Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.9/2007
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5F_9/2007/bnm

Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Bank Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Gesuchsgegnerin.

Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der Beschwerdesache
5A_339/2007 betreffend den Beschluss vom 16. Mai 2007 des Kantonsgerichts
Schwyz.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der
Beschwerdesache 5A_339/2007,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
12. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 20. September
2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
3'000.-- bis zum 26. Oktober 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Nachfristansetzung am 12. und am 17. Oktober 2007 an die von der
Gesuchstellerin angegebene Adresse verschickt worden ist und deshalb als
ordnungsgemäss zustellt gilt (vgl. BGE 101 Ia 332), nachdem die Post die
Sendung als an dieser Adresse unzustellbar retourniert hat,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist und
die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: