Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.121/2007
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6B_121/2007 /rom

Urteil vom 7. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 9. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. April 2007 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 18. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde ihm in Anwendung
von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 21. Juni 2007 angesetzt. Bei
Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss
wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: