Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.100/2007
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{T 0/2}
6B_100/2007 /bri

Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Urkundenfälschung, mehrfach versuchter Betrug,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Beru-fungsverfahren
am 17. Januar 2007 schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.
1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.1
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zufolge Teilrechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der
Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Der bedingte Strafvollzug
wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er
sei freizusprechen.

2.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung bzw.
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und macht gleichzeitig eine
Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Die Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich
unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich
unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch
für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG.
Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt,
überzeugt nicht. Soweit seine Rügen sich nicht in appellatorischer Kritik
erschöpfen, belegen sie keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz. Wie
sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz den dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt eingehend geprüft und sich
einlässlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen von
A.________ auseinandergesetzt. Die Vorinstanz begründet dabei schlüssig, dass
und weshalb sie die Schilderungen von A.________ für glaubhaft einstuft und
ihrem Entscheid deren Sachverhaltsdarstellung und nicht diejenige des
Beschwerdeführers zugrunde legt. Der Beschwerdeführer stellt der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene, abweichende Sicht
der Dinge gegenüber. Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig bzw. unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen
zustande gekommen sein könnten, zeigt er indes nicht auf, und solches ist
auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Auch
das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss abgewiesen
werden (Art. 64 Abs. 2 BGG), weil die Beschwerde von vornherein keine
Aussicht auf Erfolg hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: