Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.6/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_6/2007/don

Urteil vom 7. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Richteramt Z.________ hiess die von X.________ gegen das
Eheschutzurteil vom 31. März 2004 erhobene Abänderungsklage am 6. Dezember 2005
teilweise gut und setzte seinen monatlichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ ab
1. Oktober 2005 auf Fr. 1'475.-- herab. Mit Verfügung vom 24. März 2006
übertrug ihm die Gerichtspräsidentin die Obhut über die Tochter A.________, am
22. Mai 2006 hob sie den Unterhaltsbeitrag für das Kind auf und legte
denjenigen für die Ehefrau ab 1. April 2006 auf Fr. 750.-- pro Monat fest. Das
Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von X.________ gegen die
erstinstanzlichen Verfügungen erhobenen Rekurse am 19. Oktober 2006 teilweise
gut. Es legte insbesondere den Unterhaltsbeitrag an Y.________ auf Fr. 1'475.--
für den Monat Oktober 2005 und auf monatlich Fr. 650.-- ab 1. November 2005
fest.
A.b Das Bundesgericht wies die von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil
erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil
5P.485/2006 vom 20. Juni 2007).

B.
Mit Revisionsgesuch vom 18. Juli 2007 verlangt X.________ (nachfolgend:
Gesuchsteller) vom Bundesgericht, das Urteil vom 20. Juni 2007 aufzuheben und
über seine staatsrechtliche Beschwerde vom 23. November 2006 neu zu befinden.
Zudem stellt er das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Zwar ist das angefochtene Urteil noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangen, indes findet auf
das nach dem 1. Januar 2007 erhobene Revisionsgesuch praxisgemäss das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Anwendung (BGE 134 III 45
E. 1 S. 47).

2.
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend,
das Bundesgericht sei von falschen Annahmen ausgegangen und habe in den Akten
liegende Tatsachen nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert, als es
seiner Rüge der Gehörsverletzung das aktuelle und praktische
Rechtsschutzinteresse abgesprochen hatte. Konkret geht es um den im früheren
bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwurf, das Obergericht habe die
beantragten Beweismittel (Augenschein in der Liegenschaft des Lebenspartners
der Ehefrau, Auszug aus dem elektronischen Telefonbuch und Bestätigung der
Einwohnerkontrolle) nicht abgenommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass
das Obergericht zwar die angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe und
sich aus dem angefochtenen Urteil auch keine antizipierte Beweiswürdigung
ergebe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urteil 5P.485/
2006 vom 20. Juni 2007, E. 3.3). Indes würde selbst eine Abnahme der in Frage
stehenden Beweismittel am Ergebnis nichts ändern, d.h. der strittige
Unterhaltsbeitrag wäre nicht herabzusetzen. Damit bestehe kein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse an der Prüfung dieser Rüge.

2.2 Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision nach Art. 121
lit. d BGG verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im
Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes
Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist.
Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen.
Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines
Sachverhaltes. Insoweit schliesst sich Art. 121 lit. d BGG an den
gleichlautenden Art. 136 lit. d OG an, und die diesbezügliche Praxis behält
ihre Geltung (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1, mit Hinweisen). Die
Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen
Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht
nachträglich zu beheben.

2.3 Der Gesuchsteller wendet sich gegen die bundesgerichtliche Feststellung im
angefochtenen Urteil, das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Ehefrau
werde durch die vorhandenen Mittel auch dann nicht gedeckt, wenn die von ihm
verlangten Kürzungen bei ihren Ausgaben vorgenommen würden (Urteil 5P.485/2006
vom 20. Juni 2007, E. 3.3). Soweit er an dieser Stelle betont, dass es hiebei
nicht um eine Rechtsfrage gehe, sondern um eine mathematische Operation, kann
ihm zugestimmt werden. Dies gilt indes nicht für seine konkrete Berechnung des
Überschusses und damit des Unterhaltsbeitrages. Das Obergericht hat nämlich das
genaue Einkommen der Ehefrau und ihren Bedarf nicht festgehalten, da ohnehin
ein Manko vorliege. Hingegen hat es die Differenz zwischen dem Einkommen des
Ehemannes von Fr. 5'378.-- netto und dessen Bedarf von Fr. 3'974.-- errechnet
und den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ab 1. November 2005 nach Abzug des
Kinderunterhalts von Fr. 750.-- auf gerundet Fr. 650.-- festgelegt. Ob dieses
Vorgehen, nämlich die nicht benötigten Mittel des Unterhaltsschuldners der
Unterhaltsberechtigten als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, unter
Willkürgesichtspunkten haltbar war, wurde vom Beschwerdeführer in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig setzte er
sich damals mit dem Einkommen und - abgesehen vom Grundbetrag und den
Wohnkosten - dem Bedarf der Ehefrau auseinander. Wenn er sich nun aufgrund
erstinstanzlicher Verfügungen zu ihrem Einkommen äussert und ihren Bedarf
ergänzt, so ist ihm entgegen zu halten, dass dazu bereits im vorangehenden
Verfahren Gelegenheit bestanden hätte. Da ein Revisionsgesuch nicht dazu dient,
Versäumtes nachzuholen, erweisen sich die Ausführungen des Gesuchstellers
allesamt als verspätet.

3.
Zwar macht der Gesuchsteller einen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Indes
fehlt seinem Gesuch nach dem Gesagten die rechtsgenügliche Begründung, weshalb
darauf insgesamt nicht eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der
Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit der
Begehren nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp