Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.77/2007
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5D_77/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Kostenauflage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts
des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 464.-- für die
Ausstellung eines Erbscheins abgewiesen und die Kostenauflage bestätigt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 5.
Juli 2007 erwog, der Beschwerdeführer gehe fehl in seiner Annahme, dass der
gesamte Justizbetrieb durch die Steuern bezahlt werde, die Rechtspflege
verursache dem Staat erhebliche Kosten, die im Interesse eines gesunden
Finanzhaushalts mindestens teilweise wieder eingebracht werden müssten, im
Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers habe deshalb grundsätzlich der
Rechtssuchende die durch ihn verursachten Kosten zu tragen, gemäss § 211 Abs.
3 ZPO/ZH habe die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller
für die Ausstellung des Erbscheins Kosten auferlegt,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106
Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt,
inwiefern der angefochtene Beschluss vom 5. Juli 2007 verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: