Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.85/2007
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5D_85/2007/bnm

Urteil vom 9. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Waadt, Gemeinde Vallorbe und Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Office d'impôt du district d'Orbe, rue de la Poste 2,
case postale 192, 1350 Orbe,
Beschwerdegegner.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2007 des Obergerichts
des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegner für Fr. 28'504.15 (ausstehende Steuern nebst Zins und
Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 51 Abs. 3 BGG) und mangels Vorliegens einer
Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2007 erwog, mit
den erstinstanzlichen Erwägungen (über das Vorliegen rechtskräftiger
Steuerveranlagungen als Rechtsöffnungstitel, über das Nichterheben von
Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie über den im
Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hörenden Einwand der angeblich zu hohen
Steuerveranlagung) setze sich der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht
auseinander, weshalb diese Erwägungen als im kantonalen Rekursverfahren
unangefochten zu gelten hätten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sei sodann hinsichtlich sämtlicher Steuerforderungen weder die relative
Verjährung von 5 Jahren noch die absolute Verjährung von 10 Jahren
eingetreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein
verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er sich ebenso wenig mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2007 verletzt sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne Bezug zur Verfassung den
Beschwerdegegnern einen "Betrug" vorzuwerfen, eine Steuerschuld von lediglich
Fr. 4'583.95 zu behaupten und beizufügen, dass der Beschwerdeführer "Anderes
(nicht) akzeptiere",
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: