Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.125/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_125/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Betrug, Wucher,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 27. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine
andere Person wegen Betrugs und Wuchers nicht eingetreten und ein Rekurs
dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2007
abgewiesen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren
beteiligt war, ist er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte.
Folglich ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: