Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.108/2007
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{T 0/2}
6B_108/2007 /rom

Urteil vom 21. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

SVG-Widerhandlungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 14. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter
anderem die Begehren der Beschwerdeführerin sowie deren Begründung zu
enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt. Der blosse Hinweis der
Beschwerdeführerin, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht
einverstanden, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: