Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.123/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_123/2007 /hum

Urteil vom 6. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Revisionsverfahren (SVG-Widerhandlungen),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kassationshofs des
Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland vom 23. November 2006 zu zwei Tagen Haft (unbedingt)
verurteilt. Das Strafmandat erwuchs in Rechtskraft. X.________ beantragte im
Kanton Bern die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, es sei ihr
nicht bewusst gewesen, dass das Strafmandat nicht die Umwandlung einer Busse,
sondern direkt eine unbedingte Haftstrafe beinhaltete. Dies habe sie erst
nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt bemerkt. Das Obergericht des
Kantons Bern trat auf das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 15. März 2007
nicht ein.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, "die kantonale Rechtsprechung ab
1.1.2007" sehe für Vergehen der vorliegenden Art nur noch Bussen vor. Diese
Rüge ist von vornherein unbehelflich, da die Busse, um die es geht, vor dem
1. Januar 2007 rechtskräftig wurde. Dass und inwieweit die Vorinstanz im
Rahmen eines Revisionsverfahrens gehalten gewesen wäre, eine angelblich in
der Zwischenzeit geänderte Praxis zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.
Eine Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG liegt
jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Erhalts des
Strafmandates aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage
gewesen zu erkennen, dass es um eine unbedingte Strafe ging. Die Vorinstanz
stellt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin bei Anwendung der
gewöhnlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es um eine unbedingte
Haftstrafe ging. Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein bzw. inwieweit eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer
dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. In diesem Punkt ist auf
die Beschwede nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: