Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.104/2007
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6B_104/2007 /hum

Urteil vom 23. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Rechtswidrige Aktenbeschaffung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen Rechtsanwalt Dr.
iur. X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. Betrugs oder Veruntreuung,
sowie des Verdachts des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Bevorzugung eines
Gläubigers. Im Verlauf der Ermittlungen forderte die Staatsanwaltschaft I die
Bank B.________, Solothurn, und das Finanzinstitut C.________, Zürich, mit
Editionsverfügungen vom 24. Juni, 8. Juli und 13. August 2004 auf, Unterlagen
über bestimmte Konti, lautend auf die Firma Y.________, herauszugeben, und
auferlegte beiden Finanzinstituten ein Informationsverbot. Sowohl die Bank
B._________ als auch das Finanzinstitut C.________ übermittelten der
Staatsanwaltschaft I in der Folge die eingeforderten Kontounterlagen.

Die Strafuntersuchung gegen X.________ wurde am 29. August 2005 eingestellt.

B.
Am 15. September 2005 stellte X.________ bei der Staatsanwaltschaft I ein
Gesuch um Einsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung. Die
Staatsanwaltschaft I kam diesem Begehren nach und händigte X.________ die
Unterlagen aus. Dieser liess mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 der
Staatsanwaltschaft I mitteilen, dass er einen Teil der Akten nicht
zurückgegeben, sondern ausgesondert und versiegelt in den Räumlichkeiten
seines Advokaturbüros aufbewahren werde.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 verpflichtete die Staatsanwaltschaft I
X.________, die zurückbehaltenen Dokumente innert zehn Tagen zu retournieren.
Ein dagegen gerichteter Rekurs von X.________ wies die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 ab. Mit Urteil vom
24. August 2006 wies das Bundesgericht die von X.________ hiergegen
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab (Urteil 1P.375/2006).

C.
Am 5. September 2006 forderte die Staatsanwaltschaft I X.________ erneut zur
Aktenrückgabe auf. Diese erfolgte am 2. Oktober 2006. Gleichentags beantragte
X.________ bei der Staatsanwaltschaft I die Herausgabe der zurückgegebenen
Akten. Des Weiteren stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Beschaffung der Akten rechtswidrig erfolgt sei.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 wies die Staatsanwaltschaft I sowohl das
Herausgabe- als auch das Feststellungsbegehren ab. Gegen diese Verfügung
erhob X.________ Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft, welche hierauf nicht
eintrat und die Rekursschrift dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für
Zivil- und Strafsachen, überwies. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wies
dieses den Rekurs von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom
24. Januar 2007 sei aufzuheben. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft I
anzuweisen, die Verfahrensakten herauszugeben. Zudem sei festzustellen, dass
die genannten Akten von den Behörden rechtswidrig beschafft worden seien.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks neuer
Entscheidung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem
Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und
des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Kantone setzen als letzte
kantonale Instanzen obere Gerichte ein, welche als Rechtsmittelinstanzen
entscheiden (Art. 80 Abs. 2 BGG). Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die
Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des BGG Ausführungsbestimmungen
über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen
in Strafsachen im Sinne des Art. 80 Abs. 2 BGG. Das Erfordernis, als letzte
kantonale Instanzen obere Gerichte einzusetzen, ist damit einstweilen
suspendiert. Vorliegend kann die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, mit Beschwerde ans Bundesgericht
angefochten werden (vgl. § 402 Ziff. 6 StPO/ZH).

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht
wurde.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer mangle es an einem
rechtlich schützenswerten Interesse an der Behandlung seines
Feststellungsbegehrens. Auf dieses sei deshalb nicht einzutreten. Die
Beschaffung der Kontounterlagen basiere jedoch ohnehin auf einer gesetzlichen
Grundlage (§ 99 StPO/ZH) und sei damit nicht rechtswidrig erfolgt. Ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Aktenherausgabe bestehe folglich nicht.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungsbehörde habe die
Kontounterlagen unzulässigerweise bei den Banken statt direkt bei ihm
beschafft (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.2). Zudem seien die relevanten
Informationen bei den Banken bloss in elektronischer Form und nicht in
Papierform aufbewahrt worden, weshalb § 103 StPO/ZH, welcher die Beschaffung
von Papieren bei Drittpersonen regle, keine Anwendung finde. Es fehle mithin
an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Daten bei
Dritten (vgl. nachfolgend E. 3.3). Selbst wenn aber die Beschaffung der
Unterlagen bei den Finanzinstituten gültig erfolgt wäre, so habe die
Untersuchungsbehörde jedenfalls den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt
bzw. sein Siegelungsrecht gemäss § 101 StPO/ZH missachtet (vgl. nachfolgend
E. 3.4). Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass er einen Anspruch auf
Herausgabe der unrechtmässig beschafften Kontoauszüge habe.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe der Verfahrensakten, da diese
nicht rechtmässig beschafft worden seien. An der Behandlung seines Begehrens
um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Aktenbeschaffung hingegen hat er
vor diesem Hintergrund kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Beschaffung der Kontounterlagen
direkt bei den Banken unter zusätzlicher Auferlegung eines
Informationsverbots als unzulässig.

3.2.1 Das in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken
und Sparkassen (BankG; SR 952.0) verankerte Bankgeheimnis behält die
eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und die
Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde ausdrücklich vor (Art. 47 Abs. 4
BankG).

Gemäss § 99 StPO/ZH sind Papiere, welche sich auf ein Verbrechen oder
Vergehen beziehen, zu den Akten zu erheben. § 103 Abs. 1 StPO/ZH stipuliert,
dass Papiere oder andere der Beschlagnahme nach § 96 StPO/ZH unterliegende
Gegenstände und Vermögenswerte, die sich bei einer an einer Straftat nicht
beteiligten Person befinden, von dieser grundsätzlich herausverlangt werden
können. Steht dem Dritten indes ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 129 oder
§ 130 StPO/ZH zu, so ist er zur Herausgabe von Korrespondenzen und
Aufzeichnungen, die aus dem Verkehr mit dem Angeschuldigten herrühren, nicht
verpflichtet. § 129 StPO/ZH regelt die Zeugnisverweigerungsrechte von engen
Verwandten, Ehegatten und Lebenspartnern. Gestützt auf § 130 StPO/ZH dürfen
einzig Geistliche, Ärzte und Anwälte die Mitteilung von Geheimnissen
ablehnen, die ihnen um ihrer Amts- oder Berufsstellung willen anvertraut
worden sind.

Die Zürcher Strafprozessordnung räumt Personen, die das Bankgeheimnis zu
wahren haben, somit keine Sonderstellung ein. Organe und Mitarbeitende einer
Bank sind deshalb editions- und zeugnispflichtig und damit gehalten, den
Untersuchungsbehörden Dokumente zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 175
E. 3; Urteil 1P.460/1995 vom 31. Januar 1996 E. 3a/cc, in Pra 1996 Nr. 198
S. 751; Marcel Buttliger, Schweigepflicht der Bank im Strafverfahren, SJZ 90
[1994], S. 377 f.; Christiane Lentjes Meili, Zur Stellung der Banken in der
Zürcher Strafuntersuchung, insbesondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen,
Diss. ZH 1996, S. 219; siehe ferner Art. 74 Abs. 1 und Art. 77 BStP i.V.m.
Art. 88ter, Art. 101 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 BStP). Folglich waren die
Untersuchungsbehörden berechtigt, die Kontoauszüge bei den beiden
Finanzinstituten herauszuverlangen. Diese sind den Aufforderungen freiwillig
nachgekommen, wären jedoch auch von Gesetzes wegen zur Edition verpflichtet
gewesen.

3.2.2 Zulässig ist des Weiteren auch das den beiden Finanzinstituten
auferlegte Informationsverbot:
Die Strafuntersuchung soll erforschen, ob, durch wen und unter welchen
Umständen eine strafbare Handlung begangen worden ist. Zur Sicherung der
Zwecke des Strafprozesses ist die Strafuntersuchung grundsätzlich geheim
(vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 52 Rz. 5 f.; Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 156). Strafprozessuale
Informationsverbote gegenüber kontenführenden Banken dienen der ungestörten
Abklärung von mutmasslichen Delikten bei drohender Verdunkelungsgefahr (vgl.
Buttliger, a.a.O., S. 378 f.; Lentjes Meili, a.a.O., S. 217 f.). Nach der
Lehre und Praxis stellen sachlich notwendige und zeitlich limitierte
Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders
empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations-
und Wirtschaftsfreiheit dar (BGE 131 I 425 E. 6.3; Buttliger, a.a.O., S. 379
ff.; Lentjes Meili, a.a.O., S. 221 f.). So hindert das vorläufige Verbot,
Ermittlungsgeheimnisse an Kunden und Dritte weiterzuleiten, die betroffene
Bank namentlich grundsätzlich nicht daran, im Rahmen ihrer gesetzlichen und
vertraglichen Pflichten legale Bankgeschäfte und Kundenberatungen abzuwickeln
(Lentjes Meili, a.a.O., S. 237 f., 247 f., 250; Siegfried Sichtermann,
Bankgeheimnis und Bankauskunft: Systematische Darstellung mit besonderer
Berücksichtigung der Rechtsprechung und unter Heranziehung ausländischen
Rechts, 3. Auflage, Frankfurt am Main 1984, S. 347 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt, wie dargelegt, weiter vor, § 103 StPO/ZH
biete keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung
elektronisch gespeicherter Daten.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden
Schriften, die bestimmt und geeignet sind eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der
Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Basierend auf diesem
weiten Urkundenbegriff finden auf die Beschaffung elektronisch registrierter
Daten die Grundsätze der Edition und Beschlagnahme von Beweismitteln, d.h.
diejenigen über die Erhebung von Papieren gemäss § 99 ff. StPO/ZH, Anwendung
(Lentjes Meili, a.a.O., S. 185). Es kann mithin nicht darauf ankommen, ob die
beweisrelevanten Informationen auf Papier materialisiert oder aber
immateriell vorhanden, sprich elektronisch oder in vergleichbarer Weise
gespeichert sind. Der Betreiber einer Datenverarbeitungsanlage ist, soweit
ihm das anwendbare Prozessrecht eine allgemeine Herausgabepflicht auferlegt,
gehalten, die auf seiner Anlage gespeicherten beweisrelevanten Informationen
in lesbarer Form zu edieren. Er ist ebenso zur Durchführung der dazu
notwendigen Ausdruck- bzw. Kopiervorgänge verpflichtet, wozu unter Umständen
auch die Vornahme von Entschlüsselungen gehört (Niklaus Schmid,
Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen
Informationstechnologien im allgemeinen, ZStrR 111/1993 S. 92 f.).

Die Herausgabepflicht der beiden Finanzinstitute umfasst mithin entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch elektronisch gespeicherte Daten.

3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, geltend, die
Untersuchungsbehörden hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
und insbesondere sein Siegelungsrecht missachtet.

Wer selber einer Straftat verdächtigt wird, kann kein Privileg aufgrund eines
Berufsgeheimnisses beanspruchen. In solchen Fällen geht das Interesse an der
Strafverfolgung der Wahrung des Berufsgeheimnisses vor (BGE 125 I 46 E. 6).
Beim Beschwerdeführer bzw. in seiner Anwaltskanzlei wurden jedoch ohnehin
weder Akten editiert noch beschlagnahmt.

Vielmehr ersuchte die Untersuchungsbehörde die beiden Finanzinstitute um
Herausgabe der Kontounterlagen. Durch eine solche Bankabfrage, welche im
Gegensatz zur Durchsuchung und Beschlagnahme keine Zwangsmassnahme darstellt
(BGE 120 IV 260 E. 3e), wird die Bank dazu angehalten, ihr selbst gehörende
Akten und Informationen zu übermitteln (Lentjes Meili, a.a.O., S. 211). In
dieser Konstellation ist allein das kontoführende Finanzinstitut als
Inhaberin und zivilrechtliche Eigentümerin der gewünschten Papiere zu
betrachten (BGE 127 II 155 E. 4c/aa; Lentjes Meili, a.a.O., S. 216). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers war er mithin weder Besitzer noch
Eigentümer der edierten Unterlagen. Daraus sowie aus der Zulässigkeit der
Auferlegung von Informationssperren gegenüber Banken (vgl. E. 3.2.2 hiervor)
folgt, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschaffung der
Kontounterlagen bei den beiden Finanzinstituten weder ein Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs noch ein Siegelungsrecht gemäss § 101
StPO/ZH zustand (vgl. hierzu auch Lentjes Meili, a.a.O., S. 216).

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Angeschuldigten wird Genüge getan,
wenn ihm zum Abschluss der Untersuchung die Beweismittel zur Kenntnis
gebracht werden und ihm die Gelegenheit eingeräumt wird, dazu Stellung zu
nehmen (Lentjes Meili, a.a.O., S. 257). Dies ist vorliegend erfolgt.

3.5 Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich auf § 45 StPO/ZH,
welcher ausdrücklich statuiert, eine durch Einstellungsverfügung beendete
Untersuchung könne wieder aufgenommen werden, sobald sich neue Anhaltspunkte
für die Täterschaft oder für Schuld ergäben. Einer Einstellungsverfügung
kommt mithin keine volle materielle Rechtskraft zu. Es handelt sich dabei im
Vergleich zur Revision eines Urteils nicht um ein eigentliches Rechtsmittel,
sondern um eine erleichterte, von der Einstellungsinstanz selbst
vorzunehmende Aufhebung der Sistierungsverfügung und Weiterführung der
Untersuchung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 Rz. 24). Vor diesem
Hintergrund, d.h. der Möglichkeit einer späteren Weiterführung der
Untersuchung, ist die Verweigerung der Herausgabe der Akten an den
Beschwerdeführer auch sachlich gerechtfertigt.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: