Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.136/2007
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6B_136/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Daniel Landolt,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Betrugsversuch etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Strafkammer, vom 6. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Rechtsanwalt Daniel Landolt ist im kantonalen Verfahren zum amtlichen
Verteidiger von X.________ ernannt worden, offensichtlich ohne dass er
gestützt auf eine bei den Akten befindliche Vollmacht um diese Ernennung
nachgesucht hätte. Die Ernennung zum amtlichen Verteidiger gilt nur für das
kantonale Verfahren, weshalb für das Verfahren vor Bundesgericht eine
Vollmacht eingereicht werden muss. Rechtsanwalt Daniel Landolt ist deshalb
mit Verfügung vom 1. Juni 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG
aufgefordert worden, eine solche vorzulegen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007
erklärt er, eine Vollmacht weder beschaffen noch einreichen zu können, da
sein Mandant die Schweiz bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 27. April 2006 verlassen habe, und dessen derzeitiger Aufenthalt weder
ihm noch den Behörden bekannt sei. Auf die Beschwerde ist demnach
(androhungsgemäss) nicht einzutreten.

2.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie sich
gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger richtet.
Denn X.________, in dessen Namen die Beschwerde einzig erhoben wird, ist bzw.
wäre hierzu nicht beschwerdelegitimiert (vgl. nur Urteil 6P.147/2006;
6S.324/2006 vom 6 November 2006 E. 6 und 10).

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: