Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.137/2007
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6B_137/2007
6B_145/2007 /rom

Urteil vom 7. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

6B_137/2007
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,

gegen

X.________,
Beschwerdeführer,

sowie

6B_145/2007
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Probeweise Entlassung aus der Verwahrung; Begutachtung,

Beschwerden in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2007.
Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 16. März 2000
wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen
Raubes und weiterer Delikte zu 9 Jahren Zuchthaus, wobei es die Strafe
zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (in der
damals geltenden Fassung vom 18. März 1971) aufschob.

Am 17. Mai 2006 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die
probeweise Entlassung X.________s.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs
X.________s gegen diese Verfügung am 13. Juli 2006 ab.

Auf Beschwerde X.________s hin hob der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
Zürich am 30. März 2007 die Entscheide des Amts für Justizvollzug und der
Direktion der Justiz und des Innern insoweit auf, "als darin die Begutachtung
des Beschwerdeführers durch eine unabhängige sachverständige Fachperson nicht
angeordnet wird. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um
die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1.
Januar 2007 geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu
prüfen". Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten auferlegte er zur Hälfte X.________.

B.
B.aVerfahren 6B_137/2007:
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt das Amt für Justizvollzug, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit er die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Herrn Schürch gutheisse, aufzuheben, im
Übrigen aber zu bestätigen.

B.b Verfahren 6B_145/2007:
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, ihn bedingt zu
entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug
einer Massnahme, gegen den die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist (Art.
78, Art. 80 Abs. 1 BGG).

1.1 Das Bundesgericht hat im zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid
6B_56/2007 vom 4. Mai 2007, an welchem das Amt für Justizvollzug als
Beschwerdeführer beteiligt war und welcher am 21. Mai 2007 versandt wurde,
entschieden, dass das Amt für Justizvollzug nicht beschwerdeberechtigt ist.
Es kann auf die Erwägungen dieses Entscheids verwiesen werden. Auf die
Beschwerde des Amts für Justizvollzug ist nicht einzutreten.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um einen
Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich
um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar wäre, wenn dem
Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde (Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Amt für
Justizvollzug verpflichtet, die Fragen der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers Schürch nach neuem Recht sowie dessen unentgeltliche
Verbeiständung zu prüfen. Dadurch wird das Verfahren zwar verlängert, ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer Schürch
daraus indessen nicht. Auf seine Beschwerde ist somit mangels eines
tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2.
Auf die beiden Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind vom Amt für Justizvollzug keine Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 4 BGG), und es rechtfertigt sich, mit dem Beschwerdeführer Schürch
ebenso zu verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die
Beschwerdeführung aussichtslos war und auch mit anwaltlicher Unterstützung
nicht hätte zu Erfolg führen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden 6B_137/2007 und 6B_145/2007 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch X.________s um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: