Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.79/2007
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5D_79/2007 /blb

Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verkehrsbetriebe V.________.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III.
Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Rekurs bezeichnete, vom Bundesgericht (mangels Erreichens der
Streitwertgrenze von 30'000 Franken und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung: Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom
18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 3.
September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin sie zwar die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses ohne verständliche Begründung bestreitet, jedoch weder um
unentgeltliche Rechtspflege noch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist
ersucht,
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den (ihr zu
Recht auferlegten: Art. 62 Abs. 1 BGG) Kostenvorschuss auch innerhalb der
nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar
geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss und ungeachtet der weiteren Eingabe der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 70.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: