Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.65/2007
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5D_65/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Luzern, Einwohnergemeinde Y.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt Y.________.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr.
14'662.35 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) an die Beschwerdegegner
abgewiesen und den Rechtsöffnungsentscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen
beruhenden kantonalen Entscheids anhand jeder Begründung nach den
gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung dargelegt werden muss
(BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2007 erwog, in
Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei auf Grund der Akten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (für die Veranlagungszuständigkeit
massgeblichen) Ende der Steuerperiode 2005 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz
in der Gemeinde Y.________ gehabt habe und daher zu Recht von dieser Gemeinde
für die Steuern 2005 veranlagt worden sei, deren rechtskräftige
Steuerveranlagung/ -rechnung für das Jahr 2005 sowie Bussenverfügung stellten
gültige definitive Rechtsöffnungstitel dar,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualerwägung zusätzlich erwog, der
Beschwerdeführer hätte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der
Steuerbehörden Y.________ nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren erheben
dürfen, sondern schon im Steuerveranlagungsverfahren vorbringen müssen, würde
doch die örtliche Unzuständigkeit der Veranlagungsbehörde grundsätzlich nicht
zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein
verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er auf die - den angefochtenen Entscheid selbstständig tragende -
Eventualerwägung des Obergerichts über die unterbliebene Bestreitung der
Zuständigkeit bereits im Steuerveranlagungsverfahren nicht eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Eventualerwägung nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern diese verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die (den gesetzlichen
Begründungsanforderungen ebenso wenig genügenden) Beschwerdevorbringen gegen
die obergerichtliche Hauptbegründung zu prüfen sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer gebührenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: