Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.122/2007
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6B_122/2007 /hum

Urteil vom 21. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2002 wegen
schwerer Drogendelikte zu 9 1/2 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren
Landesverweisung unbedingt verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 453 Tagen. Am 29. Juli 2006 hatte X.________ 2/3 der
Strafe verbüsst; reguläres Strafende ist der 29. September 2009.

Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern wies die Gesuche
von X.________ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 26. Juli 2006
ab.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies die Beschwerde von
X.________ gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung am 22. September
2006 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von X.________
gegen diesen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion am 27. März 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses
verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihn unter Auferlegung einer
angemessenen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Zudem
beantragt er, es sei festzustellen, dass im bisherigen Verfahren das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei. X.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und eine prioritäre
Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Vernehmlassung. Die Polizei- und
Militärdirektion und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein nach dem 1. Januar 2007 und damit unter der Herrschaft
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangener,
kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die
Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art.
90 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten
Entlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit
befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von
Bundesrecht (Art. 86 StGB, Art. 31 Abs. 4 BV) geltend, was zulässig ist (Art.
95 lit. a und b BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht das Bundesgericht vom
Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser
erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung
von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die Verletzung von
Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG). An die
Parteibegehren ist es gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt; neue Begehren sind gänzlich ausgeschlossen (Art.
99 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde vor dem In-Kraft-Treten des neuen Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verurteilt, der angefochtene
Entscheid erging nachher.

Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts - hier
Art. 86 StGB - über das Vollzugsregime auch auf Täter anwendbar, die nach
bisherigem Recht verurteilt wurden. In Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 13. Dezember 2002 (BBl 1999 1979; AS 2006 3459), wo für den
Bereich des Strafvollzugs die neurechtlichen Bestimmungen aufgeführt werden,
welche auch auf Täter anwendbar sind, die nach altem Recht verurteilt wurden,
fehlt zwar Art. 86 StGB. Nach der Botschaft des Bundesrates zu dieser
Gesetzesänderung fallen die Bestimmungen über die bedingte Entlassung
indessen ausdrücklich unter den Begriff des Vollzugsregimes (BBl 1999 2183),
weshalb anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Art. 86 StGB in Ziff.1 Abs. 3
der Schlussbestimmungen versehentlich nicht aufführte. Die Frage der
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ist daher - was ohnehin
sachgerecht ist - nach neuem Recht zu beurteilen.

2.2 Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei
Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen,
wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige
Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche
Gründe in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung
ausnahmsweise bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens
jedoch nach drei Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde somit in Bezug auf
die Legalprognose neu gefasst, indem nicht wie bisher positiv verlangt wird,
es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren,
sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen
oder Vergehen mehr begehen. Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen
Formulierung die Anforderungen an die Legalprognose gesenkt; stärker noch als
bisher wird man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung
die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Abgesehen davon
entspricht die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von
Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend
bleibt.

2.3 Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte
Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten
Gründen abgewichen werden darf (BGE 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der
Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich
ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a S. 116
f.; 124 IV 193 E. 3, 4d/aa). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor
allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt
(BGE 124 IV 193 E. 3;119 IV 5 E. 1a/bb). Dabei steht der zuständigen Behörde
ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der
Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die
Vorstrafen allein abzustellen (Urteile 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003 und
6A.41/2002 vom 25. Juni 2002 E. 3).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 3 S. 7
ff.), der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2006 zwei Drittel seiner Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine
bedingte Entlassung erfüllt sei. Ebenfalls unstrittig sei, dass sich der
Beschwerdeführer im Vollzug tadellos verhalte. Hingegen könne ihm aus
folgenden Gründen keine günstige Prognose gestellt werden:

Der im Kosovo aufgewachsene Beschwerdeführer sei 1982 erstmals in die Schweiz
eingereist und verfüge seit 1983 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Während
seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz in den achtziger Jahren sei
es zu Verurteilungen wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und
ausländerrechtlichen Delikten gekommen. 1989 sei er aus der Schweiz
ausgeschafft worden. 1994 sei er in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels
zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, 1996 wegen gleichartiger
Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei die beiden Strafen zu
einer Gesamtstrafe vereinigt worden seien. Nach seiner Entlassung aus dem
Vollzug sei er 1999 mit gefälschten Papieren in die Schweiz eingereist und
habe in der Folge in Bern gelebt. Am 30. März 2000 sei er verhaftet und am 6.
März 2002 vorab wegen Betäubungsmitteldelikten zu 9 1/2 Jahren Zuchthaus
verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe somit bereits während seines ersten Aufenthaltes in
der Schweiz delinquiert. Er sei anschliessend in Deutschland wiederholt wegen
Drogendelikten verurteilt worden, wobei sich die Straftaten nah
aneinandergereiht hätten; so sei er nach seiner Entlassung im Jahre 1999
bereits am 30. März 2000 wieder verhaftet worden. Die wiederholten
Verurteilungen und die ausgesprochenen Strafen zeigten, dass er seine
deliktische Tätigkeit laufend fortgeführt und gesteigert habe, was sich für
die Prognose ungünstig auswirke. Aufgrund der Akten sei beim Beschwerdeführer
von einer unauffälligen Persönlichkeitsentwicklung auszugehen; im Rahmen des
letzten Strafverfahrens seien zudem Geständnisbereitschaft, Reue und Einsicht
festgestellt worden. Diese Umstände seien in Bezug auf die Legalprognose
positiv zu werten. Anderseits habe der selber nicht süchtige Beschwerdeführer
durch seine Straftaten aus finanziellen Motiven die Gesundheit anderer
Menschen gefährdet; die sich in diesem Verhalten ausdrückende Rücksichts- und
Gewissenlosigkeit sprächen gegen eine günstige Prognose. In Bezug auf die zu
erwartenden Lebensverhältnisse wolle der Beschwerdeführer in den Kosovo in
das Haus seiner verstorbenen Eltern ziehen und sich dort eine neue Existenz
aufbauen. Das erscheine nicht unrealistisch und wäre positiv zu werten, könne
indessen nicht überprüft werden, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden
Beweismittel eingereicht habe. Nicht auszuschliessen sei zudem eine illegale
Rückkehr in die Schweiz; dies würde sich negativ auf die Legalprognose
auswirken.

Bei der Gesamtbeurteilung wiege das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers
schwer, er habe in zeitlich kurzer Abfolge delinquiert, die ausgesprochenen
Strafen seien von 2 auf 9 1/2 Jahre gestiegen; die Verurteilungen und der
Strafvollzug hätten ihn von weiterer Delinquenz nicht abhalten können. Hinzu
komme, dass er ein grosses Gefährdungspotential für viele Menschen geschaffen
habe; mögliche Rückfalltaten wögen daher schwer, sodass auch ein geringes
Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden könne. Die Vorinstanz habe zu
Recht eine negative Legalprognose gestellt. Es gebe zwar keine Hinweise
dafür, dass nach einer Vollverbüssung der Strafe das Rückfallrisiko geringer
sei; anderseits biete die bedingte Entlassung auch keine Vorteile. Eine
Überwachung im Kosovo während der Bewährungszeit und eine allfällige
Rückversetzung in den Strafvollzug seien Illusion. Damit sei die bedingte
Entlassung abzulehnen.

3.2 Der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hängt
einzig davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1
StGB gestellt werden kann, die anderen Voraussetzungen sind
unbestrittenermassen erfüllt. Gegen eine günstige Prognose spricht das
Vorleben des Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche
Verurteilungen nicht davon abhalten liess, aus rein finanziellen Motiven
weitere und zunehmend schwerwiegendere Delikte zu begehen. Die weiteren
Beurteilungsfaktoren sind demgegenüber, wovon auch das Verwaltungsgericht
ausgeht, positiv oder neutral. So wurden dem Beschwerdeführer im letzten
Strafverfahren Geständnisbereitschaft, Reue und Einsicht zu Gute gehalten,
und sein Benehmen im Strafvollzug gab zu keinerlei Klagen Anlass. Seine
Aussichten, im Kosovo eine Existenz aufbauen zu können, erscheinen zudem
realistisch, auch wenn dies nicht überprüfbar ist. Insgesamt spricht somit
einzig das Vorleben des Beschwerdeführers gegen eine günstige Legalprognose,
während sein Verhalten im letzten Strafverfahren und im Strafvollzug
Anhaltspunkte dafür sind, dass er eine positive Persönlichkeitsentwicklung
durchgemacht haben könnte und nunmehr willens ist, sich von seiner
kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich in seiner Heimat eine
legale Existenz aufzubauen. Es ist damit zwar keineswegs gewiss, dass sich
der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll aber die bedingte Entlassung nach
dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die
günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben
zu verneinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem insbesondere wegen
Drogenhandels verurteilt, Delikten somit, die in abstrakter Weise die
öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 124 IV 97 E. 2c). Auch wenn die
Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in
keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch
keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und
Leben oder die sexuelle Integrität. Die Auffassung des Verwaltunsgerichts,
bei derartigen Delikten sei das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch, dass
kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen dürfe, trifft nicht zu. Gesamthaft
ist damit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis allein auf
das Vorleben des Beschwerdeführers abstellte und das Schutzbedürfnis der
Bevölkerung verabsolutierte; mit dieser Argumentation wäre die bedingte
Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein
ausgeschlossen. Das widerspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung,
das Verwaltungsgericht hat seinen Ermessensspielraum überschritten und damit
Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes von
Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Er habe am 21. April 2006 um bedingte Entlassung
ersucht. Am 23. Mai 2006 sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei
er deutlich gemacht habe, dass er sein Gesuch nicht zurückziehe und einen
formellen Entscheid verlange. Daraufhin seien die Behörden untätig geblieben,
was die Polizei- und Militärdirektion in ihrem Entscheid vom 22. September
2006 eingeräumt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der erstinstanzliche
Entscheid erst am 26. Juli 2006 - kurz vor Ablauf des "Zwei-Drittel-Termins"
vom 29. Juli 2006 - ergangen sei. Das Verfahren vor der Polizei- und
Militärdirektion sei unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht
zu beanstanden. Hingegen habe das Verwaltungsgericht trotz wiederholten
Interventionen annähernd ein halbes Jahr gebraucht, bis es am 27. März 2007
entschieden habe. Gründe für diese überlange Dauer des Gerichtsverfahrens
seien nicht ersichtlich, habe das Gericht doch weitgehend die Argumentation
der Vorinstanz übernommen.

4.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert
angemessener Frist. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren
Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E.
5.1. S. 331 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV).

4.3 Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung hat über das Gesuch des
Beschwerdeführers um bedingte Entlassung am 26. Juli 2006 und damit drei Tage
vor dem "Zwei-Drittel-Termin" entschieden. Das ist unter dem Gesichtspunkt
des Beschleunigungsgebotes objektiv nicht zu beanstanden. Da der Entscheid
über die bedingte Entlassung unter anderem von der persönlichen Entwicklung
des Täters und seinem Verhalten im Strafvollzug abhängt, ist die
erstinstanzliche Behörde grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu
verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid auf einer
möglichst breiten und vor allem aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft
die erstinstanzlich zuständige Behörde diesen Zeitraum aus und entscheidet
erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin", so sind die kantonalen
Rechtmittelinstanzen gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung
voran zu treiben. Es geht nicht an, dass diese die gesetzliche Regelung,
wonach das letzte Drittel der Strafe in der Regel zur Bewährung ausgesetzt
wird, durch eine schleppende Führung des Verfahrens, während dessen der
Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft setzen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat bei der
Polizei- und Militärdirektion eine (vom 2. November 2006 datierende)
Vernehmlassung eingeholt, indessen keine weiteren Instruktionsmassnahmen
getroffen und auf Grund der Akten entschieden. Dafür hat es 5 1/2 Monate und
damit klarerweise zu viel Zeit benötigt; es hat dem Umstand, dass der
"Zwei-Drittel-Termin" bereits Ende Juli 2006 abgelaufen war, nicht Rechnung
getragen und das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung
vorangetrieben, die Rüge ist begründet.

5.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 27. März 2007 aufzuheben. Da es nicht Sache des
Bundesgerichts sein kann, die mit der bedingten Entlassung allenfalls zu
verbindenden Auflagen zu bestimmen und die Probezeit festzulegen, ist die
Sache an das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung zurückzuweisen mit der
Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die
Modalitäten zu regeln. Zudem ist antragsgemäss festzustellen, dass das
Verwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzte.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans Amt für Freiheitsentzug
und Betreuung zurückgewiesen.

1.2  Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzte.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Matthias Brunner, Zürich, für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: