Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.61/2007
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5D_61/2007/bnm

Urteil vom 24. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, Einwohnergemeinde A.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde
B.________,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Beschwerdeinstanz).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 29. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Restbetrag von Fr. 1'000.--
des (ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2007 auferlegten) Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 4 Tagen seit
der am 9. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Vorschussbetrag auch innerhalb der
Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren
Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall
eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Restzahlung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zugesprochen erhält
und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der
Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende)
Verfassungsbeschwerde auch bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrags nicht
eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: