Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.76/2007
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5D_76/2007/bnm

Urteil vom 13. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________, Jugendsekretariat,
Beschwerdegegnerin.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 3. August 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. August 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügung vom 17. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist bis zum 3. September 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: