Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.116/2007
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{T 0/2}
6B_116/2007 /hum

Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (falsches Zeugnis),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster,
Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland trat am 18. Dezember 2006 auf eine
Anzeige des Beschwerdeführers betreffend falsches Zeugnis im Sinne von Art.
307 StGB nicht ein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Uster
wies am 19. März 2007 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert, weil
er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: