Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.126/2007
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{T 0/2}
6B_126/2007 /hum

Urteil vom 9. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einfache Körperverletzung; Nötigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer,
vom 9. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung des Rechtsmittels fest, die Akten
seien "schwer manipuliert" worden. Der Präsident der Vorinstanz habe mündlich
eine "schmierige Begründung" des Urteils gegeben. Das ganze Gericht und die
Untersuchungsbehörde hätten "hinterhältig und feige" gehandelt. Auch die
Staatsanwaltschaft sei "zu feige" gewesen, die "unsichtbaren
Aktenveränderungen" mündlich zu begründen. Eine solche Rechtsschrift beruht
auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist
deshalb unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: