Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.102/2007
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6B_102/2007 /hum

Urteil vom 13. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Peter Nuspliger,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Erschleichung einer falschen Beurkundung; unrechtmässige Verwendung von
Vermögenswerten; Missbrauch von Lohnabzügen; Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG);
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen verurteilte X.________ am 20. Juni
2006 wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, unrechtmässiger
Verwendung von Vermögenswerten, Missbrauch von Lohnabzügen und Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(nachfolgend ANAG) zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten und einer Busse
von Fr. 1'500.--. X.________ erklärte mit Eingabe vom 23. Juni 2006 die
vollumfängliche Appellation. Das Obergericht des Kantons Bern,
2. Strafkammer, bestätigte am 7. März 2007 das erstinstanzliche Urteil. Der
Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
A.aX.________ wandte sich in der Absicht, eine Aktiengesellschaft zu gründen,
an den Treuhänder A.________. Dieser gewährte ihm als Vertreter der
panamesischen Off-Shore Firma R.________ Inc. ein kurzfristiges Darlehen in
der Höhe von Fr. 90'000.--. Am 4. April 1997 wurde in Hergiswil die
D.________ AG gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb von
Gastronomieunternehmen, insbesondere Hotels, Restaurants und Cabarets sowie
ähnlichen Betrieben. Die öffentliche Urkunde über die Gründung hielt fest,
dass sich X.________ verpflichtete, 98 Inhaberaktien mit einem Nennwert und
Ausgabewert von je Fr. 1'000.-- zu zeichnen. Je eine Inhaberaktie
unterzeichnete die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________, sowie
C.________. X.________ behauptete gegenüber dem beigezogenen Notar
wahrheitswidrig, der zur Liberierung des Aktienkapitals bestimmte Betrag von
Fr. 100'000.-- auf dem Gesellschaftskonto bei der Bank S.________ stehe zur
freien Verfügung der Gesellschaft. Wegen diesem Verhalten wurde X.________
des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) schuldig
gesprochen.

A.b Ab Mai 2003 übernahmen D.________ und E.________ von X.________ das
Restaurant Restaurant P.________ und die Bar C.________ in Burgdorf. Bei der
Übernahme des Geschäfts durch die neuen Betreiber wurde ein Kartenlesegerät
von der Firma E.________ AG gemietet. Da X.________ jedoch den zwischen ihm
und der Bank C.________ abgeschlossenen Akzeptanzvertrag für die VISA-Karte
nicht kündigte, wurden die VISA-Zahlungen weiterhin an ihn anstatt an die
neuen Betreiber überwiesen. Dabei bestärkte er die Bank C.________ durch
Angabe eines Zahlungskontos und unter Verwendung der Adresse des Restaurants
Restaurant P.________ in ihrem Irrtum, die D.________ AG sei Gläubigerin der
VISA-Umsätze des Restaurants und der Bar. In der Folge wurde ihm durch die
Bank C.________ fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 44'349.10 überwiesen.
Dieses Verhalten qualifizierten das Kreisgericht und das Obergericht als
unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB).

A.c Ab 1998 bis Juni 1999 zog X.________ zum Nachteil diverser Angestellter
der D.________ AG Krankenkassenbeiträge vom Lohn ab, ohne überhaupt einen
Vertrag mit einer Krankenkasse abgeschlossen zu haben. Zudem bezog er zum
Nachteil von zwei Tänzerinnen Vermittlungsprovisionen von 6.8% vom Lohn, ohne
diese an die Vermittlungsagentur D.________ GmbH zu überweisen. Wegen diesem
Verhalten wurde er des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) schuldig
gesprochen.

A.d X.________ schloss per 1. August 2003 als Vertreter der D.________ AG mit
dem Eigentümer des Restaurants R.________ in Bettenhausen einen Mietvertrag
über die Bar und der dazugehörigen Hotelzimmer ab. Er wollte eine
"Kontaktbar" errichten. Der zuständige Regierungsstatthalter stellte in der
Folge fest, dass zwei getrennte Betriebe bestanden und für die Bar keine
Betriebsbewilligung erteilt worden war. Diese Betriebsbewilligung wurde Mitte
November 2003 wegen unerfüllter Brandschutzauflagen verweigert. Anlässlich
einer polizeilichen Kontrolle wurden am 20. November 2003 vier sich illegal
in der Schweiz aufhaltende Ausländerinnen angehalten. X.________ wurde wegen
Widerhandlungen gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG) verurteilt.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei von den
Vorwürfen des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der unrechtmässigen
Verwendung von Vermögenswerten, des Missbrauchs von Lohnabzügen und der
Widerhandlungen gegen das ANAG freizusprechen. Eventualiter sei er für den
Fall eines vollumfänglichen oder teilweisen Schuldspruches mit einer
angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, im Falle der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Subeventuell
beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht.
X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Generalprokurator des
Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (siehe angefochtenes Urteil S.
28).

4.
Der Beschwerdeführer rügt offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese seien unter
Missachtung der verfassungsmässigen Verfahrensbestimmungen "in dubio pro
reo", der Unschuldsvermutung sowie des rechtsstaatlichen Handelns nach Treu
und Glauben zustande gekommen.

4.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Begriff "offensichtlich
unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., S. 4338). Für die Rüge der
offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts
bestimmt Art. 106 Abs. 2 BGG, dass das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben
Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der
staatsrechtlichen Beschwerde. Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dabei prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 132 IV 70 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb und inwiefern
die Maxime "in dubio pro reo" und die Unschuldsvermutung sowie die Gebote
rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Handelns nach Treu und
Glauben (Art. 9 BV) verletzt worden sind. Seine Vorbringen erschöpfen sich in
einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung. Dies genügt zur
Begründung der Willkürrüge nicht. Auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen ist deshalb nicht einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Erschleichens
einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB). Insbesondere der subjektive
Tatbestand sei nicht erfüllt. Ihm könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen
werden, zumal er von drei vertrauenswürdigen Fachpersonen beraten worden sei.
Damit ergebe sich auch, dass er zureichende Gründe zur Annahme gehabt habe,
er tue überhaupt nichts Unrechtes.

5.2 Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die
Gründung der D.________ AG nur mittels einer "Schwindelgründung" möglich war
(angefochtenes Urteil S. 7). Er habe anlässlich seiner
untersuchungsrichterlichen Einvernahme selber ausgesagt, dass er nicht über
das notwendige Startkapital zur Gründung einer Aktiengesellschaft verfügte.
Ihm sei empfohlen worden, sich an den Treuhänder A.________ zu wenden, da
dieser mit wenig Kapital Aktiengesellschaften gründen könne. A.________ habe
ihm als Vertreter der panamesischen Off-Shore Firma R.________ Inc. den
fehlenden Betrag von Fr. 90'000.-- in Form eines kurzfristigen Darlehens
vorgeschossen. Am 4. April 1997 wurde in Hergiswil durch den beigezogenen
Notar eine öffentliche Urkunde über die Gründung der D.________ AG
ausgestellt. Als weitere Gründer unterzeichneten B.________ und C.________.
Die Gründungsurkunde hielt fest, dass im Zeitpunkt der Gründung ein Betrag
von Fr. 100'000.-- auf einem Bankkonto der Bank S.________ in Luzern zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt wurde. Am 11. April
1997, mithin nur eine Woche später, bezog der Beschwerdeführer von diesem
Konto Fr. 90'000.-- in bar zwecks Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens in
gleichem Betrage. Gemäss der Feststellung des Obergerichtes wusste der
Beschwerdeführer, dass er die Fr. 90'000.-- kurze Zeit nach der Gründung
wieder zurückzahlen musste. Er habe den Notar vorsätzlich über die freie
Verfügbarkeit des einbezahlten Betrags getäuscht, indem er ihm die
Bestätigung der Bank, dass das Aktienkapital einbezahlt worden sei, vorgelegt
habe.

5.3 Gemäss Art. 253 StGB ist strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein
Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine
unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der
mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer
inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den
Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 366).
Der Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst die Errichtung einer echten,
aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert
eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Blosse
Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher
Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E. 1d S. 38; zuletzt 132 IV
12 E. 8.1 S. 15 und 131 IV 125 E. 4.1 S. 127 f., je mit Hinweisen).

5.4 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft ist
sowohl bestimmt als auch geeignet, die von den Gründern darin bestätigten
Angaben zu beweisen. Damit stellt sie eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs.
4 StGB dar. Nach der Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht
nur die Abgabe der Erklärungen als solche, sondern leistet Gewähr auch für
deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die
einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt
erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich des Inhalts der von den Parteien
abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in
Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden
war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a S. 61,
145 E. 2b S. 147 f.; 81 IV 238 E. 2a). Nach den willkürfreien Feststellungen
des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 90'000.-- im
Hinblick auf die Gründung der D.________ AG von einem Dritten darlehensweise
kurzfristig zur Verfügung gestellt. Die Einzahlung des Gründungskapitals
erfolgte nur zum Schein. Das Kapital sollte kurze Zeit nach erfolgter
Gründung an den Kapitalgeber zurückbezahlt werden. Es handelte sich somit um
einen klassischen Gründungsschwindel, weil das Geld zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich gar nie vorhanden war (vgl. Peter
Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, N 203). Der Notar
wurde über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital
getäuscht. Deshalb verletzt der Schuldspruch wegen Erschleichung einer
Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) kein Bundesrecht.

5.5 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Nach der Rechtsprechung zu
Art. 20 aStGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe
zur Annahme gehabt hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon,
wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218; 98 IV 303).
Nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Obergerichts wusste der
Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens (angefochtenes
Urteil S. 18). Somit liegt weder nach dem alten noch gemäss dem neuen Recht
ein Verbotsirrtum vor. Inwiefern aber die Feststellung des Obergerichts
betreffend das Wissen des Beschwerdeführers willkürlich sei, wird in der
Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auch in Bezug auf den Schuldspruch der
unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB)
insbesondere den subjektiven Tatbestand. Entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Urteil gehe es nicht um Zahlungen, die 6 bis 12 Monate
verspätet überwiesen worden seien. Da er mit der Buchhaltung der D.________
AG überfordert gewesen sei, könne ihm weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht
vorgeworfen werden.

6.2 Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer nach der Übergabe des Restaurants P.________ und der Bar
C.________ den mit der Bank C.________ abgeschlossenen Akzeptanzvertrag für
die VISA-Karte nicht kündigte, so dass ihm die VISA-Zahlungen weiterhin
überwiesen wurden. Am 17. Oktober 2003 erhielt der Beschwerdeführer eine
Anfrage der Bank C.________, die genaue Bankverbindung der D.________ AG
anzugeben, da die Zahlungen, welche die Bar betrafen, retourniert worden
seien (vgl. kantonale Akten pag. 448). Daraufhin gab der Beschwerdeführer ein
neues Postkonto der D.________ AG an (vgl. kantonale Akten pag. 449). Gemäss
der Feststellung des Obergerichts wusste der Beschwerdeführer, dass ihm das
Geld nicht zustand (angefochtenes Urteil S. 9). Im Unterschied zu den
durchschnittlichen Bezügen während der aktiven Geschäftstätigkeit der
D._________ AG, die sich lediglich auf ca. Fr. 2'000.-- beliefen, habe es
sich bei den VISA-Zahlungen um monatliche Beträge von ca. Fr. 7'300.--
gehandelt. Zudem sei dem Beschwerdeführer jede Kontostandsänderung durch die
Postfinance umgehend schriftlich mitgeteilt worden. Die Bank C.________ habe
den Beschwerdeführer schliesslich im Oktober 2003 aufgefordert, ein anderes
Konto anzugeben.

6.3 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind,
unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141bis
StGB). Nach der Rechtsprechung sind dem Täter die Vermögenswerte nicht im
Sinne dieser Bestimmung "ohne seinen Willen" zugekommen, wenn er die
irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst
oder zu ihr beigetragen hat. Die Anwendung von Art. 141bis StGB setzt voraus,
dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne
sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11
E. 3.1.2. S. 15, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich,
dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern (BGE 126 IV 209 E. 2d S. 215).

6.4 Der Beschwerdeführer gab auf Anfrage der Bank C.________ am 17. Oktober
2003 hin ein neues Konto an, worauf ihm das Geld irrtümlich gutgeschrieben
wurde. Die Überweisungen erfolgten im Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis zum
22. April 2004, also 6 bis 12 Monate nach der Übergabe des Restaurants und
der Bar an die neuen Betreiber. Der Beschwerdeführer hatte darauf keinen
Anspruch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat er mit seinem Verhalten die
irrtümliche Gutschrift täuschend veranlasst bzw. zu ihr beigetragen. Ohne die
Angabe des neuen Kontos wäre das Geld durch die Bank nicht überwiesen worden.
Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Vermögenswerte seien dem
Beschwerdeführer ohne seinen Willen zugekommen. Art. 141bis StGB ist nicht
erfüllt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Das Obergericht wird -
sofern nach kantonalem Prozessrecht eine Anklageergänzung zulässig ist - neu
darüber zu befinden haben, ob der Beschwerdeführer sich des Betruges im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Das Tatbestandsmerkmal der
Arglist lässt sich nicht mit der Begründung ausschliessen, das Ausfüllen eine
Bankformulars reiche noch nicht aus (angefochtenes Urteil S. 20). Der
Beschwerdeführer hat die sich in einem Irrtum befindliche Bank C.________
veranlasst, das Geld auf das neue, von ihm bezeichnete Konto zu überweisen.
Dabei wusste er nicht zuletzt wegen des seit Jahren bestehenden
Akzeptanzvertrages für die VISA-Karte, dass die Bank dies ohne weitere
Rückfrage tun würde. Sein täuschendes Verhalten ist unter dieser
Voraussetzung arglistig (vgl. zur Arglist BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20, mit
Hinweisen).

7.
7.1 Zum Vorwurf des Missbrauchs von Lohnabzügen bringt der Beschwerdeführer
vor, dass ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Bereicherungsabsicht
werde keine vorausgesetzt.

7.2 Das Obergericht führt aus, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
den angestellten Tänzerinnen in den Jahren 1998 und 1999 monatlich
Krankenkassenbeiträge von Fr. 179.40 bzw. Fr. 187.80 vom Lohn abgezogen hat.
Da er für diese Zeit keinen Vertrag mit einem Krankenversicherer
abgeschlossen habe, seien die Beträge nicht weitergeleitet worden. Dadurch
sei den Tänzerinnen ein Vermögensschaden entstanden. Das Obergericht erachtet
das Wissen des Beschwerdeführers um die Pflicht zur Weiterleitung der
Krankenkassenbeiträge als erstellt. Der Beschwerdeführer habe weiter zum
Nachteil von zwei Tänzerinnen Vermittlungsprovisionen vom Lohn abgezogen,
ohne diese an die Vermittlungsagentur weiterzuleiten. Er bestreite insoweit
lediglich die Höhe der weiterzuleitenden Provisionen. Den Gagenrechnungen sei
zu entnehmen, dass den Tänzerinnen Beträge von Fr. 380.10 bzw. Fr. 394.25 als
Agenturgebühr vom Lohn abgezogen wurden.

7.3 Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für
Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise
für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 159 StGB).

7.4 Der Beschwerdeführer hat den angestellten Tänzerinnen
Krankenkassenbeiträge und Vermittlungsprovisionen abgezogen, ohne diese für
deren Rechnung zu verwenden. Indem die Arbeitnehmerinnen trotz Lohnabzugs
nicht krankenversichert und weiterhin gegenüber der Vermittlungsagentur
verpflichtet gewesen waren, ist ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Der
Einwand des Beschwerdeführers, ihm könne kein Vorsatz nachgewiesen werden,
ist unbegründet. Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,
der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er die getätigten Abzüge hätte
weiterleiten müssen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt, ist eine
Bereicherungsabsicht nicht vorausgesetzt. Das Obergericht hat den
Beschwerdeführer zu Recht des Missbrauchs von Lohnabzügen schuldig
gesprochen.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Vorwurf einer Widerhandlung
von Art. 23 Abs. 1 ANAG sei nicht begründet. Insbesondere sei der subjektive
Tatbestand nicht erfüllt, da er habe davon ausgehen dürfen, dass die
betreffenden Ausländerinnen legal in der Schweiz gewesen seien.

8.2 Gemäss den Ausführungen des Obergerichts wurden die anlässlich der
polizeilichen Kontrolle am 20. November 2003 in der "Kontaktbar" des
Beschwerdeführers angehaltenen Ausländerinnen wegen illegalen Aufenthalts in
der Schweiz verurteilt. Unstreitig habe der Beschwerdeführer den Frauen ein
Hotelzimmer zur Verfügung gestellt, wofür diese ihm Fr. 50.-- abgeben
mussten, wenn sie einen Gast mit auf das Zimmer nahmen. Der Beschwerdeführer
habe gewusst, dass die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt zum
damaligen Zeitpunkt abklärten, ob sich die Frauen legal in der Schweiz
aufhielten. Er habe mithin vorsätzlich gehandelt. Der Beschwerdeführer habe
die Ausländerinnen zudem im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG beschäftigt.

8.3 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer im In- und
Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen
im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG). Wer
vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz
zu arbeiten, wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1
für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5000
Franken bestraft (Abs. 4).

8.4 Durch die Beherbergung der Ausländerinnen hat der Beschwerdeführer deren
rechtswidriges Verweilen in der Schweiz erleichtert und den objektiven
Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG erfüllt (vgl. BGE 118 IV 262 E. 4 S.
267 f.; zuletzt 131 IV 174 E. 3.1 S. 177). Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts wusste der Beschwerdeführer,
dass sich die Frauen rechtswidrig in der Schweiz aufhielten, und er nahm dies
zumindest in Kauf. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der
Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 4 ANAG ist mit Rücksicht auf dessen Sinn
und Zweck weit zu fassen. "Beschäftigen" im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG
bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (BGE 128 IV 170 E.
4.1 S. 175, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat den Ausländerinnen die
Hotelzimmer vermietet, um damit den Umsatz seiner "Kontaktbar" zu steigern.
Er hatte ein pekuniäres Interesse an der Arbeit der Ausländerinnen. Somit hat
er sie im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG beschäftigt und ist mit einer Busse
zu bestrafen.

9.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

10.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist ihm
eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Die Rechtsbegehren waren im
Übrigen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die
bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner
finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: