Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.78/2007
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5D_78/2007 /blb

Urteil vom 22. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Finanzverwaltung Y.________.

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 23. Juli 2007) gegen den Beschluss
vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen
verspäteten Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'425.--
(nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000
Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme
gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als
solche entgegengenommen worden ist,
dass es zum Vornherein an der Zuständigkeit des Bundesgerichts fehlt, soweit
der Beschwerdeführer bei diesem die Wiederherstellung der 5-tägigen
kantonalen Rekursfrist beantragt,
dass jedoch ein Exemplar der Beschwerdeschrift an das zuständige Obergericht
zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt
wird,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2007 erwog, der
erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid gelte zufolge Nichtabholens bei der
Post als am 29. Mai 2007 zugestellt, so dass die Rekursfrist am 4. Juni 2007
(Montag) abgelaufen und der erst am 8. Juni 2007 eingereichte Rekurs
verspätet sei, der Beschwerdeführer beantrage eine Änderung des
Kostenentscheids nur als Folge des verlangten gegenteiligen Entscheids in der
Hauptsache und beanstande den Kostenentscheid betragsmässig nicht, weshalb
der Rekurs auch nicht als selbstständiger Kostenrekurs behandelt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein
verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der
angefochtene Beschluss vom 15. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der
Beschwerdeführer den Bestand der Betreibungsforderung bestreitet und
sinngemäss Gegenforderungen zur Verrechnung stellt,
dass somit auf die - mangels Zuständigkeit und mangels hinreichender
Begründung offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung
von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Ein Exemplar der Beschwerdeschrift wird dem Obergericht des Kantons Solothurn
zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: