Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.90/2007
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5D_90/2007/bnm

Urteil vom 4. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________ und T.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Messieurs T.________ et U.________, agents d'affaires
brevetés,

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Juni
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21.
Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 10'400.-- sowie der
definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'302.60 an die Beschwerdegegner abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich mangels Erreichens der
Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 21.
Juni 2007 erwog, der Beschwerdeführer, welcher der erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weise keinen
Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die erst in der
Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Verjährungseinrede sei wegen des Novenverbots
unbeachtlich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der
erstinstanzliche Richter nicht übersehen, dass für den Betrag von Fr.
12'150.-- kein Rechtsöffnungstitel vorliege, weitere Teilforderungen von Fr.
2'912.80 seien im Rechtsöffnungsbegehren nicht mehr enthalten, die
Abwesenheit auch der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung stelle
keine Rückzugserklärung dar, der Richter habe vielmehr gemäss § 207 Satz 1
ZPO/ZH auf Grund der Akten zu entscheiden gehabt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar an
verschiedenen Stellen Art. 2 BV und Art. 6 BV anruft,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 21. Juni
2007 des Obergerichts verfassungwidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: