Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.64/2007
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5D_64/2007/bnm

Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 2. Juli 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 6. Juli 2007 unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit
Verfügung vom 20. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 3 Tagen seit der am 16. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht
in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der
Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass dieser einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1
lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält,
allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: