Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.81/2007
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5D_81/2007/bnm

Urteil vom 10. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang,

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2007 des Obergerichts des
Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2007.55/bl), das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'271.35 (nebst Zins und
Kosten) abgewiesen hat,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2007, womit auf
missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche
Bundesgerichtsmitglieder nicht eingetreten, dessen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--
aufgefordert worden ist,
in die ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom
25. Juli 2007 abweisende Verfügung vom 8. August 2007 samt Ansetzung einer
Nachfrist zur Vorschusszahlung,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss bezahlt
worden ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Aargau im angefochtenen Urteil vom 11. Juni
2007 erwog, die Betreibungsforderung (Parteientschädigungen) beruhe auf zwei
rechtskräftigen, als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizierenden
Gerichtsurteilen, dem Rechtsöffnungsrichter sei die Überprüfung der
inhaltlichen Richtigkeit dieser Urteile verwehrt, zulässige Einwendungen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht
verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal es auch dem Bundesgericht
verwehrt ist, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel zu
überprüfen oder seine eigenen, mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsenen Urteile (Art. 38 OG bzw. Art. 61 BGG) in Wiedererwägung zu
ziehen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das
angefochtene Urteil vom 11. Juni 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein
soll,
dass dies auch für die nachträglichen Beschwerdevorbringen gilt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: