Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.113/2007
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6B_113/2007 /bri

Urteil vom 16. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Bezirk Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610
Uster.

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ parkierte am 14. Mai 2004 gegen 11.00 Uhr ihren Personenwagen
gegenüber der Liegenschaft in Zumikon in einem zu markierenden und mit
temporären Parkverbotstafeln versehenen Bereich. Dies tat sie im Wissen
darum, dass der Gemeinderat am 10. Mai 2004 beschlossen hatte, an dieser
Stelle weisse Parkfelder anzubringen. Zudem sah sie, dass die Markierung
bereits im Gang war. Der persönlichen Aufforderung durch einen Mitarbeiter
der von der Gemeinde mit den Markierungsarbeiten beauftragten Unternehmung,
ihr Fahrzeug wegzustellen, kam X.________ ebenso wenig nach wie der
gleichlautenden telefonischen Anweisung eines Gemeindepolizisten. Die
Markierung konnte deshalb an diesem Tag nicht fertig gestellt werden.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, befand X.________
zweitinstanzlich mit Urteil vom 17. Januar 2007 der Hinderung einer
Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007 sei
aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem
Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der Beschluss des
Gemeinderates vom 10. Mai 2004, mit welchem die Parkfeldmarkierungen
angeordnet worden seien, würde an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Dieser
Beschluss sei mit Rekurs anfechtbar gewesen, wobei die aufschiebende Wirkung
eines Rekurses die Regel bilde, von welcher nur aus besonderen Gründen
abgewichen werden dürfe. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters müsse der Entzug
der aufschiebenden Wirkung im Entscheiddispositiv ausdrücklich festgehalten
werden und dürfe sich nicht bloss sinngemäss aus den Erwägungen ergeben. Die
gemeinderätliche Anordnung, die Markierungsarbeiten bereits vor Ablauf der
Rekursfrist auszuführen, statuiere aber im Dispositiv keinen Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Willkürlich sei in diesem Zusammenhang die
Feststellung im angefochtenen Urteil, dass sie als Adressatin aufgrund der
Entscheiderwägungen vom Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgegangen sei. Im
Ergebnis sei der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Mai 2004 deshalb als nichtig
zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines
Nichtigkeitsgrundes fälschlicherweise verneint habe, habe sie auch den
objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB zu Unrecht als erfüllt angesehen
(Beschwerde S. 3 - 6).

2.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid auf Tatsachen abstellt, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es
nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als
unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat erwogen, der Gemeinderat habe explizit darauf hingewiesen,
dass die Markierungsarbeiten bei guter Witterung noch in derselben Woche
ausgeführt würden. Hierdurch habe er mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck
gebracht, ohne weitere Verzögerungen handeln zu wollen, was die
Beschwerdeführerin auch so verstanden habe (angefochtenes Urteil S. 12).

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher
substantiiert, inwieweit diese Schlussfolgerung unhaltbar und im Ergebnis
willkürlich sein sollte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt
abzuweisen.

2.3 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft,
wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer
Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Unter den Begriff
des Beamten fallen sämtliche Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen
ausüben, d.h. die eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche
Aufgabe erfüllen, und sei es auch nur vorübergehend. Als Beamte gelten
deshalb beispielsweise auch von einem Gemeinwesen zu einer Ersatzvornahme
beauftragte Angestellte einer Aktiengesellschaft (Stefan Heimgartner, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch II, vor Art. 285 N. 4). Der Tatbestand der
Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht
erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt
verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder
behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3c).

2.4 Die Markierung von Parkfeldern ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe und
damit eine Amtshandlung. Die Angestellten des von der Gemeinde mit der
Ausführung beauftragten Unternehmens sind als Beamte im Sinne von Art. 286
StGB zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin der Aufforderung, ihr
Fahrzeug zu entfernen, nicht nachgekommen ist, hat sie die Erfüllung der
Amtshandlung verzögert und damit nach der Rechtsprechung das
Tatbestandsmerkmal der Hinderung erfüllt (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E.
3c). Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist somit grundsätzlich
gegeben.

2.5 Zu klären bleibt jedoch, ob die Anordnung der Markierung, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, nichtig ist.

Nichtigkeit ist gemäss der im öffentlichen Recht vorherrschenden
Evidenztheorie bei Vorliegen eines schweren Mangels, der offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist, anzunehmen. Zudem darf die Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Nichtig ist eine Anordnung unter
Umständen bei sehr schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und
Formfehlern; inhaltliche Mängel hingegen führen nur in seltenen
Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 955 ff.;
Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 N. 18). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 285 f. StGB ist eine Widersetzung gegen Amtshandlungen
einzig zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist,
Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der
Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands dient (BGE 98 IV
41 E. 4b). In der Lehre wird der vom Bundesgericht verlangte Gesichtspunkt
der voraussichtlichen Unwirksamkeit allfälliger Rechtsmittel kritisiert und
die vollumfängliche Übernahme der im öffentlichen Recht geltenden Regeln in
die Praxis zu Art. 286 StGB gefordert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 50 N. 7; Stefan
Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage Zürich 1997, vor Art. 285 StGB N. 18).

Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da vorliegend
die Nichtigkeit der in Frage stehenden Amtshandlung sowohl nach der
Evidenztheorie als auch nach den vom Bundesgericht im Strafrecht entwickelten
Kriterien zu verneinen ist (vgl. nachfolgend E. 2.7).
2.6 Parkierungsbeschränkungen sind Verkehrsanordnungen und gelten als
Allgemeinverfügungen, d.h. es wird ein konkreter Fall geregelt, der sich an
einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis richtet.
Rechtlich wird die Allgemeinverfügung wie eine gewöhnliche Verfügung
behandelt; dies gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 924 f.). Als Verkehrsanordnungen werden
Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG durch die Kantone
erlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 SVG dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen
Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder
mit deren Ermächtigung angebracht werden. Desgleichen sieht Art. 101 Abs. 2
der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vor, dass Signale und
Markierungen erst angebracht oder entfernt werden dürfen, wenn die Behörde
dies angeordnet hat, wobei das Verfahren nach Art. 107 SSV zu beachten ist.
Art. 107 Abs. 3 SSV bestimmt, dass die Anbringung der Markierungen weder
verfügt noch veröffentlicht werden muss. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV kann
gegen Signale und Markierungen, die weder verfügt noch veröffentlicht werden
müssen, Einsprache erhoben werden (vgl. zum Ganzen René Schaffhauser,
Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts Band I, 2. Auflage, Bern
2002, S. 82 ff.). Im Kanton Zürich entscheiden gemäss § 31 Abs. 1 der
kantonalen Signalisationsverordnung (SSV/ZH; LS 741.2) die anordnenden
Behörden über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV.

Gemäss § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH;
LS 175.2) kommt dem Lauf der 30-tägigen Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht
aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. § 25 VRG/ZH
beschlägt zwar ausschliesslich die aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren,
der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebietet es jedoch in einem
mehrstufigen Verfahren, die aufschiebende Wirkung einem Rechtsmittel an die
untere Instanz auch ohne gesetzliche Grundlage immer zu gewähren, wenn dem
Rechtsmittel an die obere Instanz diese Wirkung zukommt. Dies ist vorliegend
der Fall (vgl. § 31 Abs. 2 SSV/ZH). Der Lauf der Einsprachefrist und die
Einreichung einer Einsprache im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV bzw. § 31 Abs.
1 SSV/ZH haben deshalb ebenfalls analog zu § 25 VRG/ZH grundsätzlich
aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage,
Zürich 1999, § 25 N. 5).

2.7 Indem der Gemeinderat erwogen hat, die Markierungsarbeiten würden sobald
als möglich bzw. bei guter Witterung noch in derselben Woche ausgeführt, hat
er - wie die Vorinstanz zutreffend betont - allfälligen Rechtsmitteln gegen
die strittige Parkfeldmarkierung sinngemäss zum Voraus die aufschiebende
Wirkung entzogen. Wie die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht einwendet,
ist es aufgrund des Ausnahmecharakters geboten, den Entzug der aufschiebenden
Wirkung ausdrücklich im Entscheiddispositiv der betreffenden Anordnung und
nicht einzig in den Erwägungen festzuhalten (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., §
25 N. 19).

Dies hat der Gemeinderat unterlassen. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur
absoluten Unwirksamkeit des Beschlusses vom 10. Mai 2004. Ein sehr
schwerwiegender und ohne weiteres erkennbarer Verfahrens- bzw. Formfehler
liegt nicht vor, zumal § 25 VRG/ZH - welcher ohnehin nur analog heranzuziehen
ist - nicht einmal ausdrücklich statuiert, dass der Entzug der aufschiebenden
Wirkung im Dispositiv festgestellt werden müsse. Des Weiteren ist der
Beschwerdeführerin durch den in verfahrensrechtlicher Hinsicht mangelhaft
erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Rechtsmittel kein
nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, hätte doch bei einer
erfolgreichen Anfechtung des Gemeinderatsbeschlusses die Parkfeldmarkierung
wieder entfernt werden können. Die gemeinderätliche Allgemeinverfügung ist
damit als anfechtbar, nicht aber als nichtig einzustufen, und der
Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, den ordentlichen Rechtsweg zu
beschreiten.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Amtshandlung nicht nichtig
war. Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist zu bejahen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei mit den umgehend vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführten Markierungsarbeiten nicht
einverstanden gewesen. Dementsprechend sei sie zumindest sinngemäss davon
ausgegangen, die Markierungsarbeiten erfolgten nicht rechtmässig. Im Ergebnis
sei sie damit einem den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum
unterlegen, weshalb es am subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB fehle
(Beschwerde S. 6 - 8).

3.2 Subjektiv muss der Täter um das Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht
nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum
gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die
Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demnach mangels Vorliegen des
subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren
(Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 15). Der Vorsatz wird somit einzig durch
die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt,
was in der Praxis selten sein wird (Stratenwerth, a.a.O., § 50 N. 13).

3.3 Die Beschwerdeführerin stufte den Gemeinderatsbeschluss - zu Recht - als
fehlerbehaftet ein. Dies genügt jedoch für sich allein genommen zur Annahme
eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums nicht. Vielmehr hätte
die Beschwerdeführerin überdies annehmen müssen, die Amtshandlung sei mit
einem solch offensichtlich schwerwiegenden Mangel behaftet, dass diese
keinerlei Rechtswirkungen entfalte und sich folglich eine Anfechtung erübrige
(vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 15).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zumindest sinngemäss davon
ausgegangen sei, die Markierungsarbeiten erfolgten nicht rechtmässig, macht
deutlich, dass sie die gemeinderätliche Anordnung zwar als unrechtmässig,
nicht jedoch als absolut unwirksam erachtete.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums deshalb zu Recht
verneint und den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB zutreffend als
erfüllt angesehen.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Der Tatsache, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Mai 2004
wenn auch nicht nichtig, so doch rechtsfehlerhaft war, ist mit einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft
See/Oberland, Bezirk Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: