Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.112/2007
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{T 0/2}
6B_112/2007 /rom

Urteil vom 12. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Hausfriedensbruch, mehrfache sexuelle
Belästigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 27. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafbescheid vom 4. April 2005 wurde X.________ auf zwei Anzeigen von
A.________ hin des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Hausfriedensbruchs
sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. An der gemäss ihrer
Einsprache durchgeführten Hauptverhandlung vor Kreisgericht St. Gallen am 17.
März 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. X.________ verpflichtete
sich, jegliche Kontaktaufnahme mit A.________ zu unterlassen, und dieser
erklärte, beide Strafanträge zurückzuziehen. Das Kreisgericht stellte das
Verfahren mit Entscheid vom selben Tag definitiv ein. Die Kosten des
Verfahrens von Fr. 1'610.-- wurden vereinbarungsgemäss X.________ auferlegt.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ Berufung ein. Sie beantragte, die
Pflicht zur Kostentragung sei A.________ zu überbinden, weil er das Verfahren
durch seine Inszenierungen und Falschaussagen verursacht habe. Das
Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung mit Entscheid vom 27. Februar
2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar
2007 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dieser sei aufzuheben.

2.
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit den dem Verfahren zugrunde liegenden
Vorfällen und dem Verhalten von A.________ befasst, ist darauf nicht
einzutreten, weil nur noch die zwischen den Parteien abgeschlossene
Vereinbarung geprüft werden kann.

Die Beschwerdeführerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, sie sei mit
der Drohung, sonst werde sie verurteilt, zum Unterschreiben der Vereinbarung,
mit der sie nicht einverstanden gewesen sei, veranlasst worden. Dem hält die
Vorinstanz entgegen, diese Behauptung stehe im Widerspruch zur Berufung vom
30. März 2006, worin die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen
Gerichtspräsidenten einleitend für dessen Einfühlungsvermögen und Fähigkeit,
"in der ganzen Auseinandersetzung einen vernünftigen Kurs zu gestalten",
gedankt hatte (angefochtener Entscheid S. 4). Dazu führt die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aus, sie habe die Berufung nur "ganz
nett" abzufassen und zu zeigen versucht, dass sie ein höflicher Mensch sei
und bleibe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die auf die
"nette" Berufung gestützte Annahme der Vorinstanz, der erstinstanzliche
Richter habe die Beschwerdeführerin nicht zum Abschluss der Vereinbarung
genötigt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: