Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.119/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


{T 0/2}
6B_119/2007 /rom

Urteil vom 4. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Einstellungsverfügung (Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Was der Beschwerdeführer als "Klage gegen das Bundesgericht" bezeichnet,
betrifft dessen "seit seiner Gründung" entwickelte Rechtsprechung im
Allgemeinen. Kritik an der Rechtsprechung kann jedoch nur im Rahmen eines
konkreten Verfahrens geübt werden. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

2.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2006 eine Person wegen Betrugs
angezeigt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das
Verfahren am 4. Dezember 2006 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde
trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Februar 2007
nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel verspätet eingereicht
hatte. Die "Klage gegen den Kanton Aargau" ist als Beschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts entgegenzunehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch
nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Klage und Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: