Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.62/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_62/2007/bnm

Urteil vom 13. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-
Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich
(III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7.
Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 3 Tagen seit der am 30.
Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der
Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende)
Verfassungsbeschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem (andere Parteien betreffenden
und bereits mit Verfügung vom 13. Juni 2007 abgeschlossenen) Verfahren
5D_56/2007 gegenstandslos wird,

erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: