Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.106/2007
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{T 0/2}
6B_106/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 6. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Am 1./18. August 2006 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________,
B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland überwies die Anzeigen zuständigkeitshalber an die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die
Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 trat die
Anklagekammer auf die Strafanzeigen nicht ein. Dagegen legte X.________
Rekurs ein. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den
Rekurs am 6. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte sich zur
Beurteilung der Strafanzeige gegen den Bundesbeamten A.________ für nicht
zuständig und lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die
kantonalen Staatsanwälte B.________ und C.________ wegen fehlenden
Anfangstatverdachts ab. Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich
daraufhin, dass sich die Berechtigung zur Be-schwerde und die weiteren
Beschwerdevoraussetzungen nach den massgeblichen Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes richten.

Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid,
sondern mit der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz befasst und die Einstellung dieser Untersuchung bzw. die
Herausgabe des beschlagnahmten Taschenmessers verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, da diese Gesichtspunkte nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
6P.167/2006; 6S.381/2006 in Sachen X.________). Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert. Er ist weder
Privatstrafkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG noch Opfer gemäss
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Mit seinem Rekurs bezweckte er, einen
Schuldspruch der Beschuldigten zu erwirken. Auch vor Bundesgericht strebt er
deren Verurteilung an. Dieser Zweck begründet kein rechtlich geschütztes
Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich
unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: