Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.68/2007
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5D_68/2007/bnm

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Bestreitung neuen Vermögens.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons
Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers
nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge
Aussichtslosigkeit) verweigerte und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine
Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten - mangels
Zahlung der Prozesskaution - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf
Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für
Fr. 5'806.--) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz
gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer
beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht
eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die
Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre,
sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E.
1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt
A.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden
des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche
Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 10. Mai 2007 anficht (Art.
113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m.
Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art.
117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet
(Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Eingabe
des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits
in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe,
weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003
(Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche
Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche
Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer
entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21
Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb
inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise
eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und
EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss
verfassungs- oder EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art.
117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999,
S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das
vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: