Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.12/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2007


5F_12/2007

Urteil vom 24. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265,
6431 Schwyz.

Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im Verfahren 5A_459/2007.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im - mit
rechtskräftigem (Art. 61 BGG) bundesgerichtlichem Urteil vom 8. Oktober 2007
abgeschlossenen - Verfahren 5A_459/2007,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin (auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin) mit
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Dezember 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr
mit Verfügung vom 20. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch
stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge der
Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in
bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass schliesslich der für die Gesuchstellerin handelnde bzw. sie vertretende
V.________ der (mit der Verfügung vom 20. November 2007 ergangenen)
Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Prozessführung
für die X.________ AG in Liq. im bundesgerichtlichen
Wiederherstellungsverfahren nicht nachgekommen ist, weshalb das
Fristwiederherstellungsgesuch auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung
unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die
Gerichtskosten V.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden V.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, V.________, dem Kantonsgericht Schwyz
und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann