Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.92/2007
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5D_92/2007/bnm

Urteil vom 27. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Juni
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29.
Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 30. August
2007: Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 6. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. August 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 10.
September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, womit er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 30. August 2007
ersucht und seine Beschwerde ergänzt,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer auch in seiner
Beschwerdeergänzung nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom
30. August 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde
nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Verfassungsbeschwerde (aus den
in der Verfügung vom 30. August 2007 dargelegten Gründen) auch bei
rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: