Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.2/2007
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{T 0/2}
5F_2/2007 /blb

Urteil vom 13. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Revision des bundesgerichtlichen Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11.
Januar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11. Januar
2007 des Bundesgerichts, das ein Gesuch der Gesuchsteller um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 5C.42/2006 vom 20. Juli 2006 abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, entgegen der Auffassung
der Gesuchsteller habe das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil die
seinerzeitigen Berufungsanträge durch Abweisung der Berufungen, soweit darauf
einzutreten gewesen sei, beurteilt und damit den behaupteten Revisionsgrund
von Art. 136 lit. c OG nicht gesetzt, im Übrigen erschöpften sich die
Gesuchsvorbringen in appellatorischer Kritik am zu revidierenden Urteil, die
ohnehin nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne,

in Erwägung,

dass auf das nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereichte und gegen ein nach
diesem Zeitpunkt ergangenes bundesgerichtliches Urteil gerichtete
Revisionsgesuch das neue Recht Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den abschliessend
in Art. 121 bis Art. 123 BGG aufgezählten Gründen beantragt werden kann,
dass die Gesuchsteller zwar den (dem altrechtlichen Revisionsgrund von Art.
136 lit. c OG entsprechenden) Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anrufen,
dass sie das Vorliegen dieses Revisionsgrundes jedoch nicht nachvollziehbar
begründen,
dass sie sich insbesondere nicht nachvollziehbar mit den Erwägungen des
Bundesgerichts im ersten Revisionsentscheid über das Nichtvorliegen dieses
Revisionsgrundes auseinandersetzen, indem sie sich darauf beschränken, auf
ihrem (durch das Bundesgericht bereits widerlegten) Standpunkt zu beharren,
(unter Verweis auf die bisherigen Eingaben) ihre appellatorische Kritik am
bundesgerichtlichen Berufungsentscheid 5C.42/2006 zu wiederholen und die
unterbliebene Stellungnahme "zu den offenen Strafverfahren", die weder
Gegenstand des ursprünglichen Berufungsentscheids bildeten noch Gegenstand
der anschliessenden Revisionsverfahren sein konnten, zu rügen,
dass die Gesuchsteller ausserdem allein zum Zweck der Blockierung der Justiz
und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass die solidarisch haftenden Gesuchsteller kostenpflichtig werden (Art. 66
Abs. 5 BGG),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchstellern unter Solidarhaft
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: