Dieser
habe ihn an D.________, mit welchem er freundschaftlich verbunden war,
weitergeleitet, der den Check schliesslich der C.________ Bank in Weil am
Rhein/D zum Inkasso eingereicht habe (angefochtenes Urteil S. 11 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 6 ff. [Strafakten, Band 10, act. 2512 ff.]).

Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, sämtliche Beteiligten hätten
damit gerechnet, dass der einzulösende Check durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sei, und hätten mit der Aussicht auf mühelos zu verdienendes
Geld die sich offenkundig aufdrängenden Fragen unterdrückt (angefochtenes
Urteil S. 27 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am objektiven Merkmal einer
nachgewiesenen strafbaren Handlung gegen das Vermögen beim Tatbestand der
Hehlerei bzw. an demjenigen eines Verbrechens beim Tatbestand der
Geldwäscherei. In dieser Hinsicht rügt er zunächst eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ausstellung und den Versand
des Verrechnungschecks. Er macht unter Berufung auf die Zeugenaussage der
Kundenberaterin der C.________ Bank in Weil am Rhein/D geltend, der Check sei
möglicherweise schon im Hause der A.________ GmbH abhanden gekommen, da der
Ausgang dieses Checks in der firmeninternen Protokollierung über die
Einschreibebriefe offenbar nicht abgestempelt worden sei (Beschwerde S. 3
f.). Dass die Deutsche Post über den Verlust einer Einschreibesendung
berichtet habe, treffe zwar zu. Doch sei nicht klar, ob sich der fragliche
Check in dieser Sendung befunden habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel
daran, ob der Check überhaupt versandt worden sei. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass der Check der Post aufgegeben wurde, verliere sich seine Spur
im Briefzentrum Frankfurt. Wie der Check genau abhanden gekommen sei, sei
nicht geklärt (Beschwerde S. 4 f.). Der Schluss der Vorinstanz, der Check
habe einzig durch einen Diebstahl abhanden kommen können, sei daher
willkürlich (Beschwerde S. 15 ff.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, als Vortat komme nur ein Diebstahl in Frage. Ein
zufälliges Verlorengehen und eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137
Ziff. 2 Abs. 1 StGB als Vortat seien ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S.
16, 30 f.).

Demgegenüber hatte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in Bezug auf den
Schuldspruch wegen Geldwäscherei angenommen, die Einzelheiten des
Abhandenkommens seien nicht geklärt, so dass offen bleibe, ob es sich bei der
Vortat um einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung handle. Es fehle
daher am genauen Nachweis eines Verbrechens als Vortat (erstinstanzliches
Urteil S. 24 [Strafakten, Band 10, act. 2530]).

3.3
3.3.1 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig,
wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat,
erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern
hilft. Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist (Abs. 2). Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei
nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Abs. 3).
Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine
persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache
unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging. Es ist somit auch eine
Ketten- oder Nachhehlerei möglich (BGE 112 IV 78 E. 1; Philippe
Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 160 N 31).

Der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Restitutionsvereitelung, d.h. darin
dass der Täter eine durch das Vordelikt geschaffene rechtswidrige
Vermögensverschiebung fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung
des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes hindert oder
erschwert (BGE 117 IV 445 E. 1b; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 20 N 1; vgl. auch
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 8 f.).
3.3.2 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei,
wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der
Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren
(BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,
der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen
Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e).

3.3.3 Sowohl der Tatbestand der Hehlerei als auch derjenige der Geldwäscherei
setzen aufgrund ihrer Natur als Anschlussdelikte eine tatbestandsmässige und
rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei im
Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine strafbare
Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich
gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b).
Demgegenüber setzt Art. 305bis Ziff. 1 StGB als Vortat ein Verbrechen voraus.

Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und
bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die
objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2
mit Hinweisen). Dabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich
(BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem
Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht
bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache
diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (Hans Walder, Die
Hehlerei gemäss StrGB Art. 144 - Kasuistik und Lehren, ZStrR 103/1986, S.
253).

Für den Tatbestand der Geldwäscherei hat das Bundesgericht erkannt, es genüge
die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Bei
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat sei dies der
Fall, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergebe und auch
allen Beteiligten bewusst sei, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem
erheblichen Teil aus Drogenhandel stammen müssten (Urteil des Kassationshofs
6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen).

3.4 Im zu beurteilenden Fall geht die Vorinstanz zunächst davon aus, dass der
Check von der A.________ GmbH tatsächlich der Post übergeben worden ist. Dies
ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass die Kundenberaterin der
C.________ Bank in der Filiale Weil am Rhein/D in ihrer Zeugen-Vernehmung vom
21. Januar 1999 ausgesagt hatte, der zuständige Mitarbeiter der Firma
A.________ GmbH habe es ihr gegenüber auch für möglich erachtet, dass der
Check gar nicht der Post übergeben worden sei, da der Ausgang des Checks in
der firmeninternen Protokollierung über die Einschreibebriefe nicht
abgestempelt gewesen sei. Es sei daher auch möglich, dass er im Hause der
Firma abhanden gekommen sei (Untersuchungsakten Ordner 2, act. 327). Doch
drängen sich hier keine bei objektiver Betrachtung erheblichen und nicht zu
unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz auf. Dies ergibt
sich schon daraus, dass bei der Post am fraglichen Datum die Aufgabe einer
Einschreibesendung der A.________ GmbH erfasst und maschinell bearbeitet
wurde und auch der Leiter Finanzen/Controlling der Firma gegenüber der
Polizeidirektion Lörrach am 21. Januar 1999 erklärt hat, der Check sei mit
ziemlicher Sicherheit bei der Post abgegeben worden (Untersuchungsakten
Ordner 2, act. 356, 368; vgl. auch act. 373). Was der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich im Grunde in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.

Die Vorinstanz zeichnet im Weiteren den Weg nach, den die Einschreibesendung
gegangen ist, nachdem sie in Burscheid der Deutschen Post übergeben worden
war. Sie führt aus, der fragliche Check sei dem Briefzentrum Köln Ost
zugeführt und von dort an das Briefzentrum Frankfurt a.M. weitergeleitet und
anschliessend wahrscheinlich ohne weitere Umarbeitung an das Briefzentrum
Würzburg ausgeliefert worden. Die Sendung sei entweder im Briefzentrum
Frankfurt oder im Briefzentrum Würzburg abhanden gekommen. Falls der Brief
das Briefzentrum Frankfurt überhaupt verlassen habe, habe er in einem
Postsack oder einem anderen Behältnis gelegen, welches sich seinerseits in
einem geschlossenen Lastwagen befunden habe. Ein Abhandenkommen der
Einschreibesendung sei daher nur vor Beginn der Fahrt im Briefzentrum
Frankfurt oder nach Ankunft im Briefzentrum Würzburg denkbar. In beiden
Fällen habe die Deutsche Post daran Gewahrsam gehabt.

Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es falle als Vortat
nur ein Diebstahl in Betracht und ein zufälliges Verlorengehen, mithin eine
Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sei
ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 16, 30 f.), nicht zu beanstanden.
Jedenfalls ist dieses Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. Denn soweit
sich der Check im Herrschaftsbereich der Deutschen Post befunden hatte, kann
er nur durch den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, mithin
durch Wegnahme im Sinne des Diebstahlstatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB;
BGE 105 IV 104 E. 1c/aa; vgl. auch § 242 Abs. 1 dStGB) abhanden gekommen
sein. Dies gilt im Übrigen auch, soweit man annehmen wollte, der Check sei
bereits bei der Ausstellerfirma abhanden gekommen. Damit ist die
Voraussetzung eines Delikts gegen das Vermögen für den Tatbestand der
Hehlerei bzw. eines Verbrechens für denjenigen der Geldwäscherei erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts in Bezug auf den Tatplan. Die kantonalen Instanzen hätten als
Hehlerei lediglich die Übernahme des Checks beurteilt. Sie hätten nicht
beachtet, dass nach dem effektiven Tatplan die Einlösung des Checks Ziel der
ganzen Aktion gewesen sei. Die involvierten Beteiligten wären erst mit der
Einlösung des Checks bereichert gewesen (Beschwerde S. 6 f.).
4.2 Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in
diesem Punkt nicht ersichtlich. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der
Beschwerdeführer hätte X.________ für seine Bemühungen wahrscheinlich
lediglich den marktüblichen Betrag in Rechnung gestellt, sofern er diesen
nicht als Klienten für sein Treuhandbüro hätte gewinnen können (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 9). Damit nehmen sie zu seinen Gunsten an, er
hätte im Gegensatz zu den anderen Beteiligten keine zusätzliche Provision für
die Einlösung des Checks erhalten. Doch kommt diesem Umstand angesichts der
weiteren für seinen Vorsatz sprechenden Indizien keine Bedeutung zu (vgl.
unten E. 5.4). Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Vortat sei nicht
beendet gewesen, wirft er eine Rechtsfrage auf, auf welche an anderer Stelle
eingetreten wird (vgl. E. 6).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schluss der Vorinstanz,
er habe mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt. Er
bringt vor, er habe den Verrechnungscheck am 6. Januar 1999, 1 1/2 Tage vor
einer mehr als dreiwöchigen Ferienreise nach Thailand von X.________
entgegengenommen. Er sei davon ausgegangen, dass der am 18. Dezember 1998
ausgestellte Verrechnungscheck innert 15 Tagen präsentiert werden müsse. Da
er wegen der zeitlichen Limitierung den Check während seiner
Ferienabwesenheit nicht habe herumliegen lassen wollen, habe er für die
Einlösung dringend eine andere Person beiziehen müssen. Aufgrund
verschiedener Ferienabwesenheiten in seinem Betrieb habe er sich schliesslich
an den mit ihm bekannten D.________ gewandt (Beschwerde S. 8 ff.). Die
Umstände der Übernahme des Checks erlaubten unter Berücksichtigung der
zeitlichen Gegebenheiten höchstens den Vorwurf einer geringfügigen
Sorgfaltspflichtverletzung (Beschwerde S. 9 f.). Aufgrund der Natur des
Checks als abstraktes Zahlungsversprechen, seiner Funktion als Zahlungsmittel
verbunden mit der gesetzlichen Vermutung, dass der Besitzer auch
rechtmässiger Eigentümer ist, habe für ihn grundsätzlich keine
Erkundigungspflicht bestanden. Indem er den Check dennoch überprüfen liess,
habe er klar erkennen lassen, dass er auf keinen Fall eine
Vermögensschädigung der bezogenen Bank oder der Ausstellerin habe in Kauf
nehmen wollen. Schliesslich hätte er durch unsaubere Machenschaften auch
seinen Ruf als Treuhänder gefährdet (Beschwerde S. 14 f.).
5.2 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
sowie der Beteiligten X.________ und D.________ zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass mit dem Check etwas nicht in
Ordnung gewesen sei. Im Einzelnen nimmt sie an, der Beschwerdeführer habe in
seiner ersten Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin zugestanden, dass
er sich - neben den Unsicherheiten wegen der i.V.-Unterschriften auf dem
Check - durchaus gefragt habe, warum er nach der Übergabe des Checks keine
Quittung habe unterzeichnen müssen. Ein weiteres Fragezeichen sei gewesen,
dass es sich um eine kurzfristige Kundenbeziehung zu X.________ gehandelt
habe und dieser ihn mit dem Inkasso des Checks beauftragt habe
(Untersuchungsakten, Ordner 3, act. 730). Dass der Beschwerdeführer damit
gerechnet habe, dass mit dem ihm in einem Restaurant übergebenen Check etwas
nicht in Ordnung gewesen sei, ergebe sich im Weiteren auch daraus, dass er
diesen nicht bei einer Schweizer Bank bzw. über die eigene bestehende
Bankverbindung einzulösen versucht habe. Selbst wenn X.________ sich dem
Beschwerdeführer tatsächlich in hochstaplerischer Weise als finanzkräftiger
Kunde vorgestellt und angegeben haben sollte, er habe den Check von einem
mexikanischen Pferdehändler erhalten, von welchem er 8 - 9 Mio Franken zu
Gute habe (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 3, act. 741), was von diesem
bestritten werde, sei kaum zu glauben, dass ein erfahrener Treuhänder sich
allein durch das Auftreten und ein paar Bemerkungen eines potentiellen Kunden
derart blenden lasse. Dass X.________ in Tat und Wahrheit Ende 1998 in sehr
bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, hätte sich ohne grosse Mühe
herausfinden lassen und es sei einigermassen erstaunlich, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, er habe sich jemals näher über
X.________, an dem er in geschäftlicher Hinsicht angeblich sehr interessiert
gewesen sei, informiert. Weiter nimmt die Vorinstanz an, es leuchte nicht
ein, warum es dem Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht einmal
möglich gewesen sein soll, die Faxabfrage an die bezogene Bank selbst
vorzunehmen, sondern dies D.________ überlassen habe. Im Zeitpunkt, in
welchem die Antwort der C.________ Bank eingetroffen sei, sei er nachweislich
noch nicht in den Ferien gewesen. D.________ habe ihm das Schreiben noch
persönlich gezeigt. Schliesslich sei der Umstand, dass er sich für die
Einlösung des Checks nicht an einen Büropartner oder einen anderen Kollegen,
sondern an einen Automechaniker gewandt habe, bezeichnend, sei doch davon
auszugehen, dass sich ein seriöser und mit Finanzgeschäften vertrauter
Fachmann nicht zur Verfügung gestellt hätte. Insgesamt sei das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht anders interpretierbar, als dass er mit einer
deliktischen Provenienz des Checks gerechnet habe (angefochtenes Urteil S. 24
ff.).
5.3 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei und der Geldwäscherei erfordert
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen
verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine
strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB) bzw. dass die
Vermögenswerte, deren Einziehung er vereitelt, aus einem Verbrechen herrühren
(Art. 305bis Ziff.1 StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer
Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den
Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters,
sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20
N 19).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe
die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den
Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in
der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der
deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch
für diesen Fall vornahm (BGE 69 IV 68; 101 IV 402 E. 2; vgl. auch BGE 119 IV
242 E. 2a; 104 IV 214 [zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG]; ferner
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 55 f.). Lässt sich hingegen positiv
feststellen, dass der Täter darauf vertraut hat, sein Verdacht sei
unbegründet, scheidet Hehlerei aus (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19).

5.4 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die deliktische
Herkunft des Checks wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Hiefür sprechen
im Wesentlichen die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer den Check
entgegengenommen hat, und die Tatsache, dass er angesichts seiner
bevorstehenden Ferienabwesenheit nicht einen Büropartner oder
Geschäftskollegen, sondern einen mit ihm befreundeten Automechaniker mit dem
Inkasso des Checks betraut habe. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) mutet der Umstand, dass X.________ bei
der Übergabe des Checks über 1,7 Mio DM keine Quittung verlangte, nicht nur
auf den ersten Blick merkwürdig an. Dies lässt sich jedenfalls nicht als
Vertrauensbeweis verstehen, zumal X.________ mit dem Beschwerdeführer nicht
bekannt war und es sich auch nach seiner eigenen Darstellung nur um eine
kurzfristige Kundenbeziehung gehandelt hat. Wie die Vorinstanz ferner zu
Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 25 f.), musste sich dem
Beschwerdeführer offenkundig auch die Frage aufdrängen, warum ein angeblich
derart solventer Kaufmann und internationaler Pferdehändler nicht selbst über
alle notwendigen Bankbeziehungen verfügte, um einen Verrechnungscheck
einzulösen. Ganz abgesehen davon, dass auch erklärungsbedürftig gewesen wäre,
wie man durch einen mexikanischen Pferdehandel zu einem blanko indossierten
Check eines Eisenwerks einer bayrischen Kleinstadt gelangt.

Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschwerdeführer im Weiteren
daraus, dass er vor der Präsentation des Checks bei der Bank eine
Faxabklärung bei der C.________ Bank in Leverkusen veranlasste. Denn wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 25), waren von der
C.________ Bank keine Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des
Checks und ein allfälliges Abhandenkommen zu erwarten. Die Anfrage an diese
Bank war mithin nicht geeignet, allfällige Zweifel bezüglich der Herkunft des
Checks zu beseitigen. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf den
Gutglaubensschutz des Checkinhabers nach Art. 1112 OR (Beschwerde S. 12 ff.).
Dass dieser Schutz dem Funktionieren des Checks als Zahlungsmittel dient,
trifft zu (vgl. Ernst A. Widmer, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl. 2002, Art.
1112 N 4). Doch ist der Inhaber checkrechtlich schon zur Herausgabe
verpflichtet, wenn ihm beim Erwerb eine blosse Fahrlässigkeit zur Last fällt,
d.h. wenn er das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit des Begebungsvertrages
kennt oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kennt (Widmer, a.a.O., Art. 1112
N 6).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 160 Ziff.
1 StGB. Hehlerei sei erst möglich, wenn die Vortat beendet sei. Dies sei
nicht der Fall, wenn weiteres Verhalten der Täterschaft das gleiche, bereits
verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtige, auch wenn das Delikt rechtlich
bereits vollendet sei. Solange weder die A.________ GmbH als
Checkausstellerin noch die C.________ Bank Leverkusen als Checkbezogene durch
eine Falschauszahlung geschädigt worden seien, sei das Aneignungsdelikt
mangels Bereicherung nicht beendet gewesen. Der zu beurteilende Sachverhalt
falle in die Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Aneignungsdelikts,
in der eine Teilnahme möglich sei. Der Sachverhalt hätte daher allenfalls als
versuchter Betrug gewürdigt werden müssen (Beschwerde S. 7 f.).
6.2 Die Vorinstanz nimmt an, dem Verrechnungscheck sei bereits vor der
Indossierung Wertpapierqualität zugekommen. Ein Verrechnungscheck könne zudem
durch Blankoindossament zu einem frei übertragbaren und von jedem Besitzer
einsetzbaren Zahlungsmittel umgestaltet werden. Diese Verwendung bedinge
nicht die Beanspruchung der bezogenen Bank. Eine geldwerte Leistung und eine
dementsprechende Bereicherung sei nicht von der Vorlage des Checks zur
Gutschrift bzw. von der Honorierung durch die Bank abhängig. Der Inhaber
könne einen blanko indossierten Check vermögensrechtlich durchaus anders
nutzen, etwa durch Übergabe an einen Gläubiger zum Ausgleich eigener
Verpflichtungen oder durch Aushändigung an einen Dritten, der im Gegenzug
Bargeld liefere (angefochtenes Urteil S. 30).

6.3
6.3.1 Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat
abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder
allenfalls Mittäterschaft an der Vortat möglich. Dies gilt in gleichem Masse
für den Tatbestand der Hehlerei wie für denjenigen der Geldwäscherei. Denn
die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Vermögenslage setzt voraus, dass
eine solche von den Beteiligten an der Vortat überhaupt geschaffen worden
ist. Und die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und
Herkunftsermittlungsinteressen bedingt, dass solche Interessen überhaupt
bestehen (BGE 90 IV 14 E. 1; 98 IV 83 E. 2c; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20
N 24; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23; Jürg-Beat Ackermann, Kommentar
Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998,
Art. 305bis StGB N 151 f., 446; Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II,
Art. 305bis N 17).

Nach der Rechtsprechung muss beim Tatbestand der Hehlerei das
Tatbestandsmerkmal des Erlangens bei der Vortat beendet sein. Die Sache darf
sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden.
Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache
erlangt haben (Urteil des Kassationshofs 6S.637/1993 vom 21.9.1994; vgl. auch
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23).

6.3.2 Im zu beurteilenden Fall ist Tatobjekt ein gestohlener
Verrechnungscheck, der gemäss Art. 1125 OR nur gegen Gutschrift eingelöst
werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S.
30), kam dem Check bereits vor der Indossierung Wertpapierqualität zu. Damit
war er geeignetes Objekt der Hehlerei. Denn Gegenstand der Hehlerei bilden
körperliche Sachen, zu welchen auch Wertpapiere gehören, in denen ein Recht
derart verkörpert ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch
übertragen werden kann (BGE 81 IV 156 E. 1; vgl. auch BGE 100 IV 31;
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 10).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt im zu beurteilenden Fall als
Vortat ein Diebstahl vor. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen
Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei die
Bereicherung auch darin liegen kann, dass die Sache den Zugang zu ausserhalb
ihrer selbst liegenden Vermögenswerten eröffnet (BGE 111 IV 74 E. 1;
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 33). Als Wegnahme gilt der Bruch fremden
und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der
tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten
Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie
auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen
Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa S.
106, mit Hinweisen). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden
Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Aneignung bedeutet, dass
der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich in seinem eigenen
Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt,
ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a mit Hinweisen).

Die Vortäter haben sich das Wertpapier und damit die in diesem verbriefte
Forderung angeeignet. Der Diebstahl war mit der endgültigen Sicherung des
Gewahrsams am Diebesgut bzw. der Erlangung der Verfügungsmacht beendet (vgl.
BGE 98 IV 83 E. 2b; ferner Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 92). Die
Einlösung des Checks ist für die Frage der Beendigung ohne Bedeutung. Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Frage nach
dem Gegenstand der Aneignung (vgl. Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, Art. 137 N 19 ff.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls
irrelevant, ob die Checksumme tatsächlich ausbezahlt worden, bzw. ob der
Vermögensschaden beim Opfer tatsächlich eingetreten ist (vgl. hiezu BGE 99 IV
121 E. 1b zum Tatbestand des Betruges). Dies ergibt sich schon daraus, dass
der Diebstahl ein Delikt gegen die Verfügungsmacht und nicht gegen den
Vermögenswert ist (vgl. Niggli, a.a.O., vor Art. 137 N 20 und Art. 139 N 7).
Ein versuchter Betrug zum Nachteil der C.________ Bank wird dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Welche Handlungen im Hinblick auf eine
beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung zum Nachteil der C.________ Bank
schon ausgeführt oder noch geplant waren, ist daher, wie die Vorinstanz zu
Recht feststellt, nicht von Belang (angefochtenes Urteil S. 31).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: