Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.94/2007
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5D_94/2007 /blb

Verfügung vom 4. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde E.________ und deren Kirchgemeinde,
p.A. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334,
3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 6. August 2007 des Gerichtspräsidenten 4
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (Z 07 3920 KAS) vom 6.
August 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. August 2007) die
erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2007 zurückgezogen hat, die
Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2
BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: