Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.72/2007
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5D_72/2007/bnm

Verfügung vom 23. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,

Eheschutz.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9.
März 2007 (Aktenzeichen: FK 2006/93).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 30. April 2007 gegen das Urteil vom 9. März
2007 des Zivilgerichts Basel-Stadt (Aktenzeichen: FK 2006/93),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung
vom 10. Juli 2007) mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zurückgezogen hat, die
Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG)
abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag des
Beschwerdeführers nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann,
diesem jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied:                               Der
Gerichtsschreiber: