Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.134/2007
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6B_134/2007
6B_135/2007 /hum

Urteil vom 17. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Ermächtigungsgesuch,

Beschwerden gegen die Beschlüsse der Geschäftsleitung des Kantonsrates des
Eidgenössischen Standes Zürich vom 15. März 2007 (Nr. 641 und 643).

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete mit Schreiben vom 22. und 31. Oktober 2006 an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen zahlreiche
kantonale Oberrichterinnen und -richter u.a. wegen übler Nachrede,
Verleumdung, Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauch. Am 13. und 22.
November 2006 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft die Eingaben von
X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, welche die beiden
Anzeigen als Ermächtigungsgesuche zur Einleitung einer Strafverfolgung
entgegennahm und diese am 15. März 2007 in getrennten Verfahren (Nr. 641 und
643) abwies.

Dagegen hat X.________ mit je separater Eingabe "nationalwirksame" Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht.

2.
Die beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschlüsse der Geschäftsleitung
des Zürcher Kantonsrats sind (bis auf die Angezeigten) identisch. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden in einem
einzigen Entscheid zu beurteilen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen;
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gelten die gleichen strengen
Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der
staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein.

Diesen Begründungsanforderungen genügen die beiden Beschwerden nicht. Der
Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung
nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen der
angefochtenen Beschlüsse nicht auseinander. Auch soweit er das Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm daraus
ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürften die Beschwerden ohnehin
unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerden ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der
Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seiner finanziellen Lage
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats
des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: