Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.101/2007
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{T 0/2}
6B_101/2007 /rom

Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Urlaub,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer
Verwahrung. Am 8. Dezember 2006 ersuchte er um die Gewährung eines
begleiteten Beziehungsurlaubs. Er wollte den Tag im Glattzentrum verbringen.
Die Strafanstalt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007 ab. In der
Rechtsmittelbelehrung wies die Direktion auf die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hin. Das Verwaltungsgericht trat mit
Beschluss vom 4. April 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da
dieses Rechtsmittel nicht gegeben sei.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. April 2007 an das
Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben. Es seien ihm
Urlaube mit Begleitung zu gewähren.

2.
Nach konstanter Rechtsprechung darf dem Betroffenen aus einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit er sich nach Treu und
Glauben darauf verlassen durfte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.
März 2007 ist deshalb als fristgerecht anzusehen.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3.1 - 3.3). Sie
stützt sich zur Hauptsache darauf, dass der Beschwerdeführer die von den
Fachleuten eindringlich empfohlene Therapie verweigere. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit "auf wundersame Weise
psychophysisch verändert" (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unbehelflich. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: