Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.128/2007
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{T 0/2}
6B_128/2007 /hum

Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 5. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 26. März 2007 gestützt auf zwei
Bussenumwandlungsentscheide zum Vollzug von insgesamt zwölf Tagen Haft auf
den 22. Mai 2007 vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 5.
April 2007 ab. Zum einen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe
die Bussen bezahlt, durch nichts belegt, und zum anderen könnten ihre
Vorbringen, soweit sie die Entscheide beträfen, mit denen die Bussen
ausgefällt bzw. in Haft umgewandelt wurden, heute nicht mehr gehört werden.
Die meisten Ausführungen, die die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
vorbringt, gehen von vornherein an der Sache vorbei, so dass darauf nicht
eingetreten werden kann. Im Übrigen macht sie erneut geltend, alle Bussen
seien samt den Zuschlägen bezahlt. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten,
weil sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass die Feststellung der
Vorinstanz, die Bezahlung der Bussen sei nicht belegt, offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei obdachlos, und legt einen
Bescheid der Sozialen Dienste Zürich vom 17. April 2007 ein, wonach sie für
ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich unterstützt wird. Ausnahmsweise kann
auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: