Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.118/2007
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{T 0/2}
6B_118/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Strafverfahren betreffend Widerhandlungen gegen die Chauffeurverordnung (ARV
1),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

3. Kammer, vom 23. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Beschwerden ans Bundesgericht haben unter anderem die Begehren zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die wirre Beschwerde nicht.
Sie dürfte überdies unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: