Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.1/2007
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{T 0/2}
5F_1/2007 /blb

Urteil vom 13. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Gesuchsteller,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
Gesuchsgegnerinnen,
alle drei vertreten durch V.________ AG,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug.

Revision des Urteils 5P.465/2006 vom 6. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des Urteils 5P.465/2006 vom 6. Dezember 2006 des
Bundesgerichts,

in Erwägung,

dass auf das nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) eingereichte Revisionsgesuch das
neue Recht Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchsteller (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abweisendem Beschluss vom 24. Januar 2007) mit (auf ein
Ausstandsbegehren nicht eintretendem, ein Wiedererwägungsgesuch abweisendem
und dem Gesuchsteller nach Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist ansetzendem)
Beschluss vom 14. Februar 2007 samt Formular unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung
vom 29. Januar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit
der am 23. Februar 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu
zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder
an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der das Gesuch stellenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller innert der 5-tägigen Nachfrist eine - als zweites
Ausstandsbegehren (gegen den Abteilungspräsidenten und Gerichtsschreiber
Füllemann) zu behandelnde - weitere Eingabe eingereicht hat, die sich jedoch
- wie das erste Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren und die zwei bereits
im zu revidierenden Verfahren 5P.465/2006 gestellten Ausstandsbegehren - als
missbräuchlich und damit als unzulässig erweist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib
301 E. 1c),
dass festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs.
3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Dem Gesuchsteller wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: