Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.13/2007
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6B_13/2007 /rom

Urteil vom 29. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Vorsätzliche Tötung, Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1961, lernte im Jahre 1996 A.________ kennen. Ab
November 1996 lebten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt in Aarau. Aus
der Beziehung entsprossen die Kinder B.________, geboren 1998, und
C.________, geboren 1999. Seit der Geburt des zweiten Kindes kam es zwischen
X.________ und seiner Lebenspartnerin, die beide öfters Alkohol tranken,
immer häufiger zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen. X.________
traktierte sie jeweils mit heftigen Schlägen und Fusstritten und riss ihr
büschelweise Haare aus. A.________ erlitt dabei jeweils Hämatome am ganzen
Körper inkl. Kopf sowie Knochenbrüche am Arm, an den Rippen sowie am Kiefer
und musste sich deswegen mehrmals in ärztliche Behandlung begeben. Aus Angst
vor ihrem Partner verleugnete sie mehrheitlich die wahren Verletzungsursachen
und bestätigte nur teilweise, von ihm geschlagen worden zu sein. Oft suchte
sie vorübergehend Zuflucht bei Verwandten und Bekannten.
Am Samstag Abend, den 18. Oktober 2003, begab sich X.________ um ca. 18.00
Uhr in zwei Restaurants in Aarau, wo er reichlich Bier konsumierte. Um ca.
22.00 Uhr kehrte er in alkoholisiertem Zustand (minimale
Blutalkoholkonzentration von 2.04 Gew. Promille) nach Hause zurück. Seine
Kinder befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bett. Im Korridor
begegnete er seiner Lebenspartnerin. Er stellte fest, dass sie schwankte, und
fragte sie, ob sie getrunken habe. Als sie die Frage verneinte, brachte ihn
dies derart in Rage, dass er zuerst mit den flachen Händen und danach mit den
Fäusten gegen ihren Kopf schlug, sie im Hals-Schulterbereich packte und
schüttelte. A.________ versuchte sich zu schützen und rief ihrem Partner zu,
er solle aufhören. Auch als sie ins Schlafzimmer zurückwich, schlug
X.________ weiter auf sie ein. Im Schlafzimmer stürzte A.________ rücklings
gegen die Bettkante und danach zu Boden. X.________ trat und stampfte
mehrfach mit den Füssen auf ihren Körper ein. Ohne sich um das reglos am
Boden liegende Opfer zu kümmern, verliess er anschliessend das Schlafzimmer
und schloss die Tür. Ca. zwei Stunden später kehrte er ins Schlafzimmer
zurück, wo er seine Lebenspartnerin immer noch in der gleichen Lage vorfand.
Er legte sie ins Bett und deckte sie zu. Erst nach dem Mittagessen des
folgenden Tages (19. Oktober 2003), also ca. rund 15 Stunden nach der Tat,
schaute er erneut nach ihr. Er säuberte ihr Gesicht, da ihr Blut aus der Nase
rann. Am Abend telefonierte X.________ seiner Kollegin D.________ und bat
sie, bei ihm vorbeizukommen. Nachdem diese bei ihm eingetroffen war, sagte er
ihr, dass A.________ tot sei. Erst am nächsten Morgen (20. Oktober 2003)
schaute er wieder nach seiner Lebenspartnerin und stellte fest, dass sich
ihre Hände kalt anfühlten. D.________ alarmierte am Abend die Polizei, worauf
diese X.________ in seiner Wohnung festnahm.
Gemäss dem Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Bern starb A.________ bereits in der Nacht von Samstag (18. Oktober 2003) auf
Sonntag (der Obduktionsbericht nennt irrtümlicherweise als Todeszeit "in der
Nacht vom 17.10. auf den 18.10.2003"; vgl. kantonale Akten pag. 357). Beim
Opfer wurde anlässlich der Obduktion eine Blutalkoholkonzentration von 3.28
Gew. Promille festgestellt. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt eine
minimale Blutalkoholkonzentration von 2.04 Gew. Promille auf.

B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Mai 2006 wurde X.________ der
vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 11
Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Jahren
und 209 Tagen, verurteilt. Dazu wurde eine ambulante,
strafvollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die von X.________ am 6. Juli
2006 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und er sei
von der Anklage der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Er sei der schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe
gemäss Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren zu bestrafen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht nicht das mildere, womit das alte Recht anwendbar ist (siehe
angefochtenes Urteil S. 16).

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der
(eventual-)vorsätzlichen Tötung. Dabei bestreitet er, mit dem Tod des Opfers
gerechnet, diesen Tod jedenfalls als möglich gehalten und diese mögliche
Konsequenz auch gebilligt zu haben. Schuldig zu sprechen sei er dagegen der
schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB und der Unterlassung der
Nothilfe nach Art. 128 StGB und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu
bestrafen.

4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Diese Bestimmung
erfasst auch den Eventualvorsatz. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Recht bestimmt in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: "Vorsätzlich handelt bereits,
wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt."
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1
E 4.1 S. 3, 9 E. 4.1. S. 16; 131 IV 1 E. 2.2 S. 4, mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen
hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten -
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt
die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
130 IV 58 E. 8.4 S. 62; 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters
um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen
werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu kommen (BGE 133 IV 1 E 4.1 S.
4, 9 E. 4.1. S. 16 f.; 131 IV 1 E. 2.2 S. 4 f.; 125 IV 242 E. 3f S. 253).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Was der Täter wusste, wollte und in
Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage
ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf
Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass
sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter
hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst
erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf
Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus
entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des
Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass
die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des
Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E 4.1 S. 4, 9 E. 4.1. S. 17; 130
IV 58 E. 8.5 S. 62 f.; 125 IV 242 E. 3c S. 252, je mit Hinweisen).

4.2 Das Obergericht stellt unter Hinweis auf den Obduktionsbericht des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (kantonale Akten pag. 357
ff.) fest, dass das Opfer am ganzen Körper Zeichen umfangreicher Gewalt
aufwies. Todesursachen waren Verbluten, Fettembolie (Einschwemmung von Fett
in die Lungengefässe) sowie Einatmung von Blut in die Luftwege in der Nacht
vom 18. auf den 19. Oktober. Die forensisch-anatomische Diagnose zeigt
umfangreiche Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Kopfbereich, Bruch
des linken Schläfenbeins, Bruch des rechten Unterkiefers und Nasenbeinbruch.
Es lagen umfangreiche Quetschungen des Brustkorpes vor, zum Teil mehrfache
Rippenserienbrüche beidseits und Lungenquetschungen. Im Bauchbereich wurden
ebenfalls ausgedehnte Quetschungen und Blutunterlaufungen der Haut und des
Unterhautfettgewebes sowie ausgedehnte Zerreissungen des Aufhängeapparates
des Dünndarms mit Quetschungsblutungen im Aufhängeapparat festgestellt. Ein
oberflächlicher Leber- und Milzriss führte zu Blutungen im Bauchraum. Die
Arme, beide Beine und der Rücken wiesen ausgedehnte flächenhafte
Blutunterlaufungen auf. Das Obergericht führt weiter aus, Zeichen einer
umfangreichen stumpfen Gewalteinwirkung seien auch im Bereich des Gesichts-
und Gehirnschädels festzustellen gewesen. Zudem hätten sich im Bereich der
Halsvorderseite Blutungen in den Weichteilen befunden und hätten einzelne
Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten bestanden, was darauf hinweise,
dass noch ein Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgegriffs stattgefunden
habe. Das Würgen sei jedoch nicht Todesursache gewesen.
Nach den Ausführungen des Obergerichts weisen die einzelnen Verletzungen klar
darauf hin, dass das Opfer nicht allein mit Faustschlägen traktiert, sondern
dass auf dessen Körper auch sehr heftig mit den Füssen eingetreten worden
sein muss (sog. Tottreten). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer an der
Befragung vom 24. Oktober 2003, also nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt,
angegeben, dass er ca. dreimal mit den Füssen gegen das Opfer getreten habe
(kantonale Akten pag. 189 f.). Zudem habe er ausgeführt, dass er keinerlei
Lebenszeichen mehr wahrgenommen habe, als er das Opfer nach dem tätlichen
Übergriff ins Bett gelegt habe. Dies habe ihn nicht wirklich interessiert. Er
habe gar nicht geschaut, ob es noch gelebt habe oder nicht und auch keine
Geräusche wahrgenommen (kantonale Akten pag. 191).

4.3 Das Obergericht geht in subjektiver Hinsicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer den Tod des Opfers nicht direkt und ausdrücklich gewollt
hat. Indes habe er den Tod für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen
und mithin mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Obergericht erwägt unter
teilweisem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, dass der Beschwerdeführer
im Unterschied zu früheren Gewalttätigkeiten völlig die Beherrschung über
sich verloren habe. Unbeachtlich sei, dass er dabei keine Schuhe, sondern
bloss Socken getragen habe. Es sei allgemein bekannt, dass ein Mensch auch
mit Fusstritten und Faustschlägen getötet werden könne. Seine Gewaltausübung
sei derart massiv gewesen, dass das Opfer etliche Quetschungen und Brüche an
verschiedensten Stellen erlitten habe. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund
der Verletzungen des Opfers mit voller Kraft auf diesem "herumgetrampelt"
sein, so dass er mit tödlichen Verletzungen habe rechnen müssen. Ihm habe
sich die Möglichkeit, dass das körperlich unterlegene und stark
alkoholisierte, und daher weniger reaktionsfähige Opfer sterben könnte,
förmlich aufdrängen müssen. Allerspätestens im Moment, als es immer noch
reglos am Boden gelegen habe, hätte ihm klar werden müssen, dass es an den
Folgen der Einwirkungen sterben könnte. Indem er sich nicht um das
regungslose Opfer gekümmert habe, könne sein Verhalten nicht anders als die
Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden. Die einige Tage nach der Tat gemachte
Aussage, wonach es ihn nicht gross interessiert habe, wie es dem Opfer
gegangen sei, sei ein weiteres Zeichen dafür, dass er den Tod billigend in
Kauf genommen habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
Lebenspartnerin im Bett belassen und weder ärztliche Hilfe geholt noch sich
der Polizei gestellt habe, zeige das Bild eines Menschen, der nicht in der
Lage sei, eine solche klare Situation zu akzeptieren, sondern sie aus wohl
innerem Reflex verdränge. Dieser Mechanismus hindere jedoch nichts an der
Inkaufnahme des Todes.

4.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er zum Tatzeitpunkt keine
Schuhe getragen habe. Wer jemanden mit blossen Füssen trete, gehe mit
Sicherheit nicht davon aus, dass das Opfer als Folge derartigen groben
Handelns sterben könne. Die Lebenserfahrung zeige, dass ein derartiges
Vorgehen nie zum Tode führe. Sein Verhalten weise eine gewisse Ähnlichkeiten
mit bestimmten Kampfsportarten auf, so insbesondere mit dem Thai-Boxen, wo
der Gegner mit Händen und Füssen attackiert werde, ohne dass Handschuhe
und/oder Schuhe getragen würden. Dort gehe man auch nicht davon aus, ein
Teilnehmer könnte bei der Ausübung dieses Sportes einen Kampfgegner töten.
Würde ein Teilnehmer eines darartigen Wettkampfes getötet, so müsste sein
Gegner sonst stets der eventualvorsätzlichen Tötung angeklagt werden. Er sei
davon ausgegangen, die Konsequenzen seines Handelns seien die gleichen wie
bei seinen früheren tätlichen Angriffen, d.h. das Opfer werde Blessuren
verschiedenster Art, Quetschungen, blaue Augen, eine gebrochene Nase, usw.,
erleiden. Deshalb habe er zwar eine schwere Körperverletzung, nicht aber den
Tod des Opfers in Kauf genommen. Er habe Vorkehren im Hinblick auf die
Erhaltung des Lebens des Opfers getroffen, insbesondere habe er es ins Bett
gelegt und dessen Gesicht gesäubert. Wer sich derart um ein von ihm selbst
verletztes Opfer kümmere, dem könne nicht vorgehalten werden, er habe mit dem
Tod des Opfers gerechnet, diesen Tod jedenfalls als möglich gehalten und
diese mögliche Konsequenz auch gebilligt. Da er es jedoch nicht bei den
Pflegehandlungen hätte belassen dürfen, sei er der Unterlassung der Nothilfe
schuldig zu sprechen.
Das Obergericht nehme einerseits an, er habe in Kauf genommen, dass das Opfer
durch die Faustschläge und Fusstritte getötet werde. Im Widerspruch dazu gehe
es andererseits davon aus, sein Verhalten  könne nicht anders als die
Inkaufnahme des Todes des Opfers ausgelegt werden, da er es nach der äusserst
massiven Gewalteinwirkung einfach liegen gelassen und sich weder selbst um
das Opfer gekümmert noch umgehend Hilfe geholt habe. Damit werde ihm etwas
anderes vorgeworfen, nämlich das Unterlassen von Nothilfe.

4.5 Aus den im angefochtenen Urteil festgestellten zahlreichen Verletzungen
des Opfers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit
äusserster Brutalität auf das Opfer eingeschlagen und dieses getreten hat.
Wer derart brutal gegen ein unterlegenes und infolge erheblicher
Alkoholisierung (3.28 Gew. Promille) weitgehend wehrloses Opfer vorgeht,
weiss - wie ohne Willkür angenommen werden kann - um das Risiko der
Todesfolge. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, seine
Lebenspartnerin habe die früheren tätlichen Angriffe überlebt. Der
Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin (kantonale Akten pag. 357
ff.) belegt, dass das Opfer am ganzen Körper Zeichen umfangreicher
Gewalteinwirkungen aufwies. Dies im Gegensatz zu den früheren Angriffen, bei
denen das Opfer zwar jeweils auch am ganzen Körper Hämatome aufwies, jedoch
"nur" vereinzelte Knochenbrüche an den Armen, den Rippen und dem Kiefer
erlitt (vgl. Arztbericht, kantonale Akten pag. 975 ff.). Offensichtlich ist
der Beschwerdeführer bei seinen früheren Angriffen nicht mit der gleichen
Brutalität gegen seine Lebenspartnerin vorgegangen wie im vorliegend zu
beurteilenden Fall. Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit
bestimmten Kampfsportarten, insbesondere dem Thai-Boxen (bei dem im Übrigen
sehr wohl Handschuhe getragen werden), ist unbehelflich. Im Gegensatz zu
einem Wettkampfteilnehmer war seine Lebenspartnerin alkoholisiert und völlig
wehrlos. Ausserdem stellte sich bei den Teilnehmern von Kampfsportwettkämpfen
die Frage der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

4.6 Das Obergericht begründet die Inkaufnahme des Todes damit, dass der
Beschwerdeführer das Opfer nach der äussert massiven Gewalteinwirkung einfach
liegen liess, obschon es sich nicht mehr rührte, und sich weder selber um das
Opfer kümmerte noch umgehend Hilfe holte. Aus diesem Verhalten durfte das
Obergericht ohne Willkür  schliessen, dass dem Beschwerdeführer bereits zum
Zeitpunkt, als er auf das Opfer einschlug, die als möglich erkennbare
Todesfolge gleichgültig war. Wer in derart brutaler Weise auf ein Opfer
einschlägt, entwickelt nicht erst im Nachhinein eine Gleichgültigkeit
gegenüber der möglichen Todesfolge, sondern findet sich bereits vorher für
den Fall ihres Eintritts damit ab.

4.7 Die Bejahung des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Todesfolgen beruht
auf willkürfreien tatsächlichen Feststellungen und verletzt bei der
festgestellten Sachlage nicht Bundesrecht. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.

5.
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erscheinen von vornherein
aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: