Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.115/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_115/2007 /rom

Urteil vom 24. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Hehlerei, Geldwäscherei,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 30. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 10.
Februar 2006 der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten
Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des
Kantons Freiburg vom 17. Dezember 2003. Von der Anklage der Geldwäscherei
sprach es ihn frei.

Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation des
Generalprokurators hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________
am 30. Januar 2007 zusätzlich der Geldwäscherei schuldig und erhöhte die
Freiheitsstrafe auf 3 Monate und 10 Tage. Im Übrigen bestätigte es den
erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen.
Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf
die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit
"willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin
der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in
Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes noch
nicht für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die
Behebung des Mangels muss darüber hinaus einen entscheidenden Einfluss auf
den Ausgang des Verfahrens haben (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer
Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338).

1.2 Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten.

Die zu beurteilende strafbare Handlung ist zwischen Ende 1998 und Anfang 1999
erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue
Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Im zu
beurteilenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, das neue Recht sei das
mildere (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 37). Hiegegen erhebt der
Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18. Dezember 1998 stellte die Firma A.________ GmbH in Burscheid/D einen
Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio zu Gunsten der Firma B.________ GmbH,
Karlstadt/D, aus, gezogen auf die C.________ Bank Leverkusen (Beilageakten
Lörrach act. 511; Untersuchungsakten Ordner 2, act. 374 f.). Dieser Check
wurde am 21. Dezember 1998 in Burscheid in einer eingeschriebenen Sendung der
Deutschen Post zur Übermittlung an die Checknehmerin übergeben. In der Folge
kam er auf dem postalischen Weg abhanden. Der Check fand sich schliesslich
bei D.________, einem Automechaniker und Inhaber einer Motorsport-Firma,
wieder. Dieser nahm zunächst am 6. Januar 1999 bei der bezogenen Bank per
Telefax eine Checkabklärung vor und eröffnete tags darauf bei der C.________
Bank Weil am Rhein/D ein Konto. Am 11. Januar 1999 reichte er den Check zur
Gutschrift auf dieses Konto bei der Filiale Weil am Rhein/D ein. Nach einigen
Tagen erkundigte sich D.________ telefonisch, ob die Gutschrift erfolgt sei.
Der Bank war zu jenem Zeitpunkt bekannt, dass der Check nie bei der Firma
B.________ GmbH eingetroffen war und daher auch weder Stempel noch
Unterschrift auf der Rückseite des Checks von der Checknehmerin stammen
konnten. D.________ wurde daher mitgeteilt, es habe Schwierigkeiten bei der
Einlösung des Checks gegeben und er möge persönlich vorbeikommen. Als er
daraufhin am 21. Januar 1999 bei der C.________ Bank in Weil am Rhein/D
vorsprach, wurde er von der Polizei angehalten (angefochtenes Urteil S. 11;
erstinstanzliches Urteil S. 5 f. [Strafakten, Band 10, act. 2511 f.]).
D.________ wurde vom Amtsgericht Lörrach/D mit Beschluss vom 9. Dezember 1999
der Hehlerei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Beilageakten Lörrach act. 363
ff.).

Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, der Check
sei nach seiner Postaufgabe kurz vor Weihnachten 1998 von unbekannten
Personen zwecks Inkasso zunächst an E.________, einem Garagisten, übergeben
worden, wobei diesem ein Verdienst von Fr. 5'000.-- und ein rechtes Trinkgeld
in Aussicht gestellt worden sei. E.________ habe daraufhin F.________
kontaktiert, der ihm kurz zuvor durch einen gemeinsamen Bekannten empfohlen
worden sei, und habe jenen gegen eine Belohnung mit der Einlösung des Checks
beauftragt. F.________ habe zugesagt, nachdem er sich seinerseits zuvor an
G.________ gewandt habe. In der Folge habe F.________ den Check in einem
Restaurant, in welchem E.________ ihn deponiert hatte, abgeholt und ihn an
G.________ weitergereicht. Da dieser den Check wegen seiner finanziellen
Verhältnisse nicht selber habe einlösen können, habe er sich an den
Beschwerdeführer gewandt, den er seit 1992 aus Reitsport und Pferdehandel
kannte. Auf Anfrage G.________s sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, den
Check zum Inkasso entgegen zu nehmen. Sowohl G.________ als auch dem
Beschwerdeführer sei für ihre Bemühungen ein Entgelt versprochen worden,
wobei der Beschwerdeführer von einem Betrag von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen
sei. Der Beschwerdeführer habe den Check indes ebenfalls nicht selbst
eingelöst, sondern ihn dem Treuhänder Y.________ übergeben (vgl.
Parallelverfahren 6B_141/2007). Dieser habe ihn an D.________, mit welchem er
freundschaftlich verbunden war, weitergeleitet, der den Check schliesslich
der C.________ Bank in Weil am Rhein/D zum Inkasso eingereicht habe
(angefochtenes Urteil S. 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.
[Strafakten, Band 10, act. 2512 ff.]).

Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, sämtliche Beteiligten hätten
damit gerechnet, dass der einzulösende Check durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sei, und hätten mit der Aussicht auf mühelos zu verdienendes
Geld die sich offenkundig aufdrängenden Fragen unterdrückt (angefochtenes
Urteil S. 27 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür hinsichtlich der Feststellung der Vortat
für die Tatbestände der Hehlerei und der Geldwäscherei. Die Ermittlungen in
Bezug auf das Abhandenkommen des Checks hätten lediglich ergeben, dass der
Check auf dem Postweg zwischen Frankfurt und Würzburg oder aus dem
Briefzentrum Würzburg verloren gegangen sei. Das genaue Tatgeschehen habe
nicht rekonstruiert werden können, womit auch nicht feststehe, ob sich der
Check überhaupt im Gewahrsam der Post befunden habe. Wie der Check abhanden
gekommen sei, habe nicht ermittelt werden können. Es dürfe daher nicht zu
Ungunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, er sei gestohlen worden.
In Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei macht er geltend, es sei
jedenfalls nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen
gehandelt habe (Beschwerde S. 4 ff.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, als Vortat komme nur ein Diebstahl in Frage. Ein
zufälliges Verlorengehen und eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137
Ziff. 2 Abs. 1 StGB als Vortat seien ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S.
16, 30 f.).

Demgegenüber hatte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in Bezug auf den
Schuldspruch wegen Geldwäscherei angenommen, die Einzelheiten des
Abhandenkommens seien nicht geklärt, so dass offen bleibe, ob es sich bei der
Vortat um einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung handle. Es fehle
daher am genauen Nachweis eines Verbrechens als Vortat (erstinstanzliches
Urteil S. 24 [Strafakten, Band 10, act. 2530]).

3.3
3.3.1 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig,
wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat,
erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern
hilft. Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist (Abs. 2). Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei
nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Abs. 3).
Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine
persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache
unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging. Es ist somit auch eine
Ketten- oder Nachhehlerei möglich (BGE 112 IV 78 E. 1; Philippe
Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 160 N 31).

Der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Restitutionsvereitelung, d.h. darin
dass der Täter eine durch das Vordelikt geschaffene rechtswidrige
Vermögensverschiebung fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung
des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes hindert oder
erschwert (BGE 117 IV 445 E. 1b; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 20 N 1; vgl. auch
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 8 f.).
3.3.2 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei,
wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der
Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren
(BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,
der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen
Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e).

3.3.3 Sowohl der Tatbestand der Hehlerei als auch derjenige der Geldwäscherei
setzen aufgrund ihrer Natur als Anschlussdelikte eine tatbestandsmässige und
rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei im
Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine strafbare
Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich
gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b).
Demgegenüber setzt Art. 305bis Ziff. 1 StGB als Vortat ein Verbrechen voraus.

Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und
bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die
objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2
mit Hinweisen). Dabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich
(BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem
Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht
bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache
diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (Hans Walder, Die
Hehlerei gemäss StrGB Art. 144 - Kasuistik und Lehren, ZStrR 103/1986, S.
253).

Für den Tatbestand der Geldwäscherei hat das Bundesgericht erkannt, es genüge
die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Bei
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat sei dies der
Fall, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergebe und auch
allen Beteiligten bewusst sei, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem
erheblichen Teil aus Drogenhandel stammen müssten (Urteil des Kassationshofs
6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen).

3.4 Im zu beurteilenden Fall zeichnet die Vorinstanz den Weg nach, den die
Einschreibesendung gegangen ist, nachdem sie in Burscheid der Deutschen Post
übergeben worden war. Sie führt aus, der fragliche Check sei dem Briefzentrum
Köln Ost zugeführt und von dort an das Briefzentrum Frankfurt a.M.
weitergeleitet und anschliessend wahrscheinlich ohne weitere Umarbeitung an
das Briefzentrum Würzburg ausgeliefert worden. Die Sendung sei entweder im
Briefzentrum Frankfurt oder im Briefzentrum Würzburg abhanden gekommen. Falls
der Brief das Briefzentrum Frankfurt überhaupt verlassen habe, habe er in
einem Postsack oder einem anderen Behältnis gelegen, welches sich seinerseits
in einem geschlossen Lastwagen befunden habe. Ein Abhandenkommen der
Einschreibesendung sei daher nur vor Beginn der Fahrt im Briefzentrum
Frankfurt oder nach Ankunft im Briefzentrum Würzburg denkbar. In beiden
Fällen habe die Deutsche Post daran Gewahrsam gehabt.

Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es falle als Vortat
nur ein Diebstahl in Betracht und ein zufälliges Verlorengehen, mithin eine
Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sei
ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 16, 30 f.), nicht zu beanstanden.
Jedenfalls ist dieses Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. Denn soweit
sich der Check im Herrschaftsbereich der Deutschen Post befunden hatte, kann
er nur durch den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, mithin
durch Wegnahme im Sinne des Diebstahlstatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB;
BGE 105 IV 104 E. 1c/aa; vgl. auch § 242 Abs. 1 dStGB) abhanden gekommen
sein. Damit ist die Voraussetzung eines Delikts gegen das Vermögen für den
Tatbestand der Hehlerei bzw. eines Verbrechens für denjenigen der
Geldwäscherei erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schluss der Vorinstanz,
er habe um die problematische Herkunft des Checks gewusst. G.________ habe
ihn bei einem Pferdehandel getroffen und ihm vom Check erzählt. Da ihm
bekannt gewesen sei, dass jener mit Springpferden zu tun gehabt habe, deren
Wert bekanntlich teilweise weit über einer Million Franken liege, habe ihm
der Betrag auf dem Check nicht seltsam vorkommen müssen. Er sei daher davon
ausgegangen, es handle sich um ein Geschäft im Rahmen eines Pferdehandels.
Darüberhinaus sei er über die finanziellen Probleme G.________s nicht im Bild
gewesen. Es könne auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dass er
den Check nicht selbst habe einlösen wollen, zumal G.________ nur nach einer
Drittperson gefragt habe, die den Check einlösen könnte. Nach der Weitergabe
des Papiers an den Treuhänder Y.________ habe er darauf vertraut, dass dieser
vorgängig eine Prüfung veranlassen werde. Er habe keinen Anlass für Zweifel
gehabt, da Y.________ den Check ohne weiteres übernommen habe (Beschwerde S.
5 f., 8f.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt aufgrund der erhobenen Beweise an, der
Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass der Check aus deliktischer
Herkunft stamme (angefochtenes Urteil S. 32; vgl. auch erstinstanzliches
Urteil S. 20 f. [Strafakten, Band 10, act. 2526 f.]). In Anbetracht der
bescheidenen, in krassem Gegensatz zum Checkwert stehenden finanziellen
Verhältnisse der verschiedenen Checkübergeber, aber auch angesichts der
Umstände, unter denen der Check jeweils weitergereicht worden sei, habe der
Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Vortat nur
um einen Bagatellverstoss gehandelt habe. Er habe vielmehr in Kauf genommen,
dass der Check aus einem Verbrechen herrührte (angefochtenes Urteil S. 34).

4.3 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei und der Geldwäscherei erfordert
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen
verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine
strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB) bzw. dass die
Vermögenswerte, deren Einziehung er vereitelt, aus einem Verbrechen herrühren
(Art. 305bis Ziff.1 StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer
Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den
Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters,
sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20
N 19).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe
die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den
Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in
der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der
deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch
für diesen Fall vornahm (BGE 69 IV 68; 101 IV 402 E. 2; vgl. auch BGE 119 IV
242 E. 2a; 104 IV 214 [zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG]; ferner
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 55 f.). Lässt sich hingegen positiv
feststellen, dass der Täter darauf vertraut hat, sein Verdacht sei
unbegründet, scheidet Hehlerei aus (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19).

4.4 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die deliktische
Herkunft des Checks wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Wie die
Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von G.________
einleuchtend annimmt, war jenem die prekäre finanzielle Lage G.________s
zumindest in groben Zügen bekannt, so dass ihm der Besitz eines Checks über
DM 1,74 Mio mit Sicherheit sonderbar vorkommen musste (angefochtenes Urteil
S. 22 f.). Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb G.________ den Check, wenn
ihm ein Pferdehandel zu Grunde gelegen haben soll, nicht selber einlösen
konnte, sondern eine Drittperson beiziehen musste. Dass der Beschwerdeführer
mit einer dubiosen Herkunft des Checks rechnete, schliesst die Vorinstanz
auch zu Recht aus den Modalitäten der Übergabe des Checks. So war die Anfrage
betreffend das Checkinkasso im Reitstall G.________s erfolgt und wurde dem
Beschwerdeführer für die Einlösung des Checks bzw. für die Vermittlung einer
Drittperson, welche diese Aufgabe hätte übernehmen können, ein Entgelt von
mehreren tausend Franken in Aussicht gestellt. Schliesslich ist, wie die
kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, ein Zusammenhang zwischen einem
Pferdehandel und den deutschen Eisenwerken nicht ohne weiteres erkennbar,
auch wenn nicht von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass ein von einer
Firma dieser Branche ausgestellter Check in den Pferdehandel gelangen kann
(Beschwerde S. 9). Doch hätte jedenfalls der Umstand, dass der Check, wenn er
doch auf einem Geschäft G.________s basieren sollte, nicht auf diesen
ausgestellt war, Verdacht erregen müssen. Für den Beschwerdeführer stand nach
seinen eigenen Angaben denn auch von Anfang an ausser Frage, den Check selbst
einzulösen, da dies nach seinen Angaben bei seinem Einkommen absurd gewesen
wäre (angefochtenes Urteil S. 23 f.).

Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Im
Grunde legt der Beschwerdeführer in diesem Punkt lediglich dar, wie die
Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der
eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Denn für
die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene
Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, die Vortat
sei lediglich vollendet, nicht aber beendet gewesen. Mit der Erlangung des
Wertpapiers sei die Bereicherung noch nicht eingetreten. Das Vermögen der
Checkausstellerin sei mit der Übergabe des Checks lediglich gefährdet
gewesen. Eine effektive Schädigung wäre erst mit dessen Einlösung erfolgt. Er
habe sich daher nicht der Hehlerei und Geldwäscherei, sondern allenfalls
eines versuchten Betruges schuldig gemacht (Beschwerde S. 6 f.).
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, dem Verrechnungscheck sei bereits vor der
Indossierung Wertpapierqualität zugekommen. Ein Verrechnungscheck könne zudem
durch Blankoindossament zu einem frei übertragbaren und von jedem Besitzer
einsetzbaren Zahlungsmittel umgestaltet werden. Diese Verwendung bedinge
nicht die Beanspruchung der bezogenen Bank. Eine geldwerte Leistung und eine
dementsprechende Bereicherung sei nicht von der Vorlage des Checks zur
Gutschrift bzw. von der Honorierung durch die Bank abhängig. Der Inhaber
könne einen blanko indossierten Check vermögensrechtlich durchaus anders
nutzen, etwa durch Übergabe an einen Gläubiger zum Ausgleich eigener
Verpflichtungen oder durch Aushändigung an einen Dritten, der im Gegenzug
Bargeld liefere (angefochtenes Urteil S. 30).

5.3
5.3.1 Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat
abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder
allenfalls Mittäterschaft an der Vortat möglich. So setzt die
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Vermögenslage beim Tatbestand der
Hehlerei voraus, dass eine solche von den Beteiligten an der Vortat überhaupt
geschaffen worden ist. Und die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und
Herkunftsermittlungsinteressen beim Tatbestand der Geldwäscherei bedingt,
dass solche Interessen überhaupt bestehen (BGE 90 IV 14 E. 1; 98 IV 83 E. 2c;
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 24; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23;
Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 151 f., 446; Mark
Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 305bis N 17/53).

Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die
Rechtsprechung in einem Entscheid zum Tatbestand der Hehlerei geäussert.
Danach muss das Tatbestandsmerkmal des Erlangens bei der Vortat beendet sein;
hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale genügt die Vollendung. Die Sache
darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers
befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über
die Sache erlangt haben (Urteil des Kassationshofs 6S.637/1993 vom 21.9.1994;
vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23).

5.3.2 Im zu beurteilenden Fall ist Tatobjekt ein gestohlener
Verrechnungscheck, der gemäss Art. 1125 OR nur gegen Gutschrift eingelöst
werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S.
30), kam dem Check bereits vor der Indossierung Wertpapierqualität zu. Damit
war er geeignetes Objekt der Hehlerei. Denn Gegenstand der Hehlerei bilden
körperliche Sachen, zu welchen auch Wertpapiere gehören, in denen ein Recht
derart verkörpert ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch
übertragen werden kann (BGE 81 IV 156 E. 1; vgl. auch BGE 100 IV 31;
Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 10).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt im zu beurteilenden Fall als
Vortat ein Diebstahl vor. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen
Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei die
Bereicherung auch darin liegen kann, dass die Sache den Zugang zu ausserhalb
ihrer selbst liegenden Vermögenswerten eröffnet (BGE 111 IV 74 E. 1;
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 33). Als Wegnahme gilt der Bruch fremden
und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der
tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten
Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie
auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen
Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa S.
106, mit Hinweisen). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden
Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Aneignung bedeutet, dass
der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich in seinem eigenen
Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt,
ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a mit Hinweisen).

Die Vortäter haben sich das Wertpapier und damit die in diesem verbriefte
Forderung angeeignet. Der Diebstahl war mit der endgültigen Sicherung des
Gewahrsams am Diebesgut bzw. der Erlangung der Verfügungsmacht beendet (vgl.
BGE 98 IV 83 E. 2b; ferner Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 92). Die
Einlösung des Checks ist für die Frage der Beendigung ohne Bedeutung. Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Frage nach
dem Gegenstand der Aneignung (vgl. Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, Art. 137 N 19 ff.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls
irrelevant, ob die Checksumme tatsächlich ausbezahlt worden, bzw. ob der
Vermögensschaden beim Opfer tatsächlich eingetreten ist (vgl. hiezu BGE 99 IV
121 E. 1b zum Tatbestand des Betruges). Dies ergibt sich schon daraus, dass
der Diebstahl ein Delikt gegen die Verfügungsmacht und nicht gegen den
Vermögenswert ist (vgl. Niggli, a.a.O., vor Art. 137 N 20 und Art. 139 N 7).
Ein versuchter Betrug zum Nachteil der C.________ Bank wird dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Welche Handlungen im Hinblick auf eine
beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung zum Nachteil der C.________ Bank
schon ausgeführt oder noch geplant waren, ist daher, wie die Vorinstanz zu
Recht feststellt, nicht von Belang (angefochtenes Urteil S. 31).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
6.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 68 aStGB. Er
macht geltend, bei der Übernahme des Verfahrens durch die
Untersuchungsbehörden des Kantons Bern sei Art. 68 aStGB nicht beachtet
worden. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg habe ihn mit Urteil
vom 17. Dezember 2003 zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.
Aus der Strafzumessung ergebe sich, dass das Wirtschaftsstrafgericht, selbst
wenn es auch den Sachverhalt dieses Verfahrens zu beurteilen gehabt hätte,
keine höhere Strafe ausgesprochen hätte (Beschwerde S. 3).

6.2 Gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (Art. 49 Abs. 2 StGB) bestimmt das Gericht,
wenn es eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen hat, die der
Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären. Art. 68 Ziff. 2 aStGB will im Wesentlichen das
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).

6.3 Dass die Vorinstanz eine Zusatzstrafe ausgesprochen hat, ist nicht zu
beanstanden. Es steht ausser Frage, dass sie im angefochtenen Urteil einen
Sachverhalt beurteilt hat, der sich vor den Taten ereignet hat, die
Gegenstand des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Freiburg vom
17. Dezember 2003 bildeten (vgl. Aktenstelle). Dass der frühere
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg ursprünglich davon ausging, er
werde den Fall übernehmen müssen, ändert daran nichts. Im Grunde wendet sich
der Beschwerdeführer in diesem Punkt denn auch offenbar gegen die
Strafzumessung selbst. Dass die Vorinstanz hier allerdings von rechtlich
nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, macht er nicht explizit geltend
und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: