Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.130/2007
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6B_130/2007 /hum

Urteil vom 11. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Favre,
Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, vom 5. März 2007 (VB060032/U).

Sachverhalt:

A.
Im Strafurteil vom 3. November 2006 stellte das Obergericht des Kantons
Zürich fest, der angeklagten Tramführerin werde vorgeworfen, sie habe der
langsam und am Ende einer Gruppe gehenden Geschädigten, die das
Vortrittsrecht des Trams missachtet und das Tramtrassee überquert habe,
pflichtwidrig keine oder zu wenig Beachtung geschenkt (Urteil S. 7). Die
Geschädigte war vom Tram trotz Notbremsung noch erfasst worden und hatte am
rechten Bein oberhalb des Fussgelenks eine offene Fleischwunde
(Anklageschrift) und eine "Beule" an der Stirn (Urteil S. 21) erlitten. Wie
bereits das Bezirksgericht am 1. November 2005 sprach auch das Obergericht
die Tramführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei.

Vor dem Bezirksgericht hatte die Geschädigte adhäsionsweise einen Schaden in
der Höhe von Fr. 50'724.50 eingeklagt. Das Bezirksgericht trat auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein. Die Kosten der
Untersuchung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Geschädigten wurden
auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagten wurde für ihre Anwaltskosten
eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht hatte die Geschädigte erneut
adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 50'724.50 sowie die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Das Obergericht trat auf die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen nicht ein. Es bestätigte das erstinstanzliche Kosten-
und Entschädigungsdispositiv. Die obergerichtlichen Kosten sowie die Kosten
für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten in Höhe von Fr.
6'650.40 wurden der Geschädigten auferlegt. Diese wurde zudem verpflichtet,
der Angeklagten für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 4'400.- zu zahlen.

B.
In diesem Strafverfahren vertrat die Rechtsanwältin X.________ die
Geschädigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 22. März 2004 bis 15.
Dezember 2005. Sie wurde ab dem 14. April 2004 zur unentgeltlichen
Rechtsvertreterin bestellt. Sie stellte für dieses Mandat folgende
Zwischenabrechnungen:
am 16. Juli 2004   Fr. 6'133.33
am 2. Dezember 2004  Fr. 2'834.-
am 11. Januar 2005   Fr. 6'017.-
am 2. Mai 2005   Fr. 7'779.40
am 21. Juli 2005   Fr. 9'826.60
am 9. Januar 2006   Fr. 12'321.10

insgesamt Fr. 44'243.30, zuzüglich Auslagen von Fr. 832.40, für einen
Zeitaufwand von 221,22 Stunden bzw. als Honorar. Mit vier
Präsidialverfügungen wurden Akontozahlungen von insgesamt Fr. 15'800.-
ausgerichtet.

Das Bezirksgericht sprach ihr am 22. März 2006 eine Entschädigung von
Fr. 11'298.- zu und verpflichtete sie zur Rückerstattung des Differenzbetrags
zu den Akontozahlungen von Fr. 4'502.-.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies mit Beschluss vom 5. März
2007 die Aufsichtsbeschwerde, mit der eine Entschädigung von Fr. 39'065.20
für das untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren beantragt
worden war, ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
X.________ lässt "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" führen.
Sie beantragt, den Beschluss vom 5. März 2007 aufzuheben und ihr für das
untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
von Fr. 39'065.20 zuzusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV,
Art. 8 ZGB und Art. 8 OHG, Art. 10 Abs. 5 StPO/ZH sowie wegen willkürlicher
Feststellung des Sachverhalts und wegen eines willkürlichen
Ermessensentscheids, Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
BV und falscher rechtlicher Würdigung; ferner sei dem Beschluss vom 5. März
2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die kantonalen Akten
beizuziehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde". Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegeben,
soweit keine ordentliche Beschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG).

1.1 Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen "Entscheide in Strafsachen"
offen. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles
Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Der angefochtene
Beschluss betrifft die Entschädigung der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Geschädigtenvertreterin während des untersuchungsrichterlichen
und erstinstanzlichen Strafverfahrens. Nach dem Konzept der
Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom
Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht
(Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 Abs. 1 BGG das zutreffende Rechtsmittel. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_241/2007, E. 1.1).

Zur Beschwerde in Strafsachen ist die Beschwerdeführerin berechtigt (Art. 81
Abs. 1 lit. a und b BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Abs.
1 lit. a BGG) und weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts
und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft aber die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes (Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG), so dass
nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen geprüft und auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (zur
Veröffentlichung bestimmter BGE 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.2; Urteil
6B_78/2007 vom 4. Juni 2007, E. 1.2 mit Verweisung auf BGE 130 I 258 E. 1.3;
ferner BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).

1.3 "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 BGG bedeutet
"willkürlich" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 4338; BGE 1C_3/2007, a.a.O.,
E. 1.2.2; Urteil 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007, E. 1; Urteil 6B_78/2007,
a.a.O.). Insbesondere im Rahmen der Anfechtung wegen Verletzung von Art. 9 BV
bleibt die bisherige Rechtsprechung zum Willkürbegriff massgebend. Willkür in
der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE
131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).

2.
Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst den Verfahrensgang auf und bringt vor,
sowohl in technischer wie in medizinischer Hinsicht habe es sich entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen nicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal
es vor allem aufgrund der zahlreichen unwahren Aussagen der Angeklagten zu
umfassenden und zeitaufwändigen Abklärungen gekommen sei. Entsprechend gross
habe ihr Interventionsaufwand sein müssen. Vor allem die medizinische Seite
sei äusserst komplex gewesen, weil neben einer Beinverletzung und einer PTBS
(postraumatische Belastungsstörung) mit ausgeprägter Angststörung erst
nachträglich eine Commotio Cerebri festgestellt werden konnte und
anschliessend auch ein HWS (Halswirbelsyndrom) diagnostiziert worden sei
(Beschwerde S. 16). Anschliessend äussert sich die Beschwerdeführerin zu den
Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und macht abschliessend geltend, es
sei "äusserst willkürlich, wenn sämtliche Aufwendungen ab Einreichung der
Strafanzeige bis und mit Gerichtsverfahren unter § 2 VO über die
Anwaltsgebühren erfasst" werde (Beschwerde S. 22). Der geltend gemachte
Aufwand sei nicht übersetzt. Der menschenrechtsbedingte Anspruch auf einen
Rechtsanwalt verlange von diesem alles, was für die Wahrnehmung der
Interessen seiner Klientin von Bedeutung sei.

3.
3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 10
Abs. 5 StPO/ZH sowie die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 OHG wurden
offenkundig gewährt (zum Umfang der Vergütung nachfolgend E. 3.2). Das
Opferhilfegesetz erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die
Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht (BGE 121 II 209 E. 3b; Urteil 1A.165/2001 vom 4. März
2002, E. 5). Inwiefern diese Bestimmungen sowie das Gehörsrecht (Art. 29 Abs.
2 BV) verletzt sein sollen, wird nicht begründet. Ebenso verhält es sich mit
dem Hinweis auf Art. 8 ZGB. Die Beschwerdeführerin trifft bei der
Rechnungsstellung eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung.

3.2 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen
Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
nur bei Willkür ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser
Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Es
greift zudem nur mit grosser Zurückhaltung ein, wenn der Aufwand als
übersetzt bezeichnet wird. Denn es ist Sache der kantonalen Instanzen, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE a.a.O., E. 2d).

3.2.1 Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1
BGG), weshalb auf die Kritik am bezirksgerichtlichen Entscheid (Beschwerde S.
16) nicht einzutreten ist.

3.2.2 In einem Abrechnungsprozess muss die Abrechnung in der Beschwerde
vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kann dazu
nicht auf das kantonale Verfahren verwiesen werden (vgl. BGE 130 I 258 E.
2.2, S. 263 i.f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der
kantonalen Akten das Honorar zu berechnen. Es prüft nur, ob der angefochtene
Entscheid willkürlich sei. Wie erwähnt, obliegt es der Beschwerdeführerin,
eine Willkür nachzuweisen.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Bemerkungen zu den E. III/4/lit.
a - e des angefochtenen Beschlusses keine Willkür nach. Insbesondere ficht
sie dabei den Nichteintretensentscheid wegen nicht ausreichender
Substantiierung gewisser getätigter Bemühungen nicht an. Mit dieser
Begründung war die Vorinstanz auf die Frage insgesamt nicht eingetreten,
welcher zeitliche Aufwand für die verbleibenden entschädigungspflichtigen
Tätigkeiten erforderlich und verhältnismässig gewesen sei (angefochtener
Beschluss S. 15). Darauf kann das Bundesgericht somit bereits aus
prozessualen Gründen nicht eintreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2.4 Die Vorinstanz stellt indessen fest, das beanspruchte Honorar von rund
Fr. 39'065.20 stehe aber ohnehin in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe
des geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs. Weil die
Kosten in der Regel dem Verurteilten aufzuerlegen und subsidiär von der
Gerichtskasse zu tragen seien, müsse der Aufwand verhältnismässig und
notwendig sein. Dabei stellt die Vorinstanz unter Heranziehung der
Anwaltsgebührenverordnung fest, dass im Zivilprozess bei einem Streitwert von
rund Fr. 50'000.-, wie er adhäsionsweise eingeklagt worden war, eine
Grundgebühr von Fr. 5'700.- und maximal ein Honorar von Fr. 15'200.-
geschuldet sein könnten (angefochtener Beschluss S. 16). Das wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es erscheint nicht willkürlich, diesen
Tarifrahmen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten für die
Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren als Richtlinie
heranzuziehen. Dies um so weniger, als im Strafverfahren der Aufwand aufgrund
der Untersuchungsmaxime in der Regel kleiner sein wird als in einem
Zivilverfahren. Die Heranziehung des zivilprozessualen Tarifs lässt sich auch
sachlich rechtfertigen. Denn die Adhäsionsklage, die Zivilansprüche betrifft
und gegebenenfalls an das Zivilgericht verwiesen werden kann (Art. 8 und 9
OHG), ist selber zivilprozessualer Natur. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass
es nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, dass das Honorar
für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate
herabgesetzt wird (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6). Im zugrundeliegenden
Strafverfahren wurden der freigesprochenen Tramführerin für ihre
Anwaltskosten nur (aber immerhin) Fr. 8'000.- als Entschädigung zugesprochen
(oben Bst. A). Auch diese Vergleichstatsache spricht gegen eine willkürliche
Honorarfestsetzung.

3.2.5 Diese Honorarfestsetzung beruht zudem auf der willkürfreien Annahme der
Vorinstanz, es habe sich um ein einfaches Verfahren gehandelt, und die
Beschwerdeführerin habe einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht umfasst der Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, "was für die Wahrnehmung der
Interessen seiner Klientin von Bedeutung ist". Der verfassungsrechtliche
Anspruch besteht, "soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist" (Art. 29
Abs. 3 BV). Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen
Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den
quantitativen (nämlich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig
sind demnach jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der
Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig, verhältnismässig und
ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, diese
Kosten gegebenenfalls dem Prozessgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen.
Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam
ausgeübt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen bei der Heranziehung des
zivilprozessualen Tarifs zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Aufwendungen für eine Adhäsionsklage grundsätzlich gegeben sein. Dies ist
vorliegend der Fall. Damit ist auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zu
verneinen.

4.
Auf den Antrag, dem Beschluss vom 5. März 2007, d.h. dem angefochtenen
Urteil, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Zuständigkeit des
Bundesgerichts nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: