Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.7/2007
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{T 0/2}
5D_7/2007 /blb

Verfügung vom 8. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Y.________ (Ref. 82.943/2004),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt Y.________,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. Januar
2007
des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12.
Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr.
444.50 nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000
Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme
gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als
solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegend angefochtenen Beschluss das Obergericht des Kantons Zürich
erwog, die Aussage des erstinstanzlichen Richters in seiner
Beschwerdevernehmlassung, wonach sich der Beschwerdeführer "offenbar
fürchterlich" über die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Steuerrechnung
aufgeregt habe, habe sich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, die
Steuerforderung dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht (materiell) überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein
Verfassungsrecht anruft,
dass er erst recht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
eingeht und nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darlegt, inwiefern
der Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. Januar 2007 verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: