Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.83/2007
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5D_83/2007 /bnm

Urteil vom 22. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2006 betrieb die Z.________ AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
für eine Forderung von Fr. 3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November
2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. In dieser Betreibung erhob
der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2006 Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 verlangte die Beschwerdegegnerin in dieser
Betreibung beim Bezirksgericht Horgen provisorische Rechtsöffnung für die
Forderungssumme von Fr. 3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November
2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Das Rechtsöffnungsgesuch
wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. März 2007 abgewiesen. Zur
Begründung führte der Einzelrichter aus, die Beschwerdegegnerin habe dem
Rechtsöffnungsrichter als Rechtsöffnungstitel einen Durchschlag eines
Kaufvertrags betreffend ein Dampfreinigungsgerät zum Preis von Fr. 3'600.--
vorgelegt, während der Beschwerdeführer dem Richter einen Durchschlag mit
nachträglichen Änderungen unterbreitet habe. Da in diesem Verfahren kein
Original ins Recht gelegt worden sei und nicht festgestellt werden könne, von
wem die Ergänzungen auf dem Exemplar des Beschwerdeführers stammten, habe der
Beschwerdeführer die Einwendung der fehlenden Echtheit des
Rechtsöffnungstitels glaubhaft zu machen vermocht. Aufgrund der Zeugenaussage
des Bruders des Beschwerdeführers sei sodann das Fehlen seiner
Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht worden.

C.
Am 12. April 2007 erhob die Beschwerdegegnerin beim Obergericht des Kantons
Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung und
verlangte Erteilung der Rechtsöffnung.

Mit Beschluss des Obergerichts vom 11. Juni 2007 wurde der Antrag der
Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ihr für die Forderungssumme von Fr.
3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November 2006 und Kosten des
Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt.

D.
Nachdem der Beschluss des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2007
zugestellt werden konnte, hat dieser am 30. Juli 2007 beim Bundesgericht
Beschwerde mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss
aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen. Es
wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht die
Beschwerde in Zivilsachen offen, soweit der Streitwert von Fr. 30'000.--
erreicht wird (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 3'600.--, weshalb die
Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten angerufen werden (Art. 116 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt
wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Urteil
5A_48/2007 vom 29. Mai 2007, E. 3.2; zum alten Recht BGE 130 Ia 258, E. 1.3
S. 261).

2.
Das Obergericht wies zunächst die von der Beschwerdegegnerin eingereichte
erste Seite des Kaufvertrags wegen des Verbots neuer Beweismittel aus dem
Recht.

Sodann erwog das Obergericht, dass die Glaubhaftmachung der fehlenden
Echtheit des Rechtsöffnungstitels sowie der fehlenden Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers objektive Anhaltspunkte erfordere. Aufgrund der dem
Einzelrichter vorgelegten Durchschläge des Kaufvertrags habe dieser davon
ausgehen müssen, dass ursprünglich ein Kaufpreis von Fr. 3'600.-- eingesetzt
worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin den Kaufpreis nachträglich auf Fr. 36.-- hätte abändern
sollen; dies wäre lediglich allenfalls im Interesse des Beschwerdeführers
gewesen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb erst nachträglich und nur
auf einem der Durchschläge die Telefonnummer des Beschwerdeführers angegeben
und der Hinweis auf die gewerbliche Nutzung durch den Beschwerdeführer
angekreuzt worden sei. Ferner sei im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
2. März 2006 von einem Kaufvertrag die Rede gewesen, und der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, er könne den entsprechenden Verpflichtungen aufgrund
seines monatlichen Einkommens von Fr. 2'400.-- nicht nachkommen, womit nur
die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 3'600.-- habe gemeint sein kön-nen.
Schliesslich sei der Einwand, der Beschwerdeführer sei "leicht debil" und
"nicht voll zurechnungsfähig", sodass "auch für Aussenstehende erkennbar
[sei], dass er nicht voll urteilsfähig [sei]", ohne ersichtlichen Grund erst
in der Rechtsöffnungsverhandlung erhoben worden.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Person des Vorsitzenden
der Vorinstanz, welchem er fehlende Objektivität vorhält. Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei nicht bestritten worden, dass ein - auf
einer Übervorteilung begründeter - Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.
Indes sei der Vertrag noch während der Messe in A.________ von einem
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in einen Mietvertrag abgeändert worden,
was von seinem Bruder bezeugt werden könne. Da er einen
Behindertenarbeitsplatz habe, welcher durch die IV vermittelt worden sei,
stehe ausser Frage, dass er ein geistig behinderter Mensch sei. Er sei
ausserstande, selber eine Übervorteilung zu bemerken; daher sei kein Vertrag
zustande gekommen. Sein Bruder sei aufgrund der einvernehmlichen Lösung an
der Messe A.________ davon ausgegangen, dass alles in bester Ordnung sei. Für
den Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestanden, dass
kein Originalvertrag vorliege. Es sei auch unbestritten gewesen, dass der
Vertrag nachträglich abgeändert worden sei; sein Bruder habe dies als Zeuge
bestätigt. Die Interpretation des Obergerichts sei nicht nachvollziehbar, und
es sei in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid kein Nichtigkeitsgrund
ersichtlich, sodass Willkür vorliege.

4.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Willkürverbots geltend. Willkür
liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h.
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonstwie in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).

4.1 Soweit der Beschwerdeführer persönliche Kritik am urteilenden Richter
äussert, vermag er sich nicht auf das Willkürverbot zu stützen. Vielmehr
hätte er diesen im vorinstanzlichen Verfahren ablehnen müssen, was vorliegend
nicht geschah.

4.2 Was den Bestand einer angeblichen Übervorteilung sowie die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, diese zu bemerken, anbelangt, handelt es sich um eine
blosse Behauptung des Beschwerdeführers. Er führt keine objektiven
Anhaltspunkte an, aufgrund welcher Willkür in den diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen anzunehmen wäre. Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang auf den Behindertenarbeitsplatz verweist, welcher durch
die IV vermittelt worden sei, handelt es sich um neue und damit unzulässige
Tatsachenbehauptungen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.3 Was die Qualität des Durchschlags als Rechtsöffnungstitel betrifft, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, er stimme in den für die Rechtsöffnung
relevanten Punkten (Anerkennung der Schuldsumme, vgl. BGE 132 III 480 E. 4.1
S. 480 f.) nicht mit dem Original überein. Dass der Durchschlag nachträglich
in einen Mietvertrag abgeändert worden sein soll, stellt eine appellatorische
Kritik an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid dar (BGE 121
I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27). Damit ist keine Willkür im
Zusammenhang mit der gegenteiligen obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung
dargetan.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern das
Obergericht mit der Erteilung der Rechtsöffnung willkürlich gehandelt haben
soll. Daher vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers dem aus Art. 106
Abs. 2 BGG fliessenden Rügeprinzip nicht zu genügen und bleibt die Beschwerde
unsubstanziiert.

5.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Zufolge
Nichteintretens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 350.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: