Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.110/2007
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6B_110/2007 /bri

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR.

Verkehrsregelverletzung; Revision,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Uri verurteilte X.________ im Berufungsverfahren
am 12. Juli 2006 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr.
550.--. Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies es mit Urteil vom 13.
Februar 2007 ab. X.________ wendet sich (erneut) mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht. Er wirft dem Obergericht unter Berufung auf
Art. 29 BV eine willkürliche Beweiswürdigung vor und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.

2.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf
das Rechtsmittel ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
BGG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher als Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Die Begründung einer Beschwerde hat sich also mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gelten die gleichen
strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
bei der staatsrechtlichen Beschwerde.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in keiner
Art und Weise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in
unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich damit auch nur
ansatzweise auseinanderzusetzen, behauptet er doch einzig, das Obergericht
habe die von ihm angerufenen Beweismittel nicht bzw. nicht zu seinen Gunsten
gewertet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: