Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.7/2007
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5F_7/2007 /bnm

Urteil vom 13. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

X.________ AG,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

gegen

Versicherung Y.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Handelsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich.

Revisiongesuch vom 1. Mai 2007 betreffend das bundesgerichtliche Urteil
5C.252/2006.

Sachverhalt:

A.
Im September 1999 schlossen die Parteien eine Kaskoversicherung für einen
Ferrari. Per 1. Januar 2000 wurde als weiteres Fahrzeug ein Maserati
versichert. Am 9. Juni 2003 wurde der Ferrari in Frankreich gestohlen. Mit
Schreiben vom 21. Juli bzw. 14. August 2003 trat die
Versicherungsgesellschaft wegen Anzeigepflichtsverletzung vom Vertrag zurück.

Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Teilklage der X.________ AG für Reparaturkosten am Ferrari infolge des
Diebstahls ab und verpflichtete sie widerklageweise zur Bezahlung von Fr.
1'825.40. Mit Urteil vom 1. Mai 2007 wies das Bundesgericht die hiergegen
erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 6. August 2007 hat die X.________ ein Revisionsgesuch gestellt mit den
Begehren um Aufhebung der Urteile des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007 und des
Handelsgerichts vom 29. August 2006, um Gutheissung der Teilklage und
Verpflichtung der Versicherung zur Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins, um
Abweisung der Widerklage, eventualiter um Rückweisung der Sache ans
Handelsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist das bundesgerichtliche Urteil, das am 1. Mai 2007 und somit
nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen ist; anwendbar
ist folglich das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Geltend
gemacht wird der - mit Art. 136 lit. d OG identische - Revisionsgrund von
Art. 121 lit. d BGG, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe.

2.
Der seinerzeitige Rechtsstreit um die Gültigkeit des Vertragsrücktritts
drehte sich u.a. um die Frage, ob der Einschluss des Maserati eine blosse
Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder den Abschluss eines
neuen Vertrages zur Folge hatte. Das Bundesgericht ging wie das
Handelsgericht von einer Vertragsänderung aus.

2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass
sie im Schreiben der Versicherung vom 1. Februar 2000  praktisch aufgefordert
worden sei, die alte Police und die alten AVB wegzuwerfen, was eine blosse
Vertragsänderung ausschliesse.

Das Bundesgericht hat diese Textpassage keineswegs übersehen; sie war aber
für die Urteilsfindung nicht von Belang, weil sie nicht die ihr von der
Gesuchstellerin zugemessene Bedeutung hat: Die Gesuchstellerin übergeht, dass
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Mai 2007 - wie schon das
Handelsgericht und wie explizit auch die Versicherung in ihrem Schreiben -
zwischen dem Versicherungsvertrag und der Versicherungspolice unterschieden
hat (2. Abs. von E. 1.2). Auch bei der Vertragsänderung wird eine neue Police
ausgestellt und kann folglich die alte weggeworfen werden.

2.2 An die erwähnte Textpassage anknüpfend bringt die Gesuchstellerin weiter
vor, die Versicherung habe sich bei der Kündigung denn auch nicht auf die
alten Vertragsunterlagen berufen, sondern ausdrücklich auf den "Antrag vom
1.1.2000" verwiesen und diesen Vertrag gekündigt.

Abgesehen davon, dass die Versicherung nicht einen bestimmten von angeblich
mehreren Verträgen, sondern einfach "den Vertrag" kündigte, und sie im ersten
Schreiben vom 21. Juli 2003 zwar auf den Antrag vom 1. Januar 2000 verwiesen
hatte, im Bestätigungsschreiben vom 14. August 2003 aber ausdrücklich geltend
machte, in der (ursprünglichen) Gefahrendeklaration vom 1. September 1999
seien massgebliche Gefahrstatsachen verschwiegen worden, ist das Vorbringen
der Gesuchstellerin neu, hatte sie doch in der Berufung nirgends auf die
Formulierung im Schreiben vom 21. Juli 2003 hingewiesen und daraus etwas für
ihren Standpunkt abgeleitet. Die Revision dient jedoch nicht dazu, versäumte
Vorbringen nachzuholen. Im Übrigen hat das Handelsgericht auch gar keine
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn der Gesuchstellerin getroffen; wegen der
Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 OG müsste die Versehensrüge ohnehin
schon daran scheitern.

2.3 Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe
übersehen, dass sie im Zusammenhang mit dem Einschluss des Maserati erneut
habe Fragen beantworten müssen.
Tatsächlich hat das Handelsgericht erwähnt, anlässlich der Versicherung des
Maserati seien kurz gehaltene Fragen zu beantworten gewesen (S. 16). Insofern
ist die Aussage im Urteil vom 1. Mai 2007, es sei keine neue
Gefahrendeklaration auszufüllen gewesen (2. Abs. von E. 1.2), ein Versehen.
Indes handelte es sich dabei um einen für das Ergebnis nicht entscheidenden
Nebenpunkt. Für das Bundesgericht waren bei seiner Entscheidfindung zwei
Aspekte ausschlaggebend: Aus den allgemeinen Anhaltspunkten bzw. in
objektiver Hinsicht, dass sowohl die Laufzeit des Vertrages als auch das
versicherte Risiko unverändert blieben und die Haftung zwar auf ein weiteres
Fahrzeug ausgedehnt wurde, insgesamt aber die Prämie sogar sank, weil das neu
eingeschlossene Fahrzeug wesentlich günstiger war als das bereits versicherte
(1. Abs. von E. 1.2); nach dem Parteiwillen bzw. in subjektiver Hinsicht,
dass die Versicherung im erwähnten Begleitschreiben vom 1. Februar 2000 mit
dem Betreff "Vertragsänderung per 1.1.2000" mitgeteilt hatte, dass sie die
Versicherung antragsgemäss angepasst habe und die Versicherungsnehmerin diese
eindeutige Willenskundgabe nie beanstandet hatte (2. und 3. Abs. von E. 1.2).
Dass anlässlich des Einschlusses des Maserati erneut Fragen zu beantworten
waren, vermag an diesen Kernerwägungen nichts zu ändern, vielmehr trifft das
Gegenteil zu: Wie das Handelsgericht zu Recht erwogen hat, deutet der
Umstand, dass - nach seinen für das Berufungsurteil verbindlichen
Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) - die Fragen kurz gehalten waren und sich
nur auf solche Gefahrstatsachen richteten, die sich seit der Beantwortung der
Fragen im Antrag vom 1. September 1999 hätten verwirklichen können, ebenfalls
auf eine blosse Vertragsänderung (S. 16 Mitte). Hatte aber das Versehen
keinen Einfluss auf den Sachentscheid, fehlt es an einem Revisionsgrund (BGE
101 Ib 220 E. 1 S. 222).

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, was die Gesuchstellerin
kostenpflichtig werden lässt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: